Streitschlichtung
OS-Plattform der EU-Kommission: Dringender Reformbedarf
Die Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) aus dem Jahr 2013 zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei grenzüberschreitenden Online-Verträgen hat in der Praxis keine nennenswerte Rolle gespielt. Die EU arbeitet daher bereits an einer Reform des Konzepts. In diesem Beitrag befassen wir uns mit den Gründen für das Scheitern des aktuellen Konzepts für eine außergerichtliche Streitbeilegung.
Die Einrichtung einer europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) aus dem Jahr 2013 zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei grenzüberschreitenden Online-Verträgen hat in der Praxis keine nennenswerte Rolle gespielt. Die EU arbeitet daher bereits an einer Reform des Konzepts. In diesem Beitrag befassen wir uns mit den Gründen für das Scheitern des aktuellen Konzepts für eine außergerichtliche Streitbeilegung.
Alternative Streitbeilegung: Ist die OS-Plattform bald Geschichte?
Online-Händler mit Sitz in der EU sind seit dem 09.01.2016 verpflichtet, Verbraucher mittels eines direkt anklickbaren Links auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung über die so genannte OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen. Da die OS-Plattform nach einem aktuellen Bericht der EU-Kommission bei den Verbrauchern jedoch nicht auf die erhoffte Resonanz stößt, schlägt die EU-Kommission nunmehr neue Maßnahmen vor, die die außergerichtliche Streitbeilegung vereinfachen und die Verbraucherrechte stärken sollen.
Online-Händler mit Sitz in der EU sind seit dem 09.01.2016 verpflichtet, Verbraucher mittels eines direkt anklickbaren Links auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung über die so genannte OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen. Da die OS-Plattform nach einem aktuellen Bericht der EU-Kommission bei den Verbrauchern jedoch nicht auf die erhoffte Resonanz stößt, schlägt die EU-Kommission nunmehr neue Maßnahmen vor, die die außergerichtliche Streitbeilegung vereinfachen und die Verbraucherrechte stärken sollen.
Verbraucher beschwert sich bei "EU-Online-Streitschlichtungsplattform": Wie ist zu reagieren?
Im Jahr 2016 wurde von der EU-Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung geschaffen. Nach unserem Eindruck ist diese ein klassischer „Rohrkrepierer“. Was aber tun, wenn ein Verbraucher dort doch einmal eine Beschwerde gegen Sie als Händler einreicht?
Im Jahr 2016 wurde von der EU-Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung geschaffen. Nach unserem Eindruck ist diese ein klassischer „Rohrkrepierer“. Was aber tun, wenn ein Verbraucher dort doch einmal eine Beschwerde gegen Sie als Händler einreicht?
Verkaufen via Shpock+: Wenn der Link auf die OS-Plattform nur klickbar wäre…
Shpock ist ein interessanter Verkaufskanal für Online-Händler. Die Plattform wirbt mit über 10 Millionen aktiven Nutzern, über 100 Millionen Produktsuchen sowie über 100 Millionen Euro Warenverkaufswert pro Monat. Aber so schön diese Zahlen klingen mögen: Wenn ein rechtssicherer Verkauf bereits an einem nicht anklickbar hinterlegbaren Link auf die OS-Plattform scheitert, ist das kein guter Start.
Shpock ist ein interessanter Verkaufskanal für Online-Händler. Die Plattform wirbt mit über 10 Millionen aktiven Nutzern, über 100 Millionen Produktsuchen sowie über 100 Millionen Euro Warenverkaufswert pro Monat. Aber so schön diese Zahlen klingen mögen: Wenn ein rechtssicherer Verkauf bereits an einem nicht anklickbar hinterlegbaren Link auf die OS-Plattform scheitert, ist das kein guter Start.
