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Verkauf von Lebensmitteln

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist Ende 2011 in Kraft getreten. Seit dem 13.12.2014 gilt eine umfassende Online-Kennzeichnungspflicht mit der Konsequenz, dass Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, hinsichtlich der anzugebenden Informationen weitgehend denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden.

Verpflichtende Informationen über Lebensmittel

Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. E-Mail, Katalog, Internet) zum Verkauf anbieten, haben seit dem 13.12.2014 gemäß Artikel 14 EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) sicher zu stellen, dass Verbrauchern noch vor dem Abschluss eines Kaufvetrags bestimmte Pflichtinformationen ("verpflichtende Informationen", vgl. Artikel 14) verfügbar gemacht werden.

Gemäß Artikel 9 EU-Lebensmittelinformationsverordnung handelt es sich dabei um folgende Angaben:

  • Die Bezeichnung des Lebensmittels
  • Das Verzeichnis der Zutaten
  • Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.
  • Die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers* nach Artikel 8 Absatz 1
  • Das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.
  • Eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.
  • Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.

Hinweise:

  • Gemäß Artikel 14 Abs. 1, a) EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist die Ausweisung des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums im Fernabsatz ausdrücklich ausgenommen.
  • Die Angabe einer Nährwertdeklaration ist erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend (vgl. Art. 55 LMIV).
  • Bei der "Losnummer" handelt es sich um eine Information, die nicht für den Endverbraucher bestimmt ist. Mit der Losnummer soll hauptsächlich die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden – sie wirkt sich nicht auf die Produktwahl der Verbraucher aus. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, diese Information vor dem Abschluss des Kaufvertrags bereitzustellen.

Vielen Online-Händlern ist das weitreichende Pflichtenprogramm der LMIV insofern nicht bewusst, als basierend auf der Regelung der Verantwortlichkeiten in Art. 8 Abs. 1 LMIV davon ausgegangen wird, dass die Bereitstellung der zwingenden Informationen allein dem Lieferanten oder Importeur obliegt. Obwohl dies zwar für die physische Kennzeichnung der Regelfall sein wird, sind Online-Händler nach eindeutigem Wortlaut des Art. 14 LMIV für die Rechtskonformität ihrer Online-Angebote selbst verantwortlich und haben so sicherzustellen, dass sämtliche Informationspflichten zum Schutze der Verbraucher umgesetzt werden. Doch selbst ein dahingehendes Bewusstsein schließt nicht aus, dass im Zweifel eine Lebensmittelkennzeichnung im Internet fehlerhaft oder unzulänglich ist, weil die vielseitigen, detailgenauen und produktspezifischen Vorgaben der LMIV nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Der wohl schwerwiegendste Fehler, der zurzeit noch in vielen Online-Shops zu finden ist, ist die vollständige Außerachtlassung des von der LMIV für den Fernabsatz vorausgesetzten Pflichtprogramms. Folgende Abbildung zeigt ein Beispiel:

1

Im Einzelnen zu den sich aus der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ergebenden Pflichtangaben:

I. Bezeichnung des Lebensmittels

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 a) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Bezeichnung des Lebensmittels.

Die Bezeichnung des Lebensmittels verdeutlicht die genaue Art sowie besondere Eigenschaften eines Produkts. Für einige Lebensmittel, z. B. Schokolade, gibt es hierzu Vorgaben in speziellen Produktverordnungen. Weitere Bezeichnungen (z. B. Spätzle) enthält das Deutsche Lebensmittelbuch (www.dlmbk.de). Ist die Bezeichnung des Lebensmittels nicht festgelegt, muss sie beschreibend so formuliert werden, dass unmissverständlich deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt. Nicht zu verwechseln ist sie mit dem vom Hersteller gegebenen (meist auffälligen) Marken- oder Produktnamen. Er dient in erster Linie Werbezwecken. (Quelle: Broschüre des BMEL zur Kennzeichnung von Lebensmitteln).

Unter der "Bezeichnung des Lebensmittels" ist der Name des Lebensmittels oder die Beschreibung des Lebensmittels, die den Charakter des Lebensmittels ausreichend erkennen lässt, zu verstehen.

Artikel 17 i.V.m. Anhang VI der EU-Lebensmittelinformationsverordnung enthält detaillierte Bestimmungen für die Bezeichnung eines Lebensmittels und die Angaben, die dazu zu machen sind. So ist gemäß Artikel 17 ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung zu bezeichnen. Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung ist gemäß Art. 2 Abs. 2n) LMIV

"die Bezeichnung eines Lebensmittels, die durch die für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Union vorgeschrieben ist, oder, wenn es keine derartigen Unionsvorschriften gibt, die Bezeichnung, welche in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem das Lebensmittel an den Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung verkauft wird“.

Beispiel für eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung:

"Nahrungsergänzungsmittel"

(vgl. Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ 46 / EG).

Sollte eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung fehlen, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

Eine verkehrsüblichen Bezeichnung ist gem. Artikel 2 Abs. 2o EU-Lebensmittelinformationsverordnung eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre. (Beispiel: Bezeichnungen, die sich in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs finden)

Eine beschreibenden Bezeichnung ist gem. Artikel 2 Abs. 2p EU-Lebensmittelinformationsverordnung eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

Gemäß Art. 17 Abs. 5 LMIV enthält Anhang VI der Verordnung noch spezielle Vorschriften für die Bezeichnung eines Lebensmittelns und die Angaben, die dazu zu machen sind. Im Einzelnen:

1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen.

2. Im Falle von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt.

Diese Anforderung gilt nicht für:

a) Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind;
b) Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist;
c) Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.

3. Mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel müssen mit einer der folgenden Angaben versehen sein: „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ oder einer anderen in der Richtlinie 1999/2/EG genannten Angabe.

4. Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung — zusätzlich zum Zutatenverzeichnis — mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, und zwar

a) in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und
b) in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die in Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgröße sein darf.

5. Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die zugesetzte Eiweiße als solche, einschließlich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Bezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweiße und ihren Ursprung zu versehen.

6. Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden, enthält die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden.

7. Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis:

auf Deutsch: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ und „aus Fischstücken zusammengefügt“

Teil B und Teil C der Anlage VI enthalten weitere spezielle Anforderungen an die Bezeichnung "Hackfleisch/Faschiertes" und an die Bezeichnung von Wursthüllen.

II. Verzeichnis der Zutaten

Gemäß Artikel 9 Abs.1 b) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln das "Verzeichnis der Zutaten".

Ausnahmen vom Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses:

1. Gemäß Art 16 Abs. 4 ist ein Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

2. Gemäß Art. 19 I ist ein Zutatenverzeichnis bei folgenden Lebensmitteln nicht erforderlich::

  • frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;
  • Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
  • Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;
  • Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;
  • Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

Detaillierte Bestimmungen zum "Zutatenverzeichnis" sind Artikel 18 i.V.m. Anh. VII der EU-Lebensmittelinformationsverordnung zu entnehmen.

Das Zutatenverzeichnis mit Überschrift "Zutaten" versehen!

Artikel 18 Abs. 1 LMIV bestimmt, dass dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen ist, in der das Wort „Zutaten“ erscheint, wie z.B.

  • Zutatenverzeichnis
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten
  • Zutatenliste
  • Liste der Zutaten

Es genügt also nicht, die einzelnen Zutaten kenntlich zu machen, sondern es ist vielmehr auch erforderlich, das Verzeichnis korrekt zu benennen. Formulierungen, die das Wort missen lassen, sind unzulässig. Insbesondere das Wort „Inhaltsstoffe“ wird den Vorgaben der LMIV nicht gerecht.

Nach wie vor berücksichtigen viele Online-Händler die Vorgaben der LMIV hinsichtlich des bereitzustellenden Zutatenverzeichnisses nicht ausreichend.

Beispiel:

2

Auch Begriffe wie etwa "Ingredients" oder auch "Komponenten" sind unzulässig (da sie das Wort "Zutaten" nicht enthalten).

Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

Die Hauptzutat steht somit an erster Stelle, die gewichtsmäßig am wenigsten vorhandene Zutat steht am Ende des Verzeichnisses.

Bezeichnung der Zutaten

Gemäß Artikel 17 S.1 LMIV wird ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.

Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden, Artikel 17 IV LMIV.

Besondere Anforderungen bei technisch hergestellte Nanomaterialien

Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss das in Klammern gesetzte Wort „Nano“ folgen.

Nicht in das Zutatenverzeichnis aufgenommen werden müssen technisch hergestellte Nanomaterialien, wenn sie in Form eines der folgenden Bestandteile vorkommen:

  • Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie – in Übereinstimmung mit dem Migrationsgrundsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 – in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren und sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.
  • Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;
  • Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und, wenn auch in veränderter Form, im Enderzeugnis vorhanden sind.

Sonstige technische Vorschrifften

Achtung: Anhang VII der EU-Lebensmittelinformationsverordnung enthält weitere umfangreiche technische Vorschriften

  • für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
  • für die Vezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezielle Bezeichnung durch die Bezeichnung einer Klasse ersetzt werden kann.
  • zur Nennung bestimmter Zutaten mit der Bezeichnung der betreffenden Klassen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer
  • für die Bezeichnung von Aromen im Zutatenverzeichnis
  • die Bezeichnung von zusagemmengesetzten Zutaten.

Nicht alle Bestandteile eines Lebensmittels müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden

Gemäß Artikel 20 LMIV müssen folgende Bestandteile eines Lebensmittels nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden:

a) Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorü­bergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;

b) Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme,

  • deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie — in Übereinstimmung mit dem Übertragungsgrundsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 — in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
  • die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;

c) Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;

d) Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und — selbst wenn in ver­änderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind;

e) Wasser:

  • wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; oder
  • bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.

