OLG Frankfurt a.M.: Als „im Vertrieb“ gelistetes Medikament bei tatsächlicher Nichtlieferbarkeit ist Irreführung
Damit Auskunft über die Verfügbarkeit von Medikamenten gegeben werden kann, gibt es spezielle Arzt- und Apothekensoftwaresysteme. Diese werden wiederum von Medikamenten-Informationssystemen mit Daten versorgt. Wie es wettbewerbsrechtlich zu bewerten ist, wenn die entsprechende Clearingstelle ein Medikament als „im Vertrieb“ listet, obwohl dieses wegen noch laufenden Patentschutzes frühestens in drei Monaten lieferbar ist, entschied das OLG Frankfurt a.M.