Richtige Verlinkung der Online-Streitbeilegungsplattform
Diese Handlungsanleitung dient der Umsetzung der gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Verlinkung der sog. „Online-Streitbeilegungsplattform“ (im Folgenden: „OS-Plattform“) auf der Webseite des Unternehmers bzw. dessen Auftritt im Rahmen einer Verkaufsplattform (wie Amazon.de, dawanda.de, eBay.de, etsy.de, hood.de etc.).
Diese Handlungsanleitung dient der Umsetzung der gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Verlinkung der sog. „Online-Streitbeilegungsplattform“ (im Folgenden: „OS-Plattform“) auf der Webseite des Unternehmers bzw. dessen Auftritt im Rahmen einer Verkaufsplattform (wie Amazon.de, dawanda.de, eBay.de, etsy.de, hood.de etc.).
Die EU-Kommission bekommt es nicht hin: OS-Plattform erneut „offline“ und nicht erreichbar!
Es ist einer der wohl meist abgemahnten Punkte im Onlinehandel: Die Pflicht des Händlers zur Information und (anklickbaren) Verlinkung auf die OS-Plattform zur Online-Streitschlichtung der EU-Kommission. Doch aktuell sind den Händlern die Hände gebunden – wohl aufgrund technischer Probleme ist die OS-Plattform nicht erreichbar. Das ist auch leider nicht das erste Mal.
Es ist einer der wohl meist abgemahnten Punkte im Onlinehandel: Die Pflicht des Händlers zur Information und (anklickbaren) Verlinkung auf die OS-Plattform zur Online-Streitschlichtung der EU-Kommission. Doch aktuell sind den Händlern die Hände gebunden – wohl aufgrund technischer Probleme ist die OS-Plattform nicht erreichbar. Das ist auch leider nicht das erste Mal.
Schwerpunkt eBay: Abmahnung wegen fehlender Verlinkung zur OS-Plattform
Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht wegen des nicht klickbaren Links zur OS-Plattform abgemahnt wird. Besonders häufig: Dieser Verstoß auf der Handelsplattform eBay. Das ist vermeidbar: Wir haben explizit für eBay-Händler eine Handlungsanleitung zur Umsetzung dieser Pflicht bereitgestellt - damit weiß jeder wo und wie er den Link zu setzen hat.
Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht wegen des nicht klickbaren Links zur OS-Plattform abgemahnt wird. Besonders häufig: Dieser Verstoß auf der Handelsplattform eBay. Das ist vermeidbar: Wir haben explizit für eBay-Händler eine Handlungsanleitung zur Umsetzung dieser Pflicht bereitgestellt - damit weiß jeder wo und wie er den Link zu setzen hat.
Verlinkung der OS-Plattform auch bei fehlender Bereitschaft zur Streitbeilegung nötig?
Seit dem 09.01.2016 verpflichtet eine EU-Verordnung die Onlinehändler, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Wer dies als Händler versäumt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Doch viele Händler wollen gar nicht an einem (Online)Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Ist trotzdem zu informieren?
Seit dem 09.01.2016 verpflichtet eine EU-Verordnung die Onlinehändler, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Wer dies als Händler versäumt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Doch viele Händler wollen gar nicht an einem (Online)Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Ist trotzdem zu informieren?
Frage des Tages: Darf ich überhaupt noch von der Verbraucherschlichtungsstelle sprechen?
Aufgrund der Umbenennung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 zur „Universalschlichtungsstelle“ herrscht einige Verunsicherung bei den Onlinehändlern. Denn diese müssen - auch wenn man sich nicht einer bestimmten Schlichtungsstelle angeschlossen hat – über ihre Bereitschaft informieren, an Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Darf man dabei überhaupt noch den Begriff „Verbraucherschlichtungsstelle“ verwenden?
Aufgrund der Umbenennung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 zur „Universalschlichtungsstelle“ herrscht einige Verunsicherung bei den Onlinehändlern. Denn diese müssen - auch wenn man sich nicht einer bestimmten Schlichtungsstelle angeschlossen hat – über ihre Bereitschaft informieren, an Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Darf man dabei überhaupt noch den Begriff „Verbraucherschlichtungsstelle“ verwenden?
