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Verkauf von Lüftungsgeräten

Beim Inverkehrbringen und dem Verkauf von Wohnraumlüftungsgeräten sind diverse EU-Pflichtkennzeichnungen zu beachten, die wiederum in verschiedenen Vorschriftenwerken geregelt sind. Welche Wohnraumlüftungsgeräte sind genau betroffen? Wie sind Wohnraumlüftungsgeräte beim Vertrieb über das Internet (z.B. Online-Shop) oder in Katalogen zu kennzeichnen? Wie sind die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 1254/2014 umzusetzen und viel wichtiger - wer hat sie zu befolgen? Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.

Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten

Frage: Was ist ein Wohnraumlüftungsgerät?

Gemäß Artikel 2 Nr. 2 EU-Verordnung Nr. 1254/2014 bezeichnet der Begriff "Wohnraumlüftungsgerät" ein Lüftungsgerät, bei dem

a) der höchste Luftvolumenstrom höchstens 250 m3/h beträgt;
b) der höchste Luftvolumenstrom zwischen 250 und 1 000 m3/h beträgt und die nach den Angaben des Herstellers ausschließlich zur Verwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist.

Der Begriff "Lüftungsgerät" bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 1 EU-Verordnung Nr. 1254/2014 wiederum eine elektrisch betriebene Vorrichtung, die mit wenigstens einem Laufrad, einem Motor und einem Gehäuse ausgestattet ist und in einem Gebäude oder Gebäudeteil verbrauchte Luft durch (frische) Außenluft ersetzen soll.

Frage: Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Wohnraumlüftungsgeräten?

Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Wohnraumlüftungsgeräten ist ein Zusammenspiel zwischen

  • der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU,
  • der EU-Verordnung Nr. 1254/2014
  • dem deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG) sowie
  • der deutschen Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV).

Hinweis: Umfangreiche Informationen zur EU-Verordnung Nr. 1254/2014 können der Website der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung entnommen werden, welche übrigens auch den Gesetzgebungsprozess bis zum Inkrafttreten der EU-Verordnung dokumentiert.

Frage: Warum müssen Wohnraumlüftungsgeräte gekennzeichnet werden?

Energiesparen liegt bei der EU im Trend. Verbraucher sollen in Zukunft eher zu den energiesparsamen Geräten greifen. Deshalb verpflichtet der europäische Gesetzgeber mittels EU-Verordnungen und EU-Richtlinien Hersteller, Importeure und Händler, sog. energieverbrauchsrelevante Produkte (dazu gehören auch Wohnraumlüftungsgeräte) mit ihrem jeweiligen Energieverbrauch deutlich zu kennzeichnen.

Gerade das Potenzial zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Wohnraumlüftungsgeräten ist erheblich, da auf Wohnraumlüftungsgeräten ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs in der Europäischen Union entfällt. Zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission (2) wird die Verordnung Nr. 1254/2014 voraussichtlich zu einer Steigerung der Gesamtenergieeinsparung um 1 300 PJ (45 %) auf 4 130 PJ im Jahr 2025 führen. (vgl. hierzu Erwägungsgrund Nr. 5 der EU-Verordnung Nr. 1254/2014 ).

Um nun den Verbrauchern, wie schon bei vielen anderen elektronischen Produkten geschehen, den Überblick über die zum Teil stark auseinanderfallenden Effizienzklassen und den durchschnittlichen Energieverbrauch zu erleichtern und damit gleichzeitig den Vertrieb verbrauchssparender Produkte zu fördern, hat die Europäische Kommission jüngst eine neue Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1254/2014) erlassen, die erstmalig die Etikettierung von Wohnraumlüftungsgeräten als energieverbrauchsrelevante Produkte vorsieht.

So müssen ab dem 01.01.2016 alle Wohnraumlüftungsgeräte, die im europäischen Raum auf den Markt gebracht werden, mit einem einheitlichen Label versehen werden, dessen Vorgaben in der Verordnung punktuell aufgeführt werden.

Frage: Welche Wohnraumlüftungsgeräte sind von der EU-Verordnung Nr. 1254/2014 erfasst?

Die EU-Verordnung Nr. 1254/2014 legt Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Lüftungsgeräte fest, bei denen

a) der höchste Luftvolumenstrom höchstens 250 m3/h beträgt;
b) der höchste Luftvolumenstrom zwischen 250 und 1 000 m3/h beträgt und die nach den Angaben des Herstellers ausschließlich zur Verwendung für die Wohnraumlüftung bestimmt ist.