III. Allergeninformationen

Bei Art.9 Abs. 1 c) der EU-Lebensmittelinformationsverordnung geht es um die besondere Angabe von Stoffen und Zutaten, die als allergene Stoffe einzustufen sind und in Anhang II der Verordnung aufgenommen sind.

Gemäß Anhang II lösen folgende Stoffe oder Erzeugnisse Allergien oder Unverträglichkeiten aus:

1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen

a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose (1);
b) Maltodextrine auf Weizenbasis (1);
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;

3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;

4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1);
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
b) Lactit;

8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;

10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;

11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;

13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Folgende Anforderungen sind bei allergenen Stoffen einzuhalten, vgl. Artikel 21:

Grundsätzlich gilt: Allergene sind mit im Zutatenverzeichnis aufzuführen

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind grundsätzlich nach den in Artikel 18 I niedergelegten Regeln mit in dem Zutatenverzeichnis aufzuführen - und unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II (vgl. obige Liste) aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder des Erzeugnisses zu benennen. Zur Frage, ob die in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen tatsächlich wörtlich verwendet werden müssen: s. Kommentar zur LMIV, 2013, Voit/Grube, S. 416 Rn. 10.

Immerhin erforderlich aber ist es, eine allergene Zutat korrekt zu identifizieren und nicht nur den in Anhang II übergeordneten Gattungsbegriff anzuführen. Insofern fordert Art. 21 Abs. 1 lit. a LMIV eine genaue Bezugnahme auf den jeweiligen Stoff.

Fehlerhaft ist danach folgende Darstellung:

111

Unabhängig davon, dass Soja hier einer zutatenbedingten Konkretisierung bedarf (etwa „Sojabohnen“ o.ä.), verstößt immerhin die Ausweisung von „Schalenfrüchten“ gegen die spezifischen Vorgaben der Allergenkennzeichnung. Zum einen fehlt es an der optischen Hervorhebung, zum anderen aber wird ein Gattungsbegriff verwendet, der nicht näher bestimmt ist (Schalenfrüchte). Erforderlich ist jedoch eine Anführung der jeweils beinhalteten Schalenfrucht und mithin eine genauere Angabe (Haselnuss, Mandel o.ä.).

Eine bloße Ausweisung der Allergengattung verstößt gegen Art. 21 Abs. 1 lit. a LMIV und trägt dem Verbraucherinteresse an einer hinreichenden Lebensmittelkennzeichnung nur ungenügend Rechnung, weil die meisten allergischen Reaktionen von bestimmten Schalenfrüchten abhängen und nicht durch sämtliche unter die Kategorie fallende Zutaten ausgelöst werden. Werden nur „Schalenfrüchte“ angegeben, kann daraus nicht vernünftig gefolgert werden, ob das jeweilige Lebensmittel gesundheitlich unbedenklich ist.

Das gleiche gilt für die unzulängliche Angabe „glutenhaltiges Getreide“ im Zutatenverzeichnis. Auch hier ist es dem Verbraucher nicht möglich, zu erschließen, ob das Lebensmittel gegebenenfalls allergische Reaktionen auslöst, weil eine genaue Bezugnahme auf die jeweils enthaltene Getreideart (Weizen, Roggen o.ä.) fehlt.

Auf die Anführung von Gattungsbegriffen sollte im Allgemeinen verzichtet werden. Vielmehr empfiehlt es sich aus Gründen der Bestimmtheit, stets die konkret enthaltene Zutat einer Gattung als solche zu bezeichnen.

Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben sein

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen durch einen Schriftsatz hervorgehoben sein, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, z. B. durch

  • die Schriftart,
  • den Schriftstil oder
  • die Hintergrundfarbe.

Durch die Hervorhebung von Stoffen/Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, soll sichergestellt werden, dass Verbraucher das Zutatenverzeichnis weiterhin prüfen. Auf diese Weise sollen Verbraucher mit einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit, vor allem wenn diese durch einen nicht in der LMIV angeführten Stoff ausgelöst wird (z. B. durch Erbsen), eine fundierte Entscheidung treffen können, ob das jeweilige Produkt für sie sicher ist.

Lebensmittelunternehmer müssen also im Zutatenverzeichnis Stoffe oder Erzeugnisse hervorheben, die in Anhang II der LMIV angeführt sind. Daher sollte jener Teil der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgehoben werden, der den Stoffen/Erzeugnissen in Anhang II entspricht (z. B. Milchpulver). Im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise würde jedoch auch die Hervorhebung der ganzen Bezeichnung des betreffenden Lebensmittels (z. B. Milchpulver) als den rechtlichen Anforderungen entsprechend angesehen werden.

Wenn alle Zutaten eines Lebensmittels Stoffe/Erzeugnisse sind, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen,

  • müssen alle im Zutatenverzeichnis angeführt und hervorgehoben werden.
  • müssen sie sich von anderen verpflichtenden Angaben abheben, wie z. B. vom Wort „Zutaten“, das dem Zutatenverzeichnis vorangestellt ist.

(vgl. hierzu Fragen-Antworten-Katalog mit Auslegungshinweisen der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten zur EU-Verordnung Nr. 1169/2011)

Gesonderte Aufführung von Allergenen bei fehlendem Zutatenverzeichnis

Für den Fall, dass die LMIV kein Zutatenverzeichnis vorschreibt, ist der Auflistung der Allergene das Wort „Enthält:...“ voranzustellen, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.

Beispiel:

Enthält: Erdnüsse

Anmerkungen:

  • Die Angabe der Stoffe und Erzeugnisse in fallender Gewichtsreihenfolge ist im Rahmen der "enthält"-Angabe nicht vorgeschrieben.
  • Auf den Hinweis "Enthält" kann für den Fall verzichtet werden, dass sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das Erzeugnis bezieht. Beispiel: Bei Käse kann auf den Hinweis "enthält" verzichtet werden, obwohl Käse die Zutat Milch enthält (vgl. Kommentar zur LMIV, Voit/Grube, 2013, S. 417 Rn. 12).
  • Für den Fall, dass die LMIV ein Zutatenverzeichnis vorschreibt, wird die alleinige Auflistung der Allergene außerhalb des Zutatenverzeichnisses (etwa unter der Überschrift "Allergieinformationen") den Vorgaben der LMIV nicht genügen bzw. ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Hervorhebung der Allergene im Zutatenverzeichnis.

Exkurs: In welchen Fällen ist ein Zutatenverzeichnis nicht vorgeschrieben?

1. Gemäß Art 16 Abs. 4 ist ein Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

2. Gemäß Art. 19 I ist ein Zutatenverzeichnis bei folgenden Lebensmitteln nicht erforderlich::

  • frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist;
  • Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist,
  • Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist;
  • Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz;
  • Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.

Einzelkennzeichnung

Artikel 21 Abs. 1 S. 3 LMIV schreibt vor:

"Wurden mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe eines Lebensmittels aus einem einzigen in Anhang II aufgeführten Stoff oder Erzeugnis gewonnen, so muss die Kennzeichnung dies für jede dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen."

IV. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 d) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die "Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten".

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 22 i.V.m. Anhang Anhang VIII zu entnehmen. So bestimmt Artikel 22 Abs. 1, dass die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich ist, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse:

a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird;

b) auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder

c) von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte.

Hinweis: Anhang VIII enthält technische Vorschriften für die oben genannten Fälle, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.

V. Nettofüllmenge des Lebenmittels

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 e) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die "Nettofüllmenge des Lebensmittels".

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 23 i.V.m. Anhang IX zu entnehmen.

So bestimmt Artikel 23 I, dass die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken ist, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:

a) bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten,

b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.

Gemäß Anhang IX gelten in dem Zusammenhang unter anderem folgende Regeln:

1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,

  • bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden;
  • deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter; oder
  • die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.

Dass bei Lebensmitteln im Online-Handel nunmehr auch die Nettofüllmenge anzugeben ist, wird vor allem von solchen Händlern oftmals nicht berücksichtigt, die lediglich kleinportionierte Produkte verkaufen.

Allerdings darf auf eine Füllmengenangabe erst dann verzichtet werden, wenn die Nettofüllmenge des betroffenen Lebensmittels unter 5g oder 5ml liegt, Anhang IX Nr. 1 lit. b.

Relevant wird diese Grenze insbesondere bei Kaffeekapseln, die regelmäßig mit 5g Kaffeepulver gefüllt sind. Weil hier die Füllmenge nicht unter 5 g liegt, ist sie grundsätzlich anzuführen.

2. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.

3. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.

4. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten.

Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse - gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren - , sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung; Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.

VI. Besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 g) i.V.m. Artikel 25 ist die Angabe von Anweisungen für den Fall verpflichtend, dass ansonsten ein Fehlgebrauch zu befürchten ist.

Artikel 25 bestimmt in dem Zusammenhang Folgendes:

(1) Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/oder Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden.

(2) Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, müssen gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.

VII. Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 h) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Benennung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers.

Gemäß Artikel 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittelunternehmer

"die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden."

Anzugeben ist nach Artikel 9 Abs. 1 h) der Name (oder die Firma) des Verantwortlichen sowie dessen Anschrift. Die Anschrift muss die postalische Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen ermöglichen. Daher ist die vollständige postalische Adresse mit Straßenangabe, Hausnummer und Ort sinnvoll. Eine weitere Konkretisierung der Verantwortlichkeit, etwa durch die Bezeichnung als "Hersteller", "Vertreiber" oder als "Verantwortlicher" ist nicht erforderlich (so, Voit/Grube, Kommentar zur LMIV, 2013, S. 244 Rn. 49).

