Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Arndt Joachim Nagel

Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen

News vom 22.12.2022, 10:25 Uhr | Keine Kommentare

Verbrauchern steht bei kostenpflichtigen Verträgen, die online abgeschlossen werden, in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Dies gilt aber nur, wenn der Händler den Verbraucher auch gesetzeskonform über das Widerrufsrecht belehrt. Fehler bei der Widerrufsbelehrung können unter Umständen dazu führen, dass der Verbraucher das Widerrufsrecht auch noch lange nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ausüben kann. Wie sich dies vermeiden lässt, erläutern wir im folgenden Beitrag.

Vorvertragliche Informationspflicht

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular informieren.

Diese Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 4 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.

Insoweit genügt etwa die transparente Darstellung der Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular im HTML-Text auf der Website des Unternehmers, so dass der Verbraucher diese ohne größeren Suchaufwand zur Kenntnis nehmen kann. Dabei kann der Text der Widerrufsbelehrung ggf. auch mittels eines sprechenden Links im Header oder Footer der Website zugänglich gemacht werden.

Banner Premium Paket

Nachvertragliche Informationspflicht

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer gemäß § 312f Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Die Bestätigung muss u. a. auch die erforderlichen Informationen zum Widerrufsrecht enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Die bloße Darstellung der Widerrufsbelehrung als HTML-Text auf der Website des Unternehmers genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr muss der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in einer Form bereitstellen, die vom Unternehmer nachträglich nicht mehr verändert werden kann. Hierzu eignen sich etwa die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung als PDF-Datei oder die Darstellung der Widerrufsbelehrung im Volltext in einer E-Mail, welche dem Verbraucher nach seiner Bestellung übermittelt wird.

Kein Fristbeginn bei fehlerhafter Belehrung

Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB unterrichtet hat. Fehlt es an einer gesetzeskonformen Widerrufsbelehrung, wird die Widerrufsfrist also nicht in Gang gesetzt, mit der Folge, dass auch ein Fristablauf nach 14 Tagen nicht in Betracht kommt.

Zwar bezieht sich die vorgenannte Vorschrift nur auf die vorvertragliche Informationspflicht gemäß Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB. Allerdings wird man nach Systematik und Verbraucherschutzgedanke auf die Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger abzustellen haben. Demnach beginnt die Widerrufsfrist nicht, solange der Verbraucher vom Unternehmer noch keine Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa einem PDF-Dokument, erhalten hat.

Kein unbegrenzter Fristlauf

Allerdings hat der Gesetzgeber einem unbegrenzten Fristlauf in § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB einen Riegel vorgeschoben. Danach erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Bei Verträgen zur einmaligen Lieferung von Waren ist insoweit der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die letzte Ware aus der Bestellung des Verbrauchers geliefert wird. Vor vollständiger Lieferung der Ware beginnt die Widerrufsfrist in solchen Fällen also ohnehin nicht zu laufen.

Wurde der Verbraucher nicht gesetzeskonform über sein Widerrufsrecht belehrt, die Ware aber vollständig an ihn geliefert, erlischt das Widerrufsrecht demnach spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach der Warenlieferung.

Heilung möglich

Wurde die Widerrufsfrist aufgrund einer mangelhaften Belehrung gemäß § 356 Abs. 3 BGB nicht in Gang gesetzt, kann der Unternehmer diesen Formmangel nachträglich heilen, indem er dem Verbraucher vor Ablauf der gesetzlich geregelten Maximalfrist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lässt. In diesem Fall beginnt die 2-wöchige Widerrufsfrist ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Belehrung beim Verbraucher, sofern die weiteren Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist – wie etwa die vollständige Lieferung der Ware beim Verbrauchsgüterkauf – zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen.

Fazit

Eine formell oder inhaltlich mangelhafte Widerrufsbelehrung kann im Online-Handel mit Verbrauchern nicht nur zu Abmahnungen, sondern auch zu einer verlängerten Widerrufsmöglichkeit für den Verbraucher führen. Unternehmer, die auch kostenpflichtige Verträge mit Verbrauchern über das Internet abschließen, sollten daher auf eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung achten. Dabei muss insbesondere zwischen vor- und nachvertraglichen Informationspflichten differenziert werden. Hierbei werden in der Praxis häufig Fehler gemacht.

Sie möchten sich besser vor Abmahnungen schützen? Dann könnten die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei für Sie eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn neben der Bereitstellung von Rechtstexten für unterschiedliche Geschäftsmodelle beinhalten diese auch einen dauerhaften Update-Service, in dessen Rahmen wir unsere Mandanten über abmahnungsrelevante Sachverhalte informieren. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© MH - Fotolia.com
Arndt Joachim Nagel Autor:
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller