OLG Köln: „Ab-Preis“-Angaben in Amazon-Angebotsübersichten zulässig
Amazon weist in seinen Angebotsübersichten „Ab-Preise“ aus. Sie sollen es Verbrauchern ermöglichen, zwischen Angeboten verschiedener Anbieter des gleichen Produktes das günstigste auszuwählen. Bei der Reihenfolge der Preise werden auch die Versandkosten berücksichtigt. Sie ergeben mit dem Warenpreis den Kaufpreis. Der Preis des Produktes mit dem niedrigsten Kaufpreis wird schließlich als „Ab-Preis“ dargestellt. Weil für den Ab-Preis die Kombination aus Warenpreis und Versandkosten maßgeblich sei, müsse der Preis gerade nicht durch den Brutto-Warenpreis eines Produktes erzielt werden, urteilte das OLG Köln am 28.09.2020 (Az. 6 U 232/19), und erklärte die Ab-Preis-Angabe daher für zulässig. Lesen Sie mehr zum Urteil.