Viele Online-Händler stellen die erforderlichen Kontaktinformationen noch immer nicht oder nur unzureichend bereit:

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Zwar beinhaltet die Artikelseite eine Rubrik der Bezeichnung „Marke“. Nach Aufrufen der Sparte erscheint jedoch nur eine graphische Abbildung der Bildmarke, ohne den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer und dessen Anschrift anzuführen.

Diesem Erfordernis kann indes ohne großen Aufwand entweder durch die Bereitstellung von Kontaktinformationen in einer gesonderten Rubrik

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oder aber durch eine Ausweisung der Herstellerangaben an geeigneter Stelle innerhalb des Angebotes selbst erfolgen:

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Wer ist der verantwortliche Lebensmittelunternehmer?

Schwierig gestaltet sich oft die Benennung des korrekten Lebensmittelverantwortlichen, weil die Verordnung klare Abgrenzungs- und Subsumtionskriterien vermissen lässt und so vor allem für Produkte mit komplexeren Herstellungsprozessen keine hinreichenden Leitlinien bereithält. Im Folgenden zeigt die IT-Recht Kanzlei anhand von Erläuterungen und Beispielen, auf welchen Lebensuntermittelunternehmer es für die Pflichtangabe im Einzelfall ankommt.

1. LMIV-Verantwortlichkeiten und die Benennungspflicht im Fernabsatz

Die LMIV, die in Art. 8 die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der aufgestellten Informationspflichten festlegt, geht grundsätzlich von einem abgestuften Haftungskonzept aus.

a.) Verantwortlichkeiten nach Handelsstufen

Während nach Art. 8 Abs. 1 eine primäre Verantwortlichkeit für diejenigen Lebensmittelunternehmer begründet wird, in deren Name oder Firma das Lebensmittel innerhalb der Union vermarktet oder von außerhalb eingeführt wird, ergehen auf zweiter Ebene sekundäre Pflichten für all diejenigen Unternehmer in der Handelskette, die für den Endverbraucher bestimmte Produkte an die letzte Handelsstufe vermarkten, welche sodann den Direktvertrieb initiiert. Derlei B2B-Händlern obliegt nach Art. 8 Abs. 7 lit. a LMIV grundsätzlich die Sicherstellung dahingehend, dass alle Informationsanforderungen auf den Produkten eingehalten wurden. Gleichsam dürfen sie Produkte, von denen sie wissen oder ahnen, dass sie den Anforderungen des Lebensmittelrechts nicht entsprechen, nicht abgeben, Art. 8 Abs. 3 LMIV.

Auf dritter Stufe letztlich die Online-Händler (und andere im Fernabsatz tätige Unternehmer), deren eigenständige Verantwortlichkeit auf der Fernabsatzregelung des Art. 14 LMIV fußt. Während die physische Etikettierung der im elektronischen Geschäftsverkehr vertriebenen Produkte bereits durch die primär handlungspflichten Lebensmittelunternehmer im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV erfolgt ist und mithin stationäre Letztvertreiber entlastet, obliegt dem Internet-Handel eine eigenständige Kennzeichnung der Produktseiten im jeweiligen Online-Shop. Hier müssen nach Art. 14 Abs.1 LMIV alle nach Art. 9 auch für die physische Etikettierung verpflichtenden Lebensmittelinformationen (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) derart aufgeführt werden, dass dem bestellenden Verbraucher eine Kenntnisnahme noch vor Abschluss des Kaufvertrages möglich wird.

b.) Benennung des Verantwortlichen im Fernabsatz

Im Rahmen der Umsetzung der Fernabsatzinformationspflichten obliegt es den betroffenen Händlern nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchstabe h der LMIV insbesondere, auf dem jeweiligen Trägermaterial den Namen und die Anschrift des primären Lebensmittelverantwortlichen anzuführen.

Verwiesen wird also die in Art. 8 Abs. 1 LMIV beschriebenen Lebensmittelunternehmer.

aa) Unglückliche Formulierung der Verantwortlichkeit nach Art. 8 Abs. 1 LMIV

Bedacht hatte der europäische Gesetzgeber hier aber augenscheinlich nicht, dass der mit dem Fernabsatz befasste Handel oft in keinerlei direktem Kontakt zu den Unternehmen am Anfang der Vertriebskette steht und die primäre Verantwortlichkeit somit anhand von klaren Abgrenzungskriterien und Maßstäben hätte festgesetzt werden müssen, um nicht durch komplexe Herstellungs-, Import- und Handelsprozesse verschleiert zu werden.

Insofern lässt die unglückliche Formulierung der „Produktvermarktung im eigenen Namen oder unter eigener Firma“ einen breiten Interpretationsspielraum zu, welcher zulasten der angabepflichtigen Händler erhebliche Rechtsunsicherheiten begründet. Aus dem Wortlaut der Verordnung geht nämlich nicht eindeutig hervor, ob die Regelung des Art.8 Abs. 1 nun die Hersteller erfassen oder aber die primäre Verantwortlichkeit auf solche Stufen übertragen wollte, welche sich das Produktkonzept zu eigen machen und sodann einen herstellerunabhängigen Vertrieb verfolgen. Stellte man nur auf den Wortlaut ab, so würde sich das Verantwortlichkeitsspektrum über alle Handelsstufen ausdehnen. Immerhin vermarkten auch Zwischenhändler die betreffenden Produkte per definitionem „unter ihrem Namen oder ihrer Firma“, sofern ein Abverkauf in deren räumlichem Herrschaftsbereich – ob stationär oder online – stattfindet.

bb) Auslegung nach Sinn und Zweck der Informationspflicht im Fernabsatz

Zu einer hinreichenden Abgrenzung und zu verlässlichen Bestimmungskriterien gelangt man indes, wenn man die im Fernabsatz zu benennende Lebensmittelverantwortlichkeit nach Art.8 Abs. 1 auf den Sinn eben dieser Informationspflicht zurückführt.

Die LMIV dient ausschließlich dem Interesse der Verbraucher an möglichst vollständigen Informationen über die Zusammensetzung, Produktion und Herkunft der von Ihnen verzehrten Lebensmittel. So sollen die Pflichtangaben eine informierte Kaufentscheidung ermöglichen und insbesondere auch eine Grundlage für gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, soziale und ethische Erwägungen schaffen.

Sinn und Zweck der Pflicht zur Ausweisung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers nach Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIV kann es demnach nur sein, dem Verbraucher die betriebliche Herkunft des entsprechenden Produkts zu offenbaren und insbesondere eine Kontaktmöglichkeit für Beanstandungen, lebensmittelrechtliche Anfragen oder weitergehende Informationen in Bezug auf das jeweilige Produkt zu schaffen.

Zur sachlichen Bearbeitung derartiger Betreffe ist regelmäßig jedoch ausschließlich der EU- Hersteller oder der Importeuer als derjenige Lebensmittelunternehmer im Stande, in dessen Betrieb das Lebensmittel produziert und sodann für den Handel vorbereitet wird.

Ein Rückgriff des Verbrauchers auf andere Vertriebsstufen, die Produkte möglicherweise unter ihrer „Firma“ vermarkten, würde insofern beiden Seiten nicht gerecht, da zum einen der Verbraucher nicht damit rechnen kann, von einem bloßen Händler gleichsam adäquate Informationen zu erhalten, und zum anderen der Händler durch etwaige Anfragen und die Pflicht zur Suche um Rat beim Hersteller unsachgemäß belastet würde.

cc) Bestimmung des richtigen Verantwortlichen

In Anlehnung an diese Erwägungen ist der mit Name und Anschrift zu benennende Unternehmer, „unter dessen Namen oder Firma das Produkt vermarktet wird“, grundsätzlich derjenige, der das Produkt selbst und in eigenem Namen herstellt oder in dessen Auftrag die Fertigung erfolgt. Maßgeblich kommt es also auf die natürliche oder juristische Person an, welche für das Inverkehrbringen und die Überwachung des Produkts verantwortlich ist und welche das Lebensmittel als zum eigenen Unternehmen zugehörig auf dem Markt präsentiert.

Nur, wenn der Hersteller nicht innerhalb der EU niedergelassen ist, ist auf den Importeur abzustellen stellen, weil dieser sodann mit der Marktbereitstellung und Überwachung innerhalb der Union betraut wird.

Ein derartiges Verständnis entspricht nicht nur dem Schutzzweck der Informationspflichten der LMIV, sondern erhält seine Berechtigung zudem durch eine vergleichende Heranziehung anderer europarechtlicher Kennzeichnungs- und Informationsverordnungen, welche jeweils stets den EU-Hersteller oder den EU-Importeur verpflichten.

Hilfreich kann es zur Verinnerlichung hierbei auch sein, dem Art. 8 Abs. 1 LMIV gedanklich einen anderen Wortlaut zu geben. Zweifel werden ausgeräumt, wenn man den Absatz in Einklang mit den obigen Ausführungen wie folgt liest:

„Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer,

  • unter dessen Handelsmarke oder Unternehmenskennzeichen das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, oder,
  • wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt“

Hinweis: sofern für den Handel die Möglichkeit besteht, kann der im Fernabsatz zu benennende maßgebliche Verantwortliche stets auch der jeweiligen Produktverpackung entnommen werden. Auf dieser muss im Wege der physischen Kennzeichnung den Anforderungen nach Art. 9 LMIV nämlich bereits im Vorfeld genügt worden sein.

