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Rückabwicklung & Rücksendung

Rückzahlung bei Widerruf: Ausweichen auf anderes Zahlungsmittel zulässig?

Rückzahlung bei Widerruf: Ausweichen auf anderes Zahlungsmittel zulässig?
3 min 1
Beitrag vom: 27.09.2016
Aktualisiert: 18.11.2025

Einige Zahlungsarten können bei widerrufsbedingten Rückerstattungen aufgrund von Gebühren teuer werden. Dürfen Händler daher für die Rückzahlung auf ein anderes als das bei der Bestellung genutzte Zahlungsmittel ausweichen?

Grundsatz der Zahlungsmittelidentität für Zahlung und Rückerstattung

Widerruft der Verbraucher einen Kaufvertrag, muss der Händler nach 357 Abs. 3 Satz 1 BGB für die Rückzahlung grundsätzlich immer das Zahlungsmittel verwenden, das auch bei der Bestellung vom Verbraucher genutzt wurde.

Der Verbraucher soll sich also darauf verlassen können dürfen, im Widerrufsfall eine Gutschrift auf exakt demjenigen Zahlungsmittel zu erhalten, das durch die ursprüngliche Kaufpreiszahlung belastet wurde.

Diese Regelung des §357 Abs. 3 Satz 1 BGB dient dem Verbraucherschutz und lässt etwaige Händlerinteressen unberücksichtigt. Sie ist also vom Händler unabhängig davon anzuwenden, ob ihm durch Rückzahlung auf das ursprüngliche Zahlungsmittel Kosten entstehen, die ihm für ein anderes Zahlungsmittel gegebenenfalls erspart bleiben würden.

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Abweichende ausdrückliche Vereinbarungen zulässig

Um den Händler durch die starre Vorgabe einer Zahlungsmittelidentität nicht übermäßig zu belasten, gewährt das Gesetz in §357 Abs. 3 Satz 2 BGB allerdings eine Möglichkeit, per ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Verbraucher auf ein anderen Zahlungsmittel auszuweichen, sofern dem Verbraucher dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

1. Begriff der Ausdrücklichkeit

Die Rückzahlung auf ein anderes als das ursprüngliche Zahlungsmittel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

Dies macht eine individuelle Abrede zwischen Verbraucher und Händler erforderlich und bedeutet gleichzeitig die Unzulässigkeit eines Ausweichvorbehalts durch eine pauschale vorformulierte AGB-Klausel oder sonstige Vertragsbedingung.

Durch die Vorgabe der Ausdrücklichkeit muss sich der Händler also individuell an den Verbraucher wenden, um die Rückzahlung über ein anderes als das ursprüngliche Zahlungsmittel zu vereinbaren.

Dies kann vor allem über eine Kontaktaufnahme per Mail erfolgen, wäre aber auch in Form einer Checkbox im Bestellvorgang möglich, die den Verbraucher hinreichend bestimmt auf die abweichende Rechtsfolge hinweist und ihm eine Einwilligungsoption zur Verfügung stellt.

Auf keinen Fall dürfte der Vertragsschluss allerdings von der Einwilligung des Verbrauchers in die Abweichung abhängig gemacht werden, da es sich dann um eine unzulässige Händlerbedingung und gerade nicht um eine individuell ausgestaltete Abrede handeln würde.

2. Einholung der benötigten Daten

Der Händler, der die Vornahme der Rückzahlung über ein anderes Zahlungsmittel wünscht, verfügt regelmäßig nicht über die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten des Verbrauchers (Bankverbindung, Paypal-Kontoname oder sonstige).

Er muss diese im Rahmen der ausdrücklichen Vereinbarung also zusätzlich einholen und hierfür weitergehende personenbezogene Daten beim Verbraucher erheben.

Auch wenn dies über berechtigte Interessen des Händlers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO grundsätzlich gerechtfertigt ist und der Verbraucher seine Zahlungsdaten ohnehin nur auf eigene Initiative (und damit freiwillig) bereitstellen kann, muss der Händler nach der DSGVO bei der Erhebung hinreichend auf deren Zweck sowie auf die Grenzen der Verarbeitung hinweisen.

Holt der Händler zum Zwecke der Rückzahlung über ein anderes Zahlungsmittel also zusätzliche Zahlungsdaten beim Verbraucher ein, muss er diesen bei der Erhebung darüber informieren, dass

  • die bereitgestellten Angaben ausschließlich der Rückzahlung des Kaufpreises als Folge des Widerrufs dienen,
  • nicht an Dritte weitergegeben und
  • nach Abwicklung des Erstattungsvorgangs unverzüglich wieder gelöscht werden.

Learnings für Händler

Im Widerrufsfall muss der Händler für die Rückzahlung standardmäßig das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel nutzen und darf hiervon nicht einseitig abweichen.

Möglich ist der Wechsel auf ein anderes Zahlungsmittel ausschließlich durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Verbraucher dann, wenn es für den Verbraucher keine zusätzlichen Kosten bzw. Gebühren hervorruft.

Erhebt der Händler im Rahmen einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung zusätzliche Zahlungsdaten, muss er im selben Zug auf den Zweck und die Grenzen der Verarbeitung hinweisen.

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Bildquelle: New Africa / shutterstock.com

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1 Kommentar

G
Grawp
Wieder ein Verbraucherschutzgesetz, dass dem Verbraucher schadet
Denn so kann der Verbraucher meist nicht wählen, auf welchem Weg er seine Rückerstattung erhalten möchte, was der Händler ansonsten sicher der Kundenfreundlichkeit halber meist ermöglichen würde.
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