EuGH: Keine Spürbarkeitsschwelle für immateriellen Schadensersatz nach DSGVO
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen immaterielle, also nicht körperliche Schäden aufgrund von Datenschutzverstößen nach der DSGVO ersatzfähig sind, beschäftigt europäische Gerichte seit jeher. Nun wurde die vielfach vertretene Auffassung, für einen ersatzfähigen Schaden sei ein spürbarer Nachteil erforderlich, der über persönliches Unbehagen hinausgehe, vom EuGH kassiert. Nach Ansicht des höchsten europäischen Gerichts ist eine solche Erheblichkeitsschwelle mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.