2. Fallbeispiele einzelner Produktkategorien
a.) Wein und Spirituosen

Gerade bei der Herstellung alkoholhaltiger Getränke werden verschiedenartige Produktionsschritte (Anbau, Fermentierung/Filterung, Abfüllung, Branding) durchlaufen, die nicht selten auf diverse Unternehmen verteilt werden. Hier kann sich die Benennung des richtigen Verantwortlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV im Einzelfall schwierig gestalten. Folgende Fallbeispiele sollen der Klärung dienen:

Wein wird von der europäischen Firma X für die europäische Firma Y abgefüllt, welche diesen dann vertreibt. Richtiger Verantwortlicher?

Antwort: Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer ist die Firma Y. In Ihrem Namen füllt das Unternehmen X den Wein ab, ohne aber an der Vermarktung beteiligt zu sein. Allein Y stellt den konsumfertigen Wein auf dem Markt bereit.

Eine argentinische Finca stellt Wein her, welcher sodann vom niederländischen Importeur X auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird. Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer?

Antwort: Hat der Weinproduzent seinen Sitz außerhalb des europäischen Binnenmarktes, ist verantwortlicher Lebensmittelunternehmer nach Art. 8 Abs. 1 LMIV der Importeur X, der den Wein in der EU bereitstellt.

Wein wird aus dem Ausland durch das Unternehmen X importiert und abgefüllt. Beide Schritte erfolgen allerdings für das Unternehmen Y. Richtiger Verantwortlicher?

Antwort: Hier bedient sich das Unternehmen Y für Import und Abfüllung des Rohproduktes des Unternehmens X. Erfolgen der Import und die eigentliche Aufbereitung aber im Namen/Auftrag von Y, gilt dieses Unternehmen als eigentlicher Importeur, sofern es sodann den verzehrfertigen Wein auf dem europäischen Markt bereitstellt.

Unternehmen X kauft Sekt vom europäischen Winzer W, füllt diesen verzehrfertig ab und gibt ihn sodann an den Handel weiter. Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer?

Antwort: Winzer W fungiert als Zulieferer für X und versorgt diesen zwar mit dem Hauptbestandteil des Endprodukts. Der vermarktungsfähige Sekt entsteht allerdings erst mit der Abfüllung für und durch X, sodass X, wenn es den Sekt sodann vertreibt, der richtige Verantwortliche im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LMIV ist.

b.) Teig- und Süßwaren

Sowohl bei Teig- als auch bei Süßwaren sind es meist große Produzenten, welche die Ware im Auftrag für andere Unternehmen herstellen und sodann an diese abgeben. Auch hier kann die Ermittlung des richtigen Verantwortlichen Probleme bereiten:

Großproduzent X stellt Süßigkeiten für das Unternehmen Y her, welches diese sodann unter eigener Marke vertreibt. Richtiger Verantwortlicher?

Antwort: Zwar ist X hier Hersteller im eigentlichen Sinne. Allerdings erfolgt die Produktion nur im Auftrag des Y, welcher die Produkte abnimmt, mit einem eigenen Branding versieht und sodann erstmalig auf dem Markt bereitstellt. X hingegen kommt mit anderen Handelsstufen nicht in Kontakt. Folgerichtig ist Y der richtige Lebensmittelverantwortliche.

Bauer B liefert Getreide an das Großunternehmen U, welches damit sodann industrielle Backwaren fertigt. Dies geschieht allerdings wiederum für den Brothersteller X, der letztlich die rohen Waren verpackt und mit seinem Namen versieht. Verantwortlicher Lebensmittelunternehmer?

Antwort: in Betracht kommt zunächst eine Verantwortlichkeit des U. Dieses fertigt die Produkte nämlich an. Weil die Herstellung allerdings im Namen des X erfolgt und erst dieser die Marktbereitstellung der eigentlichen Endprodukte initiiert, muss X der richtige Verantwortliche sein.

c.) Nahrungsergänzungsmittel

Auch Nahrungsergänzungsmittel weisen meist komplexe, mehrstufige Fertigungsprozesse auf und bedürfen vor der eigentlichen Vermarktung nicht selten einer Extraktion bzw. Synthese von Inhaltsstoffen und einer chemischen Aufbereitung. Die Feststellung des richtigen Verantwortlichen nach der LMIV erweist sich also als nicht immer einfach:

Chemieunternehmen C gewinnt synthetisch verschiedene Vitamine und Mineralstoffe und liefert diese an das Pharmaunternehmen P, welches wiederum im Auftrag und im Namen des Sportunternehmers S fertige Nahrungsergänzungsmittel herstellt und mit S’ Hausmarke versieht. Richtiger Lebensmittelverantwortlicher?

Antwort: Auch hier kommt es entscheidend auf die erste Marktbereitstellung an. Zwar ist P der Hauptakteur bei der Herstellung des Endprodukts und seinerseits von der Zulieferung durch C abhängig. Der gesamte Fertigungsprozess erfolgt jedoch für das Sportunternehmen S, unter dessen Marke und auf dessen Weisung hin das Nahrungsergänzungsmittel erstmalig die Produktionsebene verlässt. S ist richtiger Verantwortlicher.

VIII. Ursprungsland oder Herkunftsort

Gemäß Artikel 9 Abs. 1 i) ist Pflichtangabe bei Lebensmitteln die Benennung des Ursprungslands oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist.

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 26 zu entnehmen. Gemäß Artikel 26 II ist die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in folgenden Fällen verpflichtend:

  • falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort;
  • bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind.

Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so ist gemäß Artikel 26 Abs. 3

  • auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder
  • anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.

IX. Gebrauchsanleitung

Gemäß Artikel 9 Abs.1 j) zählt weiter zu den verpflichtend vorgeschriebenen Angaben eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden.

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 27 zu entnehmen. So bestimmt Artikel 27 I, dass die Gebrauchsanweisung für ein Lebensmittel so abgefasst sein muss, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

X. Alkoholgehalt

Bei Getränken, die mehr als 1,2 Vol. - % Alkohol enthalten, ist gemäß Artikel 9 Abs.1 k) die Angabe des Alkoholgehaltes verpflichtend.

Detaillierte Bestimmungen hierzu sind Artikel 28 Abs. 2 i.V.m. Anhang XII zu entnehmen.

Typische Kennzeichnungsfehler beim Verkauf alkoholischer Getränke

Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol darf gemäß Art. 16 Abs. 4 LMIV auf die Anführung eines Zutaten – und Nährwertverzeichnisses verzichtet werden. Ein solcher Alkoholgehalt entbindet jedoch nicht von den übrigen Informationspflichten.

Folgende Kennzeichnung ist daher unzureichend:

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Zwar darf aufgrund des Alkoholgehaltes von 17,5 Volumenprozent auf ein Zutatenverzeichnis verzichtet werden. Sofern Allergene enthalten sind, muss dennoch nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 auf diese hingewiesen werden.

Gleichzeitig darf die Kontaktinformation des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers nicht außer Acht gelassen werden. Im obigen Beispiel wird zwar der Hersteller bezeichnet. Allerdings fehlt die korrekte Nennung der Firma (richtig wäre Berentzen-Gruppe AG) sowie die postalische Anschrift.

Zu berücksichtigen ist, dass es Zweck dieser Pflichtinformationen ist, dem Verbraucher eine direkte postalische Kontaktmöglichkeit zum verantwortlichen Produzenten zu ermöglichen. Sind die Angaben unvollständig oder unrichtig, kann dies indes nicht gewährleistet werden.

XI. Pflicht zur Nährwertkennzeichnung im Online-Handel ab dem 13.12.2016

Ab dem Tag des 13.12.2016, an dem nach Art. 55 Unterabsatz 2 LMIV die Übergangsfrist für die Implementierung von Nährwertdeklarationen endet, wird der Fernsabsatz- und mithin auch der Online-Lebensmittelhandel unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV verpflichtet, in Ergänzung der übrigen Angaben auf den Shopseiten auch produktspezifische Nährwertkennzeichnungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. l LMIV vorzuhalten.

Achtung: zwar sieht Art. 54 Abs. 1 Unterabsatz 2 LMIV Auslauffristen für vor dem 13.12.2016 in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Lebensmittel derart vor, dass diese auch über das maßgebliche Datum hinaus bis zur Bestandserschöpfung ohne die neue Nährwertdeklaration weiter verkauft werden dürfen. Dies entbindet aber nur von einer physischen Nachkennzeichnung! Im Online-Handel müssen dahingegen ab dem 13.12.2016 die Nährwertangaben immer und unabhängig vom Marktbereitstellungsdatum der Produkte angeführt werden!

Im Folgenden sollen die wichtigsten Regelungspunkte in Bezug auf den Anwendungsbereich, den Inhalt und die Form der neuen Pflichtkennzeichnung dargestellt und Online-Händlern Leitlinien an die Hand gegeben werden, mit denen eine rechtssichere Umsetzung in den Online-Shops gelingt.

2. Anwendungsbereich der Deklarationspflicht

Grundsätzlich gelten die Informations- und Kennzeichnungsvorgaben der LMIV für alle Arten von vorverpackten Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, um einen einheitlichen Aufklärungsstand in sämtlichen Kategorien und unabhängig von der stofflichen und physischen Beschaffenheit der einzelnen Produkte zu gewährleisten.

