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Verkauf von Fahrzeugteilen

Vielen Anbietern von Fahrzeugteilen ist nicht bekannt, dass bestimmte (für die Verkehrssicherheit besonders bedeutende) Fahrzeugteile in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese zuvor amtlich genehmigt und mit einem entsprechenden Prüfzeichen versehen worden sind. Ansonsten besteht ein Vertriebsverbot - selbst für den Fall, das in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass die Fahrzeugteile nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO zugelassen sind. Die IT-Recht Kanzlei hat sich in dem nachfolgenden Beitrag ausführlich mit der Thematik auseinander gesetzt und die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang beantwortet.

Allgemeine Fragen zum Vertriebsverbot für bestimmte Fahrzeugteile / Begriffsbestimmungen

Frage: Was wird durch § 22a StVZO geregelt?

Nach § 22a StVZO unterliegen bestimmte Fahrzeugteile der Bauartgenehmigungspflicht und dürfen in Deutschland nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschrieben und zugeteilten amtlichen Prüfzeichen nach § 7 FzTV gekennzeichnet sind. Mit einem Prüfzeichen wird ein Fahrzeugteil versehen, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht (§ 22 a V StVZO). Ohne einem solchen Prüfzeichen dürfen die in § 22a I StVZO genannten Fahrzeugteile nicht in den Verkehr gebracht werden.

(Das Vertriebsverbot bezieht sich nur auf reihenweise gefertigte Fahrzeugteile, die nicht mit einem Prüfzeichen versehen sind, vgl. § 22 a IV StVZO).

Frage: Was ist Zweck des § 22a StVZO?

Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

Diese Verkehrsbeschränkungen sollen die Durchsetzbarkeit der Zulassungspflicht aus Abs. 1 fördern. Ein bloßes Verwendungsverbot für Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, würde die Kontrollmöglichkeiten der Verkehrsüberwachungsorgane insoweit erheblich einschränken.

Geeigneter ist ein allgemeines Verbot, ungeprüfte Teile feilzubieten, zu erwerben oder zu verwenden (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVG, 42. Aufl. 2013, Rn. 27 zu § 22a StVZO). Mit diesem Verbot soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013 – 4 U 26/13 – Rn. 82; Urteil vom 11.03.2014 - I-4 U 127/13, GRUR-RR 2014, 395 Soffittenlampe). Dabei kommt es für das Verbot des Feilbietens grundsätzlich ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an; unerheblich ist, zu welchem Zweck der Veräußerer die Teile anbietet und der Erwerber sie verwenden will (vgl. Hentschel/König/Dauer a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Schleswig, VRS 74, 55 LS).

Frage: Was sind Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO?

Fahrzeuge sind mobile Transport- oder Verkehrsmittel, die der Beförderung von Gütern oder Personen dienen.

Keine Rolle spielt dabei

  • die Antriebsart (z.B. Maschinenkraft),
  • die Verwendung oder
  • die Zulassungspflicht des Fahrzeugs.

Selbstverständlich fallen auch nicht-motorisierte Fahrzeuge in den Anwendungsbereich des § 22 a StVZO.

Typische Beispiele für Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO sind: Nutzfahrzeuge, PKW, Motorräder, Mofas, Erwachsenenfahrräder (Hentschel § 22a StVZO Rn. 22) aber etwa auch Krankenfahrstühle (FAKomm/VerkehrsR/ Rebler, § 24 StVO, Rn.4).

Frage: Was sind keine Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO?

Von der Verordnung nicht erfasste Fahrzeuge sind gemäß § 16 II StVZO:

  • Schiebe- und Greifreifenrollstühle,
  • Rodelschlitten,
  • Kinderwagen,
  • Kinder- wie Erwachsenenroller (solange sie über keinen Motor verfügen),
  • Kinderfahrräder (das sind solche, die zum spielerischen Umherfahren von Kindern im Vorschulalter verwendet werden) und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel

Frage: Was bedeutet „feilbieten“ i.S. des §22a Abs.2 StVZO?

Feilbieten bedeutet

"zum Zwecke des Verkaufens bereitstellen und Kaufinteressenten zugänglich machen (Schleswig VRS 74, 55)."

Hierzu der FAKomm/VerkehrsR/ Rebler, § 24 StVG, Rn.4:

"Ein Anbieten alsbaldiger Herstellung und Lieferung wird hingegen nicht erfasst. Das Feilbieten liegt bspw. vor, wenn ein Katalog in einer Kraftfahrzeugfachzeitschrift angeboten wird und dort angepriesene Waren nach Erhalt des Katalogs an die Kunden veräußert werden (Schleswig-Holsteinisches OLG VRS 74, 55). Unerheblich ist, dass der Verkauf ungeprüfter und ohne entsprechendes Prüfzeichen versehener Teile zum Zweck des Gebrauchs nur außerhalb des Verkehrs erfolgt. Eine solche Auflage ist irrelevant für die Verwirklichung der Norm (OLG Hamm VBI 1966, 336)."

Frage: Was bedeutet „veräußern“ i.S.d. §§ 22a Abs. 2 StVZO?

Veräußern ist jedes entgeltliche oder unentgeltliche Abgeben an andere (Hentschel, § 22a StVZO R. 30).

Frage: Was ist unter „erwerben“ i.S. des §22a Abs.2 StVZO zu verstehen?

Gemeint ist Erwerb in der Absicht, den Gegenstand weiterzuveräußern, weiterzugeben oder ihn an einem Fahrzeug anzubringen oder anbringen zu lassen und das damit ausgerüstete Fahrzeug im Verkehr zu verwenden. Wer die unvorschriftsmäßigen Teile zum Verschrotten erwirbt, verletzt Abs.2 nicht. (so Hentschel/StVR/Dauer §22a StVZO Rn. 31).

Frage: Was ist mit „verwenden“ i.S. des §22a Abs.2 StVZO gemeint?

Das Verbot Fahrzeugartikel, die nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind, zu verwenden, bedeutet, dass allein schon der Einbau des Fahrzeugartikels in ein Fahrzeug, und nicht erst dessen Benutzung im Straßenverkehr, verboten ist. (Hentschel/StVR/Dauer §22a StVZO Rn. 32)

Weiter zu: Fragen zur Bauartgenehmigungspflicht von Fahrzeugteilen
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