OLG Frankfurt a.M.: In Online-Shops muss das dritte Geschlecht als Anrede angeboten werden
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt neben der Religion und der ethnischen Herkunft auch die sexuelle Identität und das Geschlecht unter Schutz. Es besteht in Bezug auf diese geschützten Rechtsgüter ein Benachteiligungsverbot. So hat nun auch das OLG Frankfurt a.M. im Falle einer Online-Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnunternehmens entschieden, dass die Beschränkung der Anredemöglichkeiten im Online-Bestellportal der Vertriebstochter auf „Herr“ und „Frau“ eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Personen einer nicht-binären Geschlechtsidentität ist.