Im Bereich der Nährwertdeklaration sieht die LMIV an verschiedenen Stellen aber eine Reihe von Ausnahmen vor und klammert so bestimmte Erzeugnisse aus dem Anwendungsbereich der Kennzeichnungspflicht aus.

Für folgende Produkte und Lebensmittelkategorien ist eine Nährwertdeklaration nicht verbindlich:

- Nahrungsergänzungsmittel im Geltungsbereich der RL 2002/46/EG (Art. 29 Abs. 1 lit. a LMIV)

- Natürliche Mineralwässer (Art. 29 Abs. 1 lit. b LMIV)

- Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 16 Abs. 4 LMIV)

- Nicht vorverpackte Lebensmittel, auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort (z.B. Wochenmarkt, Hofläden etc.) verpackte oder nur zum unmittelbar nachfolgenden Verkauf verpackte Lebensmittel (Art. 44 Abs. 1 LMIV in Verbindung mit der deutschen vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung, die eine Nährwertdeklaration nicht vorsieht)

- Lebensmittel nach Anhang V der LMIV, also

o Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Honig)
o verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen (z.B. Käse, Milchprodukte)
o für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden
o Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
o Salz und Salzsubstitute
o Tafelsüßen
o Erzeugnisse im Sinne der RL1999/4/EG (Kaffeeextrakt, Instant- oder löslicher Kaffee, Zichorien-Extrakt, Instant- oder lösliche Zichorien)
o ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen
o Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern
o Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden
o Aromen
o Lebensmittelzusatzstoffe
o Verarbeitungshilfsstoffe
o Lebensmittelenzyme
o Gelatine
o Gelierhilfen für Konfitüre
o Hefe
o Kaugummi
o Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt (Drops- oder Bonbons in kleinen Döschen, TicTacs etc. )

Im Online-Handel ist eine eigenständige Abgleichung der Ausnahmetatbestände mit den angebotenen Produkten regelmäßig nicht erforderlich. Vielmehr können sich Händler hier an den jeweiligen Produktverpackungen orientieren. Haben die Hersteller, welche die Vorschriften über die Nährwertkennzeichnung ebenso zu beachten haben und inzwischen bereits vermehrt umsetzen, keine Nährwertdeklaration auf der Verpackung ausgewiesen, kann davon ausgegangen werden, dass das jeweilige Produkt als Ausnahme nicht deklarationspflichtig ist und mithin auch im Online-Shop keine Nährwertangaben erfordert.

Achtung: bei den obigen Ausnahmen sind Lebensmittelunternehmer zwar von der Pflicht zur Nährwertkennzeichnung entbunden. Eine freiwillige Deklaration der aus dem Anwendungsbereich ausgeklammerten Produkte und Lebensmittelkategorien ist demgegenüber aber freilich zulässig. Erfolgt diese, weil sich der Händler für eine überschießende Kennzeichnung entscheidet, müssen die Nährwertangaben gemäß Art. 36 Abs. 1 LMIV allen Anforderungen der Art. 29 – 37 LMIV genügen, die auch bei der verpflichtenden Kennzeichnung zu beachten sind.

Erleichterungen existieren nach Art. 30 Abs. 4 und 5 LMIV lediglich bei freiwilligen Nährwertdeklarationen für alkoholische Getränke über 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte Lebensmittel.

3. Inhalte der Nährwertdeklaration

Die Pflicht zur Anführung der Nährwertkennzeichnung nach Art. 9 Abs. 1 lit l LMIV, die über Art. 14 Abs. 1 lit. a auch im Online-Handel gilt, wird durch die Inhalts- und Formvorschriften der Art. 30 ff. LMIV konkretisiert.

Danach müssen Angaben über einzelne bestimmte Nährwerte und –stoffe verpflichtend und in jedem Fall in die Deklaration aufgenommen werden, während die Anführung anderer nährwertrelevanter Faktoren der Disposition des Händlers unterstellt wird. Entscheidet sich der Händler freiwillig zur Übernahme weiterer Angaben, sind im Einzelfall aber bestimmte zusätzliche inhaltliche Voraussetzungen zu beachten.

a.) Verpflichtende Nährwertangaben

Gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV muss grundsätzlich jegliche Nährwertkennzeichnung Angaben über folgendes enthalten:

aa) Den Brennwert

Der Brennwert des jeweiligen Lebensmittels ist ausweislich des Anhanges XV stets in Kilojoule (kj) und Kilokalorien (kcal) anzugeben. Beide Maßeinheiten müssen mit entsprechenden Werten versehen werden. Die Ausweisung nur einer Maßeinheit ist stets unzulässig.

Alternativ darf der Brennwert auch als „Energie“ bezeichnet werden.

Achtung: die LMIV sieht nach eindeutiger Vorlage in Anhang XV vor, dass beide Maßeinheiten hintereinander unter der einheitlichen Bezeichnung „Brennwert“ oder „Energie“ angeführt werden müssen. Eine Aufspaltung des Brennwerts in 2 Angaben (für den Bezugswert in Kilojoule einerseits und den in Kilokalorien anderseits) verstößt gegen die Darstellungserfordernisse der Verordnung.

Der Brennwert ist mithin immer wie folgt anzuführen:

Brennwert (alternativ: Energie) x kJ/ x kcal

bb) Die Mengen an
  • Fett
  • davon: gesättigten Fettsäuren
  • Kohlenhydraten
  • davon: Zucker
  • Eiweiß und
  • Salz

jeweils in Gramm (g).

cc) Erleichterungen für bestimmte freiwillige Deklarationen

Grundsätzlich müssen diese Pflichtangaben auch angeführt werden, wenn die Nährwertkennzeichnung freiwillig für Produkte vorgenommen wird, bei denen sie ausnahmsweise nicht erforderlich ist (s. unter II. ), Art. 36 Abs. 1 LMIV. Für bestimmte Produkte sehen Art. 30 Abs. 4 und 5 LMIV bei der freiwilligen Kennzeichnung aber Abweichungen vor:

  • Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent: hier genügt eine Angabe des Brennwertes (in „kj“ und „kcal“). Alternativ können aber auch sämtliche Pflichtangaben bereitgestellt werden.
  • nicht vorverpackte Lebensmittel: hier hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er

o nur den Brennwert
o nur den Brennwert mit Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren Zucker und Salz
o oder aber sämtliche Pflichtangaben

anführen will

b.) Bezugspunkt für Brennwert und Mengenangaben

Die maßgeblichen Pflichtangaben haben sich ausweislich Art. 32 Abs. 2 LMIV stets an 100g oder 100 ml des Lebensmittels zu orientieren, d.h. der Brennwert und die Mengen sind stets an 100g/100ml des Erzeugnisses zu bemessen.

*Achtung: die Bezugsgröße ist innerhalb der Nährwertdeklaration anzugeben! * Mögliche Formulierungen sind „100g / 100 ml enthalten“ oder „pro 100g/100 ml“, wobei die nicht einschlägige Maßeinheit freilich nicht anzuführen ist.

c.) Freiwillige Zusatzangaben

Neben den Pflichtinhalten ist es dem Unternehmer nach Art. 30 Abs. 2 LMIV erlaubt, der Nährwertdeklaration dispositiv Angaben über weitere Nährstoffe hinzuzufügen.

Allerdings besteht hier nur ein eingeschränktes Wahlrecht, denn die zulässigen Zusatzangaben sind in der LMIV abschließend festgelegt.

Die Aufnahme von Angaben über Nährstoffe, welche die LMIV als freiwillige Zusätze nicht vorsieht, ist demnach grundsätzlich verboten.

aa) Angaben ohne Erlaubnisvorbehalt

Stets erlaubt und an keine weiteren Voraussetzungen gebunden sind nach Art. 30 Abs. 2 zusätzliche Angaben über

  • einfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Ballaststoffe
bb) Angaben mit Erlaubnisvorbehalt: Vitamine und Mineralstoffe

Des Weiteren ist es Unternehmern auch gestattet, auf bestimmte Vitamine und Mineralstoffe in der Nährwertdeklaration hinzuweisen. Allerdings sind Mengenangaben über diese Nährstoffe an die zusätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen des Anhanges XIII Teil A geknüpft. Eine Angabe zu Vitaminen und Mineralstoffen ist demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn

  • das Vitamin oder Mineralstoff im Katalog des Anhangs XIII aufgenommen ist und
  • die im Lebensmittel enthaltene Menge die Signifikanzgrenze (in anderen Worten: eine gewisse Erheblichkeitsschwelle) überschreitet

Nährstoffkatalog des Anhangs

Im Bereich der Vitamine und Mineralstoffe dürfen nach Art. 30 Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Anhang XIII nur Aussagen über folgende Stoffe getroffen werden, wobei für die Mengenangabe in der Nährwertdeklaration die jeweils beigestellte Maßeinheit zwingend zu beachten ist:

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Achtung: Angegeben werden dürfen nur die im obigen Katalog explizit erwähnten Begriffe! Synonyme sind unzulässig. Relevant wird dies insbesondere für Thiamin (Synonym: Vitamin B1) und Riboflavin (Synonym: Vitamin B2)

Überschreitung der Signifikanzgrenze

Mit bloßer Nennung des anzugebenden Vitamins oder Minerals in der obigen Liste wird die freiwillige Zusatzangabe in der Nährwertdeklaration allerdings noch nicht zulässig. Vielmehr ist weiterhin erforderlich, dass die konkret vorhandene Menge auch eine vorgegebene Erheblichkeitsschwelle überwindet, also in einer gewissen Konzentration im gekennzeichneten Lebensmittel enthalten ist.

Diese auch Signifikanz genannte Erheblichkeit bemisst sich nach der Referenzmenge des Bedarfs eines durchschnittlichen Erwachsenen am jeweiligen Vitamin oder Mineral und wird überschritten, wenn der konkrete Anteil im Lebensmittel einen vorgegebenen Prozentsatz dieser Referenzmenge überschreitet.

Folgende Referenzmengen (in mg oder µg) gelten für die angabefähigen Vitamine und Mineralstoffe:

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Je nach Art des Lebensmittels wird die für die Zulässigkeit der Nennung zwingend zu überschreitende Signifikanzmenge wie folgt berechnet:

- bei Getränken: Signifikanzmenge ist 7,5% der jeweiligen Referenzmenge pro 100 ml

(Beispiel: bei Vitamin A gelten als Referenzmenge 800 µg. Die Erheblichkeitsschwelle wäre also überschritten, wenn das Getränk mehr als 7,5% von 800 µg = 60 µg pro 100 ml enthielte)

- bei sonstigen Lebensmitteln: Signifikanzmenge ist 15% der jeweiligen Referenzmenge pro 100 ml

(Beispiel: bei Kalium beträgt die Referenzmenge 2000 mg. Die Signifikanzmenge für ein Lebensmittel wäre erreicht, wenn es mehr als 15% von 2000 mg = 300 mg pro 100g/100 ml enthielte.)

cc) Zusätzlicher Pflichtinhalt für Mengenangaben über Vitamine und Mineralstoffe: Prozentualer Anteil an Referenzmenge

An die freiwilligen Zusatzangaben von Vitamin- oder Mineralstoffmengen innerhalb der Nährwertdeklaration knüpft die LMIV besonders hohe inhaltliche Anforderungen, um die mit diesen Nährstoffen verbundenen positiven Produktassoziationen durch die Darstellung eines stofflichen und prozentualen Gesamtzusammenhangs zu relativieren und gleichzeitig Irreführungen über die gesundheitliche Förderlichkeit des Produkts zu unterbinden. Der Verbraucher soll mithin seine Vorstellung über die vitamin- oder mineralstoffbezogene Werthaltigkeit eines Lebensmittels stets anhand nutritiver Mengen- und Richtwerte orientieren können.

Neben des Verbots von Angaben über katalogfremde Nährstoffe und der Unzulässigkeit einer Mengenangabe über Vitamine und Mineralstoffe unterhalb der Signifikanzgrenze enthält Art. 32 Abs. 3 LMIV eine weitere Voraussetzung, die sich direkt auf die inhaltliche Darstellung von Vitamin- oder Mineralangaben auswirkt.

So ist neben der Mengenangabe pro 100mg/100ml bei Vitaminen und Mineralstoffen innerhalb der Nährwertdeklaration zusätzlich erforderlich, dass der (oben beschriebene) konkrete (auf 100mg oder 100 ml entfallende) prozentuale Anteil der jeweiligen Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen angegeben wird.

Entscheidet sich ein Unternehmer also für die Angabe einer Vitaminmenge, muss er neben dem konkreten Mengenanteil stets auch den prozentualen Anteil der Menge am Referenzwert angeben.

Beispiel: ein Lebensmittel enthält 90mg Magnesium pro 100g/100ml. Dies entspricht – die Referenzmenge von 375mg aus der obigen Tabelle zugrunde gelegt – exakt 24% der Referenzmenge. In der Nährwertdeklaration ist nun folgendes anzuführen:

Magnesium: 100,00 mg (24%)

Achtung: auf den Bezugspunkt der Prozentangabe ist zwingend nach Maßgabe des Art. 32 Abs. 5 hinzuweisen! In der Regel erfolgt der Hinweis durch ein Doppelsternchen (**) hinter der Prozentangabe, dem am Ende der Deklaration dann der Hinweis „Prozent der Referenzmenge für die tägliche Zufuhr“ beigestellt werden muss.

Eine ordnungsgemäße Nährwertangabe für Vitamine und Mineralstoffe sieht beispielsweise so aus:

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d.) Health Claim macht freiwillige Nährstoffangabe zu Pflichtinhalt

Eine besondere Ausnahme vom Grundsatz der Freiwilligkeit zusätzlicher Nährstoffangaben innerhalb der Deklaration geht aus Art. 49 LMIV hervor, der den Art. 7 der Health-Claims-Verordnung (HCVO) abändert.

Nach der nunmehr geänderten Vorschrift ist immer dann, wenn dem Lebensmittel auf der Verpackung oder in einer spezifischen produktbezogenen Werbeaussage eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigestellt ist, die sich auf einen eigentlich freiwillig zu deklarierenden Nährstoff (einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe, Vitamine oder Mineralstoffe) bezieht, wird die Nennung dieses Nährstoffs in der Nährwertkennzeichnung zum Pflichtinhalt.

Durch die inhaltliche Verknüpfung der Nährwertdeklaration mit nährstoffspezifischen nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben soll sichergestellt werden, dass derlei Aussagen das Irreführungspotenzial genommen werden und der Verbraucher durch die Kennzeichnung einen realitätsgetreuen Vergleichswert erhält, anhand dessen er die Wahrheitsmäßigkeit des Health Claims eigenständig beurteilen kann.

Folglich ist immer dann, wenn dem Lebensmittel Angaben beigestellt sind, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel positive Nährwert – oder Gesundheitseigenschaften aufgrund des Vorhandenseins eines bestimmten, eigentlich nur freiwillig zu deklarierenden Nährstoffs besitzt, dieser Nährstoff verpflichtend in die Nährwertkennzeichnung aufzunehmen.

Beispiel: auf der Verpackung eines Saftgetränks ist die Aussage „mit dem Plus an Vitamin C“ aufgedruckt. Vitamin C ist als Nährstoff grundsätzlich kein Pflichtinhalt der Nährwertkennzeichnung, sondern kann vielmehr unter besonderen Voraussetzungen freiwillig angeführt werden, Art. 30 Abs. 2 lit. f LMIV. Durch den Health-Claim, der eine positive Nährwerteigenschaft aufgrund eines vermeintlichen Vitamin-C-Gehalts suggeriert, wird die Nährwertangabe für das Vitamin C nach Art. 49 LMIV in Verbindung mit Art. 7 HCVO aber verpflichtender Bestandteil der Nährwertkennzeichnung.

In diese Kennzeichnung muss folglich nun aufgrund der Aussage „mit dem Plus an Vitamin C“ zwingend auch die Mengen- und Prozentangabe (s. unter III. 2. c.) für Vitamin C aufgenommen werden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich im Online-Handel, die Nährwertkennzeichnung der Produktverpackung 1:1 zu übernehmen. In der Regel darf nämlich davon ausgegangen werden, dass der Hersteller – im Falle des Einsatzes nährwertbezogener Health-Claims – die Nährwertangaben rechtskonform in die Deklaration aufgenommen hat.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Online-Händler im seiner Werbung eigenständig nährwertbezogene Health-Claims verwendet:

Stellen Online-Händler ihren Angeboten unabhängig vom Hersteller selbstständig Health-Claims bei, die sich auf einen eigentlich freiwillig anzugebenden Nährstoff (einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe, Vitamine oder Mineralstoffe) beziehen, müssen sie eigenständig dafür Sorge tragen, dass dieser Stoff mit der entsprechenden Mengenangabe verpflichtend in die Nährwertkennzeichnung aufgenommen wird!

e.) Achtung: Numerus Clausus der zugelassenen Angaben

Angaben über weitere als die verpflichtend anzuführenden und für die freiwillige Verwendung zugelassenen Nährstoffe (Art. 30 Abs. 1 und 2 LMIV) sind für Lebensmittel nicht vorgesehen und wären in der Nährwertdeklaration darüber hinaus sogar unzulässig.

Diese muss somit alle Nährwertinformationen nach Art. 30 Abs. 1 LMIV (Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Eiweiß und Salz) enthalten und darf daneben ausschließlich zusätzliche Mengenangaben für die Nährstoffe nach Art. 30 Abs. 2 LMIV (einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe und die im Anhang XIII benannten Vitamine und Mineralstoffe) ausweisen.

Jegliche darüber hinausgehenden Mengenangaben für andere Substanzen sind in der Nährwertkennzeichnung für Lebensmittel verboten, weil anderenfalls zum einen eine Informationsüberlastung des Verbrauchers drohen und zum anderen die europaweite Homogenität der Darstellung sowie ihre Funktion als Orientierungshilfe gefährdet würde.

Unzulässig ist insbesondere die – ehemals erlaubte – Ausweisung von Gehalten an:

• Transfettsäuren
• Cholesterin
• Omega-III-Fettsäuren
• Natrium

Abweichendes gilt nur für Nahrungsergänzungsmittel, deren Nährwertkennzeichnung sich nicht nach der LMIV, sondern nach der deutschen Nahrungsergänzungsmittel-Verordnung (NemV) im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG richtet. Hier müssen zwingend die Nährstoffe mit Mengenangabe angeführt werden, die für das jeweilige Ergänzungsmittel kennzeichnend sind (z.B. „Kreatin“ bei verkaufsfertigem Kreatinpulver).

Aber Achtung: sind die eigentlich unzulässigen, von der LMIV nicht normierten Nährstoffangaben Gegenstand eines Health-Claims, schreibt Art. 49 LMIV in Verbindung mit Art. 7 HCVO vor, dass deren Mengen mit geeigneten Maßeinheiten zwar außerhalb der Nährwertdeklaration, aber im selben Sichtfeld wie diese anzugeben sind! Insofern müssen sie als Gegenstand eines Health-Claims nach den Regeln über die Nährwertkennzeichnung deklariert werden, nur eben außerhalb der eigentlichen Deklaration selbst.

4. Freiwillige Erweiterungen der Deklaration

Grundsätzlich genügt der Online-Händler der ab dem 13.12.2016 verbindlichen Nährwertdeklarationspflicht, wenn er die Pflichtinhalte (und darüber hinausgehende freiwillige Zusatzangaben) mit Werten versieht, die sich auf die vorgeschriebenen Referenzmengen von 100g oder 100 ml beziehen.

Allerdings gestattet die LMIV freiwillige Erweiterungen der Nährwertkennzeichnung, nach denen ergänzend Brennwert- und Mengenangaben in prozentualem Bezug auf die Referenzmengen für einen durchschnittlichen Erwachsenen und Angaben pro Portion oder Verzehreinheit gemacht werden dürfen.

Hinweis: diese Erweiterungen sind freiwillig, müssen also nicht zwingend die eigentliche Nährwertkennzeichnung ergänzen. Entscheidet sich der Händler aber für eine Aufnahme, müssen alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

a.) Prozentuale Bezugnahme auf die jeweilige Referenzmenge, Art. 32 Abs. 4 LMIV

Zulässig ist es, die stets verpflichtenden Elemente der Nährwertkennzeichnung um eine Sparte zu erweitern, welche den Brennwert und die Nährstoffmengenangaben mit einer Prozentangabe auf die empfohlene Tagesdosis (sog. Referenzmenge) bezieht.

Die einzelnen Referenzwerte für die jeweiligen Nährstoffe lauten wie folgt:

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Macht der Händler von dieser Ermächtigung Gebrauch, ist er verpflichtet, den Angaben in unmittelbarer Nähe folgende zusätzliche Erklärung beizustellen: „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8 400 kJ/2 000 kcal)“

Als Überschrift könnte für die Sparte die Formulierung „% der Referenzmenge* pro 100g/100ml“ gewählt werden, wobei dem Sternchen (*) dann der Hinweis auf die Referenzmenge zugeordnet werden muss.

b.) Bezugnahme auf die Werte pro Portion/Verzehreinheit, Art. 33 LMIV

Zulässig ist es nach Art. 33 LMIV darüber hinaus, in Ergänzung (nicht: anstelle) der Nährwertkennzeichnung pro 100g/100ml eine Deklaration der Nährwerte pro Portion oder Verzehreinheit hinzuzufügen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Gewicht der Portion ebenso angegeben werden muss wie die Gesamtmenge der in der Packung enthaltenen Portionen.

In der Praxis der Verpackungsetikettierung ist diese Ergänzung weitgehend üblich geworden, wie folgendes Beispiel zeigt

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Die prozentuale Bezugnahme auf die Referenzmenge pro 100g/100ml (s.o.) kann auch durch diejenige pro Portion oder Verzehreinheit ersetzt werden.

c.) Keine Erweiterungen im Online-Handel!

Auch im Rahmen der Nährwertdeklarationspflicht des Online-Händlers sind die soeben genannten Erweiterungen grundsätzlich möglich. Allerdings ist von einer Übernahme dringend abzuraten. Zum einen sind die Darstellungsmöglichkeiten in den Web-Shops aufgrund räumlicher Einschränkungen nämlich derart begrenzt, dass es aufgrund der generellen Platzknappheit teilweise bereits schwierig sein mag, die Nährwertdeklaration in ihrer knappen Pflichtform (mit Bezugspunkt 100g/100ml) einzubinden. Zum anderen ist nicht außer Acht zu lassen, dass sich der Händler mit den freiwilligen Zusätzen ein erweitertes rechtliches Risiko aufladen würde, weil er für jegliche Unrichtigkeiten oder Umsetzungsfehler in den Zusatzsparten eigenständig haftbar gemacht werden kann.

5. Die Darstellung der Nährwertdeklaration im Online-Shop

Neben den für die Nährwertkennzeichnung maßgeblichen Pflichtinhalten schreibt die LMIV auch spezifische Darstellungserfordernisse vor, die sowohl bei der physischen Etikettierung als auch bei der Einbindung der Deklaration in den Online-Shop zu beachten sind. Hinzu treten jedoch auch allgemeine Anforderungen, welche für sämtliche Pflichtinformationen gleichermaßen zu beachten sind.

Im Folgenden soll zuerst auf die Voraussetzungen einer rechtskonformen Anzeige der Nährwertkennzeichnung eingegangen werden, bevor in einem weiteren Schritt Leitlinien für die Einbindung in Online-Shops aufgestellt werden.

a.) Darstellungserfordernisse für die Nährwertdeklaration

Für die verordnungskonforme Anzeige der Nährwertkennzeichnung existieren sowohl verschiedene Gestaltungsvorgaben als auch Regelungen, die für eine ungehinderte Wahrnehmbarkeit und Abrufbarkeit sorgen sollen.

aa) Gestaltungsvorgaben

Anforderungen an die ordnungsgemäße Deklarationsgestaltung ergeben sich aus Art. 34 LMIV und sehen folgendes vor:

Tabellenform

Die Nährwertkennzeichnung ist nach Art. 34 Abs. 2 LMIV grundsätzlich tabellarisch darzustellen, das heißt die einzelnen Brennwert- und Nährstoffmengen sind bezogen auf den jeweiligen Brennwert oder Nährstoff untereinander in Tabellenform aufzulisten. Pflichtinhalte und freiwillige Zusatzangaben müssen zusammen in einer Tabelle ergehen.

Von der Tabellenform kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn nicht genügend Raum für die sukzessive Abfolge vorhanden ist. Alternativ kann bei Platzknappheit auch eine Aufreihung der Mengenangaben hintereinander (in einer horizontalen Tabelle) erfolgen.

Weil nach Art. 34 Abs.1 LMIV aber in jedem Fall ein übersichtliches Format zu wählen ist, empfiehlt es sich, trotz etwaiger räumlicher Beschränkungen auch im Online-Handel die nahegelegte Tabellenform einzuhalten. Die Wahl alternativer Gestaltungen birgt ein nicht zu verachtendes Abmahnpotenzial und kann Grundlage für zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten sein.

Hinweis: werden für eigentlich von der verpflichtenden Deklaration ausgenommene alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent oder für nicht vorverpackte Lebensmittel Nährwertangaben auf freiwilliger Basis gemacht, darf die Darstellung stets von der Tabellenform abweichen, Art. 34 Abs. 4 LMIV.

Reihenfolge

Die LMIV schreibt in Art. 34 Abs. 1 LMIV in Verbindung mit Anhang XV eine starre Reihenfolge für die Brenn- und Nährwertangaben innerhalb der Deklaration vor, die stets einzuhalten ist. Zu beachten ist hierbei, dass sich freiwillige Zusatzangaben – sofern sie gemacht werden – innerhalb der Pflichtinhalte einschieben.

Folgende Reihenfolge muss immer eingehalten werden. Bleiben (einzelne) freiwillige Zusatzangaben aus, tritt an deren Stelle die nächste vorgesehene Angabe:

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Achtung: das rot umrandete Wort „davon:“ muss auch in der tabellarischen Darstellung stets angezeigt werden, um zu signalisieren, dass einzelne Nährstoffe keine eigenständige Kategorie bilden, sondern dem verbindlichen Oberbegriff (Fett bzw. Kohlenhydrate) unterfallen.

Umstritten ist, ob auch für die Vitamine und Mineralstoffe, die in Anhang XVIII A abschließend kategorisiert sind, eine verbindliche Reihenfolge befolgt werden muss. Auf der sichersten Seite bewegt sich der Online-Händler, wenn er die im jeweiligen Lebensmittel signifikant vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe entsprechend ihrer Rangordnung im Katalog (s. unter III. 3 b. aa.) anführt.

Überschrift

Auch wenn den Vorschriften der LMIV diesbezüglich keine explizite Regelung entnommen werden kann, liegt auf der Hand, dass die Nährwerttabelle mit einer entsprechenden Überschrift versehen werden muss. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil die Hinweise der Information des Verbrauchers dienen, der die Deklaration insofern inhaltlich eindeutig zuordnen können muss.

Als rechtskonforme Überschriften kommen mehrere Formulierungen in Betracht. Zulässig sind in jedem Fall folgende:

  • „Nährwertdeklaration“
  • „Nährwertangaben“
  • „(durchschnittliche) Nährwerte “
  • „Nährwertinformation(en)“

Zu beachten ist, wenn nicht bereits in der Überschrift geschehen, dass nachgelagert stets die Bezugsmenge (100g oder 100ml) anzugeben ist!

Im Online-Shop empfiehlt es sich, die Tabelle unter einem Reiter mit der Aufschrift „Nährwertdeklaration“ vorzuhalten und in der Tabelle selbst den eigentlichen Angaben die Formulierung „Nährwertangaben pro 100g (oder 100 ml)“ voranzustellen.

bb.) Sichtbarkeit, Deutlichkeit, Lesbarkeit

Unabhängig von der tabellarischen, rangfolgekonformen Darstellung haben Online-Händler zusätzlich sicherzustellen, dass die Nährwertdeklaration

  • an einer gut sichtbaren Stelle
  • deutlich
  • unbeschränkt leserlich
  • und möglichst dauerhaft

anzuführen ist, Art. 13 Abs. 1 LMIV. Versteckte Darstellungen oder das Vorhalten an Orten, an denen der Verbraucher mit den Pflichtinformationen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, verbieten sich ebenso wie sonstige Erschwernisse der Abrufbarkeit, die einer uneingeschränkten Kenntnisnahme entgegenstehen.

Zwar gelten die Schriftgrößenerfordernisse nach Art. 13 Abs. 2 und 3 LMIV nur für die physische Etikettierung. Empfehlenswert ist aber auch im Online-Shop die Wahl einer angemessenen Schriftart- und höhe, damit die Sichtbarkeits- und Deutlichkeitserfordernisse gewahrt bleiben.

Um Risiken zu vermeiden, sollte die Nährwertdeklaration in derselben Schriftform angeführt werden, in der auch alle sonstigen Angaben auf der Shopseite ergehen.

Auf jeden Fall unzulässig ist die Anführung der Nährwerttabelle als Kleingedrucktes.

Zu beachten ist weiterhin, dass freiwillige zusätzliche Nährwertinformationen in keiner Hinsicht von Pflichtinformationen ablenken, irreführend oder missverständlich formuliert sein dürfen.

cc) Sprache

Die Nährwertdeklaration muss – als Pflichtinformation im Katalog des Art. 9 Abs. 1 LMIV – neben den speziellen Anforderungen an Inhalt und Darstellung auch die allgemeinen Voraussetzungen einhalten, welche die LMIV an die Tatbestände Art. 9 Abs. 1 LMIV knüpft.
Ein besonderes Augenmerk ist hier auf die sprachlichen Anforderungen zu richten.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 LMIV müssen die Angaben aus der Nährwertdeklaration in einer für den Verbraucher klaren und leicht verständlichen Sprache abgefasst sein.

Anders als der §5 Abs. 7 der deutschen Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV), der zum 13.12.2016 durch die Nährwertkennzeichnungspflichten der LMIV abgelöst wird und der explizit auf die deutsche Sprache abstellt, enthält die LMIV zwar keine ausdrückliche Regelung zur Verwendung bestimmter EU-Amtssprachen.

Allerdings folgt bereits aus dem Erfordernis der „einfachen Verständlichkeit“ implizit, dass für den Verkauf auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates primär dessen Amtssprache zu wählen ist. Die Nährwertkennzeichnung wird für Verbraucher eines Landes nämlich regelmäßig nur dann klar und zur Information geeignet sein, wenn sie in der jeweiligen Landessprache abgefasst wird. Anderenfalls drohen Verständnisschwierigkeiten und daraus resultierende informatorische Hindernisse.

Bei Verkäufen innerhalb Deutschlands ist für die Nährwertdeklaration so stets die deutsche Sprache zu wählen.

Daneben ist es ausweislich des Art. 15 Abs. 3 LMIV aber zulässig, mehrsprachige Abfassungen vorzuhalten, also die Kennzeichnung beispielsweise auch in englischer oder französischer Sprache vorzuhalten.

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(Quelle: www.oetker.de)

Sinnvoll ist eine multilinguale Deklaration immer dann, wenn der Händler bewusst in ein grenzübergreifendes Einzugsgebiet verkauft und so Verbraucher mehrerer Länder mit seinen Lebensmitteln bestimmungsgemäß in Berührung kommen.

b.) Die Anführung im Online-Shop

Um den Darstellungserfordernissen im Online-Shop Rechnung zu tragen, ist in jedem Fall eine Einbindung der Nährwertdeklaration auf der jeweiligen Produktdetailseite erforderlich. Weil sich die Kennzeichnung stets auf die Nährwerte für ein bestimmtes Lebensmittel bezieht, wäre es in grober Weise rechtswidrig, die Nährwerttabellen in einer zentralen Sammelstelle oder einer generellen Übersichtsseite vorzuhalten und mithin dem Verbraucher die richtige Zuordnung zum jeweiligen Produkt aufzubürden.

aa) Ausweisung unter eigenem Reiter auf Produktseite

Idealerweise weist die jeweilige Produktdetailseite eine Reihe einzelne Reiter für die verschiedenen Pflichtinformationen der LMIV (Zutatenverzeichnis, verantwortlicher Lebensmittelunternehmer etc.) auf, die um eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Nährwertdeklaration“ erweitert werden kann, bei deren Anklicken die Tabelle angezeigt wird.

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(Quelle: www.alnatura-shop.de)

Alternativ können Zutaten und Nährwerte auch zusammen unter einem Reiter dargestellt werden.

bb) Anführung in Produktbeschreibung

Ist eine solche Darstellung nicht möglich oder umsetzbar, empfiehlt sich die Einbindung im unmittelbaren Zusammenhang mit den sonstigen Pflichtangaben. Regelmäßig genügt den Wahrnehmbarkeits- und Deutlichkeitsanforderungen eine Darstellung der Tabelle in der Artikelbeschreibung unterhalb des zwingenden Zutatenverzeichnisses.

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(Quelle: www.allyouneedfresh.de)

cc) Tabelle als Produktfoto

Weil die LMIV für die Darstellung der Deklaration keinen besonderen Anführungsort vorgibt und lediglich die deutliche, dauerhafte und unbeschränkt leserliche Bereithaltung vor Abschluss des Kaufvertrags fordert, ist es nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ebenfalls möglich, die verpflichtende Nährwerttabelle als Produktfoto innerhalb der Bildergalerie auf der Artikeldetailseite vorzuhalten.

Auch hier erhält der Verbraucher eine hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme und kann die Nährwertkennzeichnung seinem Belieben nach abrufen und einsehen.

Voraussetzung für eine rechtskonforme Anführung als Foto ist allerdings, dass dieses als Vorschaubild angezeigt wird und sich auf ein leserliches Format mit entsprechender Größe maximieren lässt. Gleichfalls ist drauf zu achten, dass das Nährwert-Bild einen der ersten Plätze in der Galerie einnimmt und es so bei jedem Abruf der Artikelseite unmittelbar als Miniatur abgebildet wird.

Fehlt es an der Miniaturanzeige oder ist für die Anzeige zunächst ein Scrollen durch die Produktfotos erforderlich, ist die von der LMIV intendierte leichte Wahrnehmbarkeit nicht mehr gewährleistet. Denn dann ist nicht auszuschließen, dass der Verbraucher an einer Kenntnisnahme gehindert wird, weil ihm der Anführungsort bei einer Einsicht der Artikelseite zunächst verborgen bleibt und er mit einer Ausweisung der Tabelle als nachgelagertes Produktfoto vernünftigerweise auch nicht zu rechnen braucht.

Mithin gilt: die Anführung als Produktfoto ist zulässig, sofern dieses als Miniaturabbildung eingebunden wird, die sich

  • auf ein ausreichendes Maß vergrößern lässt
  • bereits beim Öffnen der Artikelseite gelistet ist und
  • nicht erst nach einem Scrollen durch die Bildergalerie erscheint
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(Quelle: www.sovillo.com)

Hinweis: unter Einhaltung dieser Vorgaben dürfte auch das Einpflegen eines Fotos von der Nährwertkennzeichnung auf der Produktverpackung in hinreichender Auflösung den Anforderungen der Informationspflicht genügen, sofern die Verpackung bereits alle im Einzelfall relevanten Nährwerte aufführt.

Achtung: auch wenn die LMIV bei ihren Vorgaben stets auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme bei einem „durchschnittlichen Verbraucher“ abstellt, können durch die graphische Darstellung bestimmte Verkehrskreise (z.B. Blinde) in Bezug auf die Wahrnehmbarkeit benachteiligt sein, weil Sprachanalyse- und Diktierprogramme Bilddateien nicht auslesen können. Die Anführung einer Nährwerttabelle als Bild ist also nicht barrierefrei. Inwiefern darin im Bereich europarechtlicher Informationspflichten ein Abmahnpotenzial begründet liegt, ist allerdings gerichtlich bislang nicht entschieden worden.

6. Fazit

Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist zum 13.12.2016 kommt auf Online-Händler im Lebensmittelgeschäft ein weiterer, von der LMIV ausgehender Umsetzungsaufwand zu. Ab diesem Zeitpunkt werden sie verpflichtet, für die meisten Lebensmittel auf den jeweiligen Produktdetailseiten rechtskonforme Nährwerttabellen vorzuhalten.

Zwar existieren hinsichtlich des Anwendungsbereichs und der Pflichtinhalte eine Vielzahl von einzelfallbezogenen Vorschriften und ausnahmeerprobten Regelungen. Eine zeit- und arbeitsintensive Rechtsanwendung und –abgleichung wird aber in den meisten Fällen nicht nötig sein, weil die Nährwertdeklarationen der Hersteller auf den Produktverpackungen die LMIV-Vorgaben bereits hinreichend umsetzen dürften und mithin einfach für den Web-Shop übernommen werden können.

Einzig die spezifischen Darstellungserfordernisse sind für die Einbindung der Nährwerttabellen von jedem Online-Händler in Eigenarbeit umzusetzen und verpflichten dazu, die Nährwertdeklarationen an gut sichtbarer Stelle, leserlich, deutlich und in angemessener Prägnanz anzuführen, um eine einfache Kenntnisnahme des Verbrauchers zu ermöglichen.

Der obige Leitfaden fasst die wesentlichen LMIV-Regelungen zur Nährwertkennzeichnung zusammen und stellt hilfreiche Hinweise für eine rechtskonforme und interessengerechte Umsetzung bereit.

Bei weiteren Fragen zur Nährwertkennzeichnung im Online-Handel, zur deren rechtssicherer Eingliederung in das eigene Shop-System oder zu anderen lebensmittelrechtlichen Informationspflichten steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

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