Aufgepasst: Die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ wird zur „Universalschlichtungsstelle“
Wir erinnern uns: Seit Februar 2016 haben Verbraucher und Shop-Betreiber die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten über die Plattform der Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) auszufechten. Die Einführung der Plattform sorgte im Online-Handel durch zahlreiche neue Informationspflichten für reichlich Trubel. Nun werden Händler, die zur Streitbeilegung verpflichtet sind oder sich dazu (freiwillig) verpflichtet haben, durch eine Gesetzesnovelle erneut in die Pflicht genommen.
Wir erinnern uns: Seit Februar 2016 haben Verbraucher und Shop-Betreiber die Möglichkeit, ihre Streitigkeiten über die Plattform der Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) auszufechten. Die Einführung der Plattform sorgte im Online-Handel durch zahlreiche neue Informationspflichten für reichlich Trubel. Nun werden Händler, die zur Streitbeilegung verpflichtet sind oder sich dazu (freiwillig) verpflichtet haben, durch eine Gesetzesnovelle erneut in die Pflicht genommen.
BGH: „Grundsätzliche Bereitschaft“ zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren löst keine erweiterte allgemeine Hinweispflicht aus
Seit dem 1. Februar 2017 ist sie DER Dauerbrenner im Online-Handel: die Hinweispflicht auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung. Kommen Shop-Betreiber dieser Pflicht nicht nach, drohen ihnen teure Abmahnungen. Der BGH hat nun entschieden, dass die „grundsätzliche Bereitschaft“ zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren die erweiterte allgemeine Hinweispflicht nicht auslöst.
Seit dem 1. Februar 2017 ist sie DER Dauerbrenner im Online-Handel: die Hinweispflicht auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung. Kommen Shop-Betreiber dieser Pflicht nicht nach, drohen ihnen teure Abmahnungen. Der BGH hat nun entschieden, dass die „grundsätzliche Bereitschaft“ zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren die erweiterte allgemeine Hinweispflicht nicht auslöst.
BGH: Hinweis, ob an Online-Streitbeilegungsverfahren teilgenommen wird, muss eindeutig sein
In zahlreichen Beiträgen hat die IT-Recht Kanzlei bereits in der Vergangenheit über die Funktion, das Verfahren und die Hinweispflichten des Online-Streitbeilegungsverfahren der EU berichtet. Insbesondere die Formalia, die im Rahmen der Hinweispflichten einzuhalten sind, bergen für Händler immer wieder die Gefahr, Opfer von Abmahnungen zu werden. Der BGH hatte nun in seinem Urteil vom 21.08.2019 (Az. VIII ZR 265/18) darüber zu entscheiden, ob der Hinweis „im Einzelfall“ zu einer Teilnahme bereit zu sein, den gesetzlichen Anforderungen genügt.
In zahlreichen Beiträgen hat die IT-Recht Kanzlei bereits in der Vergangenheit über die Funktion, das Verfahren und die Hinweispflichten des Online-Streitbeilegungsverfahren der EU berichtet. Insbesondere die Formalia, die im Rahmen der Hinweispflichten einzuhalten sind, bergen für Händler immer wieder die Gefahr, Opfer von Abmahnungen zu werden. Der BGH hatte nun in seinem Urteil vom 21.08.2019 (Az. VIII ZR 265/18) darüber zu entscheiden, ob der Hinweis „im Einzelfall“ zu einer Teilnahme bereit zu sein, den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Dauerthema: Abmahnung wegen nicht klickbaren Links zur OS-Plattform - das muss nicht sein!
Es vergeht kaum eine Woche in der nicht wegen des nicht klickbaren Links zur OS-Plattform abgemahnt wird. Auch in jüngster Vergangenheit meldeten sich wieder zahlreiche abgemahnte Händler diesbezüglich bei uns.
Es vergeht kaum eine Woche in der nicht wegen des nicht klickbaren Links zur OS-Plattform abgemahnt wird. Auch in jüngster Vergangenheit meldeten sich wieder zahlreiche abgemahnte Händler diesbezüglich bei uns.
Achtung: Inhaber von Facebook-Seiten müssen Link auf OS-Plattform abändern!
Facebook-Seiteninhaber aufgepasst: der im Facebook-Seitenimpressum hinterlegte Link zur EU-Online-Streitschlichtung in der Form "https://ec.europa.eu/consumers/odr“ leitet aktuell teilweise nur auf eine Fehlermeldung und nicht mehr auf die OS-Plattform weiter. Weil der Link jederzeit verfügbar und anklickbar die OS-Plattform konkret in Bezug nehmen muss, ist auf Facebook gegebenenfalls umgehend eine Anpassung erforderlich.
Facebook-Seiteninhaber aufgepasst: der im Facebook-Seitenimpressum hinterlegte Link zur EU-Online-Streitschlichtung in der Form "https://ec.europa.eu/consumers/odr“ leitet aktuell teilweise nur auf eine Fehlermeldung und nicht mehr auf die OS-Plattform weiter. Weil der Link jederzeit verfügbar und anklickbar die OS-Plattform konkret in Bezug nehmen muss, ist auf Facebook gegebenenfalls umgehend eine Anpassung erforderlich.
Freiwillig bereit heißt nicht verpflichtet: OLG Celle zur Ausnahme der Hinweispflicht auf Verbraucherschlichtung
Es war DER Aufreger Anfang 2017: Die Hinweispflicht auf die Online-Streitschlichtung. Jetzt gab es ein Urteil in diesem Zusammenhang: Das OLG Celle (Urteil vom 24.07.2018, 13 U 158/17) hat dabei entschieden, dass derjenige, der sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung lediglich "bereit erklärt, jedoch nicht "verpflichtet", nicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen muss.
Es war DER Aufreger Anfang 2017: Die Hinweispflicht auf die Online-Streitschlichtung. Jetzt gab es ein Urteil in diesem Zusammenhang: Das OLG Celle (Urteil vom 24.07.2018, 13 U 158/17) hat dabei entschieden, dass derjenige, der sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung lediglich "bereit erklärt, jedoch nicht "verpflichtet", nicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen muss.
OLG Celle: Keine Verpflichtung zum Hinweis auf die zuständige Streitschlichtungsstelle, wenn sich ein Händler lediglich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung bereit erklärt
Online-Händler können die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung anbieten. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist jedoch nicht vorgesehen (Achtung: Die Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform ist eine andere Sachfrage und streng von der Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren zu trennen!). Das OLG Celle hat nun entschieden, dass denjenigen, der sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur "bereit erklärt", jedoch hierzu nicht "verpflichtet", keine Verpflichtung trifft, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag:
Online-Händler können die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung anbieten. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist jedoch nicht vorgesehen (Achtung: Die Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform ist eine andere Sachfrage und streng von der Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren zu trennen!). Das OLG Celle hat nun entschieden, dass denjenigen, der sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur "bereit erklärt", jedoch hierzu nicht "verpflichtet", keine Verpflichtung trifft, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag:
Jetzt auch OLG Hamburg: Infos zur OS-Plattform ohne Verlinkungsfunktion abmahnbar
Es ist schon einige Zeit her, dass die Händler durch das Thema Online-Streitschlichtungs-Plattform aufgeschreckt wurden. Und es sind zu diesem Thema mittlerweile auch schon einige obergerichtliche Entscheidungen ergangen – nun hat sich das OLG Hamburg (Beschluss vom 26.04.2018 - 3 W 39/18) eingereiht und der „Mehrheit“ angeschlossen: Der Hinweis zur Online-Streitbeilegungs-Plattform muss mit Verlinkungsfunktion ausgestaltet sein.
Es ist schon einige Zeit her, dass die Händler durch das Thema Online-Streitschlichtungs-Plattform aufgeschreckt wurden. Und es sind zu diesem Thema mittlerweile auch schon einige obergerichtliche Entscheidungen ergangen – nun hat sich das OLG Hamburg (Beschluss vom 26.04.2018 - 3 W 39/18) eingereiht und der „Mehrheit“ angeschlossen: Der Hinweis zur Online-Streitbeilegungs-Plattform muss mit Verlinkungsfunktion ausgestaltet sein.
HTTP-Variante des Links auf OS-Plattform funktioniert wieder!
Wir hatten kürzlich dahingehend informiert, dass die EU-Kommission (unverständlicherweise) die HTTP-Variante des Links auf die „OS-Plattform (es geht um diesen Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ ) „lahmgelegte“. Inzwischen wurde das Weiterleitungsproblem dieses HTTP-Links anscheinend wieder behoben.
Wir hatten kürzlich dahingehend informiert, dass die EU-Kommission (unverständlicherweise) die HTTP-Variante des Links auf die „OS-Plattform (es geht um diesen Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ ) „lahmgelegte“. Inzwischen wurde das Weiterleitungsproblem dieses HTTP-Links anscheinend wieder behoben.
Achtung, brandgefährlich: Link auf die OS-Plattform funktioniert nur noch in der HTTPS-Variante!
Wer als Internethändler nicht auf die OS-Plattform mittels eines leicht zugänglichen, anklickbaren Links verlinkt, begibt sich in konkrete Abmahngefahr. Eine aktuell erfolgte Abschaltung der bisher funktionierenden HTTP-Variante des Links auf die OS-Plattform durch die Europäische Kommission bringt nun viele Händler in Gefahr.
Wer als Internethändler nicht auf die OS-Plattform mittels eines leicht zugänglichen, anklickbaren Links verlinkt, begibt sich in konkrete Abmahngefahr. Eine aktuell erfolgte Abschaltung der bisher funktionierenden HTTP-Variante des Links auf die OS-Plattform durch die Europäische Kommission bringt nun viele Händler in Gefahr.
Reminder Streitbeilegung: Mitarbeiterzahl überprüfen
Wir erinnern uns: Seit 01.02.2017 gilt es die neuen Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung zu erfüllen. Dieses Thema hat 2017 viel Raum eingenommen. Und das, nachdem ja bereits 2016 die Infopflichten zur OS-Plattform Thema waren. Schuld für die Infopflichten 2017 war das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ – kurz VSBG. Nach §§ 36 und 37 VSBG treffen Unternehmer neue Informationspflichten in Bezug auf die Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
Wir erinnern uns: Seit 01.02.2017 gilt es die neuen Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung zu erfüllen. Dieses Thema hat 2017 viel Raum eingenommen. Und das, nachdem ja bereits 2016 die Infopflichten zur OS-Plattform Thema waren. Schuld für die Infopflichten 2017 war das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ – kurz VSBG. Nach §§ 36 und 37 VSBG treffen Unternehmer neue Informationspflichten in Bezug auf die Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.
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- Alternative Streitbeilegung nach dem VSBG - Neue gesetzliche Informationspflichten für Onlinehändler ab dem 01.02.2017 beachten!
Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei
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Verkauf von...
- Alkohol, Tabak
- Arzneimitteln / Homöopathika
- Backöfen
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- Bioziden
- Büchern, eBooks
- Chemie / Farben und Lacken
- Computerspielen
- elektronischen Displays
- Fahrzeugteilen
- Geschirrspülern
- Gutscheinen
- Klimageräten (Luftkonditionierer)
- Kosmetika
- Kühlgeräten
- Lampen
- Lebensmitteln
- Leuchten
- Lichtquellen
- Luftkonditionierern
- Lüftungsgeräten
- Motoröl / Getriebeöl
- Nahrungsergänzungsmitteln
- Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten und Verbundanlagen
- Raumheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen
- Reifen
- Schuhen
- Sonstige
- Spielzeug
- Staubsaugern
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- Waschmaschinen
- Wohnraumlüftungsgeräten
Informationen zu wichtigen Gesetzen
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