Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

EuGH: Keine Spürbarkeitsschwelle für immateriellen Schadensersatz nach DSGVO

02.01.2024, 09:42 Uhr | Lesezeit: 3 min
EuGH: Keine Spürbarkeitsschwelle für immateriellen Schadensersatz nach DSGVO

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen immaterielle, also nicht körperliche Schäden aufgrund von Datenschutzverstößen nach der DSGVO ersatzfähig sind, beschäftigt europäische Gerichte seit jeher. Nun wurde die vielfach vertretene Auffassung, für einen ersatzfähigen Schaden sei ein spürbarer Nachteil erforderlich, der über persönliches Unbehagen hinausgehe, vom EuGH kassiert. