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von RA Dr. Daniel S. Huber

Gesetzliche Pflicht zur Angabe der Herstelleranschrift auf Produkten

News vom 06.09.2016, 16:46 Uhr | 16 Kommentare 

Das Vertriebsrecht kennt viele Vorschriften, die Hersteller und Händler beachten müssen. Dazu gehört auch die gesetzliche Pflicht, auf Produkten oder Produktverpackungen eine ladungsfähige Anschrift des Herstellers anzubringen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, wer in welchen Fällen dafür sorgen muss, dass die Herstelleranschrift angegeben ist, wann sie auf unmittelbar auf dem Produkt angebracht sein muss und wann die Angabe auf der Produktverpackung genügt.

I. Herstelleranschrift auf Produkten

Das deutsche Recht enthält eine Vielzahl von Vorschriften über den Vertrieb von Produkten, die Hersteller, Importeure und Händler beachten müssen. Dazu zählt auch die gesetzliche Pflicht zur Angabe der vollständigen Anschrift des Herstellers eines Produktes unmittelbar auf dem Produkt selbst bzw. auf der Produktverpackung gemäß den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Dazu haben betroffene Unternehmen gleich eine Reihe von Fragen: Müssen tatsächlich Produkte bzw. Produktverpackungen mit einer ladungsfähigen Anschrift versehen werden oder reicht eine solche im Impressum der Webseite des Herstellers nicht aus? Falls ja, wen trifft diese Pflicht – nur den Hersteller oder Importeur oder auch die Händler weiterer Handelsstufen? Wie muss die Anschrift dargestellt werden, welche Angaben muss sie zwingend enthalten?

II. Der gesetzliche Rahmen

Die Fragen betreffen mögliche Informations- und Kennzeichnungspflichten nach den produkt- oder vertriebsbezogenen gesetzlichen Vorschriften, deren Verletzung gemäß § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein kann, so dass neben möglichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen von Behörden in Form von Bußgeldern auch Abmahnungen von Mitbewerbern möglich sind.

Die Notwendigkeit zur Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers auf einem Produkt bzw. der Produktverpackung ergibst sich aus § 6 Abs. 1 ProdSG. Allerdings gilt das ProdSG nicht für alle Arten von Produkten. Gemäß § 1 Abs. 3 ProdSG gilt es nicht für Antiquitäten, für gebrauchte Produkte und für Produkte zur Verwendung für militärische Zwecke, für Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mir ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, Medizinprodukte, Umschließungen (Druckgeräte, Verpackungen, Tanks) für die Beförderung gefährlicher Güter und Pflanzenschutzmittel. Für die genannten Produkte bzw. Produktgruppen gelten teils spezialgesetzliche Bestimmungen, auf die im Folgenden nicht eingegangen wird.

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III. Ladungsfähige Anschrift im Impressum alleine genügt nicht

Alleine die ladungsfähige Anschrift im Impressum der Webseite eines Herstellers kann im Einzelfall nicht ausreichend sein.

Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 ProdSG muss ein jeder Hersteller bzw. Einführer in den Europäischen Wirtschaftsraum (Importeur) seinen Namen und seine Kontaktanschrift unmittelbar auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anbringen. Ausnahmen gelten gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 ProdSG dann, wenn es vertretbar ist, die Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

Hersteller ist dabei gemäß § 2 Nr. 14 ProdSG jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Als Hersteller im Sinne des ProdSG gilt zudem weiter auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.

Somit gilt Folgendes:

  • Soweit also ein Unternehmen Hersteller oder Einführer (in den Europäischen Wirtschaftsraum) von Verbraucherprodukten in diesem Sinne ist, muss es den eigenen Namen und seine Kontaktanschrift unmittelbar auf dem Verbraucherprodukt selbst anbringen.
  • Die bloße Anbringung der Anschrift auf der Produktverpackung ist nur dann zulässig, wenn die unmittelbare Anbringung auf dem Produkt nicht möglich ist. Es ist rechtlich umstritten, ob hierfür lediglich die technische (Un-)Möglichkeit der Anbringung auf dem Produkt relevant ist, oder auch auf andere Aspekte – wie etwa die ästhetische Gestaltung des Produktes, die Wirtschaftlichkeit der Anbringung oder absatztechnische Gründe – abgestellt werden darf. Mittlerweile haben sich jedenfalls die deutschen Marktüberwachsbehörden der Rechtsansicht angeschlossen, dass auch andere als bloß technische Gründe zu einer Kennzeichnung auf der Produktverpackung berechtigen, also auf eine unmittelbare Anbringung auf dem Produkt selbst verzichtet werden kann.

Allerdings gibt es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. In den meisten Fällen dürfte eine Kennzeichnung auf der Produktverpackung allerdings keine negativen Konsequenzen haben.

