FAQ: Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung im Online-Handel nach UK-Recht

FAQ: Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung im Online-Handel nach UK-Recht

Für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern im Vereinigten Königsreich (UK) gelten nach britischem Recht auch nach dem Brexit zwingende Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung. Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die Waren oder Dienstleistungen in UK vertreiben, müssen zwar nicht mehr auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung der EU-Kommission hinweisen, sie unterliegen aber besonderen Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung. Den rechtlichen Hintergrund beleuchten wir in den nachfolgenden FAQ.

Warum müssen Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die Waren oder Dienstleistungen nach UK vertreiben, auch nach dem Brexit britisches Recht beachten?

Die früher auch für UK einschlägigen EU-Bestimmungen der Rom I Verordnung zum anwendbaren Recht gelten zwar seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr. UK hat jedoch die Rom I Verordnung in britisches Recht überführt (UK Rome I), so dass sich zu Fragen der Anwendbarkeit britischen Rechts für Online-Händler mit Sitz in Deutschland nichts geändert hat. Das bedeutet wie bisher: Wenn der Onliner-Händler sein Online-Geschäft auf UK ausrichtet, dann muss er britisches Recht beachten.

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Muss beim Online-Handel mit Verbrauchern aus UK auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung der EU-Kommission hingewiesen werden?

Nein, denn seit dem endgültigen EU-Austritt Großbritanniens gilt die EU-Vorschrift über außergerichtliche Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung für Großbritannien nicht mehr.

Welche besonderen Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung (ADR) müssen Händler beim Online-Handel mit Verbrauchern aus UK beachten?

Händler müssen Verbraucher mit Wohnsitz in UK auf folgende Punkte zur alternativen Streitbeilegung hinweisen:

  • Der Händler kann der Beschwerde des Verbrauches nicht selbst abhelfen;
  • Name und Internetadresse eines ADR-Anbieters, der bereit ist Verbraucherbeschwerden zu bearbeiten, falls der Verbraucher eine ADR wünscht;
  • Information, ob der Online-Händler verpflichtet oder bereit ist, sich einer alternativen Streitbeilegung des ADR-Anbieters zu unterwerfen.

Wie muss der Verbraucher mit Wohnsitz in UK auf diese Punkte hingewiesen werden?

Die vorgenannten Informationen müssen dem Verbraucher in Papierform, als E-Mail oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und sollten zusätzlich in den AGB des Online-Händlers genannt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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