OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
Zum Schutz der Teilnehmer sind Fernunterrichtsangebote gesetzlich besonders reguliert und setzen unter anderem eine staatliche Zertifizierung voraus, deren Fehlen die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen zur Folge hat. Um als Fernunterricht zu gelten, muss eine Leistung allerdings bestimmte gesetzliche Voraussetzung erfüllen. Mit der Frage, ob ein Online-Coaching, bestehend aus Videomaterial und wiederkehrenden Zoom-Meetings, als Fernunterricht zu bewerten ist, beschäftigte sich jüngst das OLG Hamburg.