Zudem gilt: Ist statt der unmittelbaren Angabe der Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt auch die Anbringung auf der jeweiligen Produktverpackung zulässig, kann sie alternativ ebenso in einer dem Produkt beigefügten Gebrauchsanleitung, auf einem gesonderten Anhängeetikett, einem Preisetikett oder gar auf der Rechnung erfolgen.

IV. Pflicht zur Angabe der Herstelleranschrift ist auch für Händler relevant

Grundsätzlich müssen auf einem Produkt bzw. auf einer Produktverpackung lediglich der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers und nicht des Lieferanten oder eines sonstigen Händlers der Lieferkette angegeben sein.

Hat der Hersteller bzw. das Unternehmen, für das das Produkt hergestellt wird bzw. dessen Marke das Produkt ziert, allerdings seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum, muss stattdessen der Einführer (Importeur), der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt, seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt bzw. der Produktverpackung anbringen.

V. Entsteht durch eine neue Verpackung ein neues Produkt?

Die Umverpackung des Produkts bzw. die Zusammenstellung des Produkts in einer anderen Zusammensetzung als derjenigen, in der sie vom Hersteller bzw. dem jeweiligen Lieferanten bezogen worden ist, könnte rechtlich als Herstellung eines neuen Produkts anzusehen sein.

In jedem Fall muss nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers auf dem Produkt bzw. der Produktverpackung angegeben sein. Hatte der originäre Hersteller bzw. der Lieferant als Hersteller seinen Namen und seine Kontaktanschrift bereits auf der Produktverpackung angegeben und geht diese Angabe durch die Um- bzw. Neuverpackung des Produkts verloren, so müssen auf der neuen (Produkt-)Verpackung erneut Name und Kontaktanschrift des Herstellers angebracht werden.

Jedenfalls wäre ein Weitervertrieb ohne die Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des jeweiligen Herstellers bzw. Importeurs ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG und könnte Abmahnungen zur Folge haben.

VI. Welche Angabe muss die Kontaktanschrift enthalten?

Ausreichend ist die Angabe des Herstellernamens samt Rechtsformzusatz („GmbH“, „AG“ oder „GmbH & Co KG“) sowie der genauen Kontaktanschrift, wobei ggf. eine Postfach-Adresse genügen würde. Sonstige zusätzliche Angaben wie „Vertriebsadresse:“ o.ä. sind nicht erforderlich.

VII. Fazit

Im Ergebnis gilt: Produkte oder Produktverpackungen müssen mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen sein. Sind sie das nicht, können auch Händler, die die insoweit nicht gekennzeichneten Produkte verkaufen, dafür zur Verantwortung gezogen werden. Somit sollten Händler auf die Angabe der Anschrift des Herstellers bzw. Importeurs auf den von ihnen vertriebenen Produkten bzw. Produktverpackungen achten.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Andrey Kuzmin - Fotolia.com
Dr. Daniel S. Huber Autor:
Dr. Daniel S. Huber
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

komplett fehlende Angaben auf Produkt

20.09.2022, 22:18 Uhr

Kommentar von Justin

Moin. Wir haben hier einen Bauernladen, der Einstreu für Tiere verkauft. Das Produkt heißt "XYZ". Das Produkt ist bekannt und immer gekennzeichnet mit allen Angaben. seit ca 2 Jahren will man jedoch...

Konkurrent Verkauft Ware ohne jegliche Angabe der Anschrift auf Produkt und Verpackung

23.08.2022, 18:40 Uhr

Kommentar von VXY

Hallo, ich habe einen Konkurrent der seine Ware komplett ohne Anschrift auf dem Produkt oder der Produktverpackung verkauft. Der Verkäufer und das Produkt kommen aus China. Das Produkt ist groß...

QR Code anstelle der Herstelleranschrift

10.05.2022, 21:35 Uhr

Kommentar von Vanessa Kempkes

Darf man anstelle seiner Herstelleranschrift einen QR Code auf die Verpackung drucken ?

Adresse auf Karte im Paket

07.02.2022, 16:56 Uhr

Kommentar von Adam

Hallo, reicht es aus wenn der Importeur seine Anschrift nicht auf das Produkt/Produktverpackung anbringt, sondern eine separate Karte in das Paket hinzufügt?

Deutsch deklariertes Produkt aus 3. Land mit Herstelleradresse - Importeur noch zusätzlich drauf?

31.08.2021, 12:38 Uhr

Kommentar von Ivonne S.

Guten Tag, wie ist das bei einem Artikel aus einem Drittland, der eine deutsche Deklaration hat und wo klassisch die Adresse des Herstellers drauf steht, aber nicht die des Importeurs. Muss die...

Küchenkauf Reddy - keine Herstellerauskunft

24.07.2021, 10:31 Uhr

Kommentar von Walter

Guten Tag, leider habe ich keine guten Erfahrungen beim Küchenkauf von Reddy gemacht. Man hat mir eine Küche "Reddy-M" verkauft. Man weigert sich mir zu sagen von welchem Hersteller die Küche...

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