Gemäß Artikel 2 Abs. 3 bezeichnet „Höchster Luftvolumenstrom“ die angegebene Höchstrate des Luftdurchflusses eines Lüftungsgerätes, die sich mittels einer eingebauten oder gesondert mitgelieferten Steuerung unter Norm-Luftbedingungen (20 °C) und bei 101 325 Pa erzielen lässt, wenn das Gerät vollständig (d. h. einschließlich sauberer Filter) und gemäß den Herstelleranweisungen eingebaut ist, bei WLA mit Kanalanschlussstutzen bezieht sich der höchste Luftvolumenstrom auf den Luftstrom bei 100 Pa statischer Außendruckdifferenz und bei WLA ohne Kanalanschlussstutzen auf den Luftvolumenstrom bei der niedrigsten erzielbaren Gesamtluftdruckdifferenz, für die aus dem Satz der Werte 10 (Mindestwert), 20, 50, 100, 150, 200 und 250 Pa derjenige gewählt wird, der gleich dem Wert der gemessenen Druckdifferenz ist oder unmittelbar darunter liegt;

Frage: Welche Wohnraumlüftungsgeräte sind nicht von der EU-Verordnung Nr. 1254/2014 erfasst?

Die EU-Verordnung Nr. 1254/2014 gilt gemäß Artikel 1 Abs. 2 nicht für Wohnraumlüftungsgeräte, die

a) in einer Richtung wirken (Abluft oder Zuluft) und über eine elektrische Eingangsleistung von weniger als 30 W verfügen;

b) ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgelegt sind;

c) für den ausschließlichen Betrieb in Notfällen über kurze Zeiträume ausgelegt sind und die Brandschutz-Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllen;

d) ausschließlich für den Betrieb bei folgenden Bedingungen ausgelegt sind:

  • Betriebstemperaturen der geförderten Luft über 100 °C;
  • Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor des Ventilators, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, über 65 °C;
  • Temperatur der geförderten Luft oder Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, unter – 40 °C;
  • Versorgungsspannung über 1 000 V bei Wechselstrom oder 1 500 V bei Gleichstrom;
  • in toxischen, hochgradig korrosiven oder zündfähigen Umgebungen oder in Umgebungen mit abrasiven Stoffen;

e) Vorhandensein eines Wärmeübertragers oder einer Wärmepumpe zur Wärmerückgewinnung als Teil des Geräts oder der Möglichkeit einer Wärmeübertragung oder -entnahme über die Wärmerückgewinnung hinaus, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zwecks Frostschutz oder Enteisung;

f) Einstufung als Dunstabzugshaube im Sinne der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission.

Frage: Inwieweit ist für die Kennzeichnung entscheidend, ob ein Wohnraumlüftungsgerät bloß beworben oder konkret angeboten wird?

Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung ist streng dahingehend zu unterscheiden, ob Wohnraumlüftungsgeräte bloß beworben oder tatsächlich konkret angeboten werden.

Hiervon nämlich hängt der Umfang der Kennzeichnung ab:

  • So ist bei der bloßen Werbung für ein bestimmtes Wohnraumlüftungsgerät mit energie- oder preisbezogenen Informationen lediglich die Energieeffizienklasse des jeweiligen Geräts mit aufzuführen.
  • Bei einem konkreten Verkaufsangebot dagegen ist sowohl das elektronische Etikett (in den Proportionen Breite = 75mm und Länge = 150mm) als auch das Produktdatenblatt abzubilden - und zwar in der Nähe des Gesamtpreises.

Bloße Bewerbung eines Wohnraumlüftungsgeräts

Eine bloße Bewerbung eines Wohnraumlüftungsgeräts im Internet ist gegeben, wenn

  • es keine Möglichkeit gibt, die Ware direkt in den Warenkorb zu legen und
  • dem Verbraucher noch nicht die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).

Ein konkretes Verkaufsangebot

Ein konkretes Verkaufsangebot liegt im Internet vor, wenn dem Kunden

  • die wesentlichen Vertragsmerkmale in Gestalt des beworbenen Produkts, des Verkäufers sowie des Verkaufspreises bekannt gegeben worden sind, aufgrund derer er in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über den Erwerb zu treffen (vgl. hierzu etwa OLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10).
  • die Möglichkeit hat, das angebotene Wohnraumlüftungsgerät direkt in den virtuellen Warenkob zu legen.

Frage: Liegt Werbung vor, wenn Produkte nur unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" erscheinen?

Nicht zwingend, so das LG Köln (Urteil vom 03. April 2014 – 31 O 608/12):

"Dagegen handelt es sich bei den Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" nicht um Werbung im Sinne der genannten Vorschriften. Denn bei den "zuletzt aufgerufenen" Produkten hat der Verbraucher sich diese bereits angesehen, sich damit befasst und über eine Kaufentscheidung nachgedacht. Auch wenn die Darstellung werbewirksam eingesetzt wird, handelt es sich dabei nicht in erster Linie um (perpetuierte) Werbung, sondern eher um einen "Merkzettel". Insofern greift der Sinn und Zweck des § 6a EnVKV und der weiteren genannten Vorschriften nicht ein, da der Verbraucher bereits bei der ersten Wahrnehmung der entsprechenden Angebote auf einen Blick den angegebenen Preis sowie die Energieeffizienzklasse hat erfassen können."

Aber Achtung: Das ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden. Daher entspricht es dem sichersten Weg, auch Einblendungen unter der Rubrik "Zuletzt aufgerufen" als Werbung einzustufen.

Frage: Sind gebrauchte Wohnraumlüftungsgeräte kennzeichnungspflichtig?

Dies ist nicht der Fall, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG.

Das EnVKG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/30/EU. Gemäß Art. 1 Abs. 3 EU-Richtlinie 2010/30/EU sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen.

Zu beachten ist,

  • dass durch den Händler unmittelbar vom Hersteller erworbene Geräten schon begriffsmäßig keine "Produkte aus zweiter Hand" sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass die Ingebrauchnahme der Geräte durch den Händler zu Werbezwecken keine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG darstellt. § 2 Nr. 16 EnKVG definiert nämlich das im Weiteren unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG tatbestandsmäßige Ausstellen der Produkte als das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Würde schon das Vorführen durch die Installation und Inbetriebnahme die Geräte zu gebrauchten Produkten machen, wäre jedenfalls die 2. Alt. des § 2 Nr. 16 EnVKG überflüssig (so OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass ein Gerät nicht allein dadurch zum "Gebrauchgerät" wird, weil es elektronisch angeschlossen und in eine Musterküche eingebaut wird, so KG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 5 U 35/12.

Hinweis: EU-Kommission hat in ihren "Frequently Asked Questions (FAQ) on the Energy Labelling Directive 2010/30/EU" zum Thema "second hand products" folgende Fragen beantwortet:

Question on second hand products:

According to Article 1(3)(a) the Directive does not apply to “second hand products”. Do the
following cases concern second hand products?

a) Cases of cancellation of contracts. The consumer withdraws the contract. The product
is then resold.
b) Products that have been repaired or refurbished and are then placed on the market and
resold.
c) Swap stocks: products that are held in stock for the purpose of warranty cases and are
sold at a later stage as “phase-out model”.

Answer on second hand products

a) This would be considered a second hand good if it has been used.
b) Yes, repaired products are normally second hand product unless it has been
significantly changed and comes e.g. with a new warranty period in which case is can
be considered as a new product.
c) No, this concerns new product because they have not been offered for sale before"

Frage: Sind Wohnraumlüftungsgeräte kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung (oder Ratenkauf) von Wohnraumlüftungsgeräten?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Wohnraumlüftungsgeräte an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2g der Richtlinie 2010/30/EU.

Frage: Ab wann müssen Wohnraumlüftungsgeräte gekennzeichnet werden?

Nach dem Wortlaut der Verordnung haben Lieferanten und Händler die Kennzeichnungsvorgaben der EU-Verordnung Nr. 1254/2014 grundsätzlich ab dem 01.01.2016 einzuhalten.

Frage: Was droht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht?

Verstöße gegen das EnVKG und das EnVKV können folgende behördliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

1. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die einzelnen Pflichten aus der EnVKV und dem EnVKG stellen gemäß § 15 EnVKG (in Verbindung mit § 8 EnVKV) Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.

Hersteller, Importeure und Händler sollten daher die ihnen auferlegten Pflichten beachten, um hohe Geldbußen zu vermeiden.

2. Abmahnungen durch Mitbewerber

Es drohen allerdings nicht nur behördliche Sanktionen. Mitbewerber und sonstige nach dem UWG Anspruchsberechtigte können bei Verstößen gegen die Pflichten der EnVKV und dem EnVKG Ansprüche nach dem UWG geltend machen.

Die sich aus dem EnVKG und dem EnVKV ergebenden Pflichten sind als Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG anzusehen. Somit müssen Unternehmer, die gegen die entsprechenden Pflichten verstoßen, insbesondere mit – ebenfalls mit Kosten verbundenen – Abmahnungen rechnen.

Beispiel: Das LG Ingolstadt hat mit Urteil vom 19.06.2012 (Az. 1 HK o 924/12, 1 HKO, 924/12) entschieden, dass das Weglassen der Energieeffizienzklasse

  • eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäß § 3 I UWG darstelle. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzgeberischen Wertung in § 5 a IV UWG. Danach gelten Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Vorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich.
  • eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung nach § 5 a II und IV UWG darstelle, weil die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch das Vorenthalten von wesentlichen Informationen beeinflusst werde.
Weiter zu: Wohnraumlüftungsgeräte-Kennzeichnung: Pflichten der Händler gemäß EU-Verordnung Nr. 1254/2014
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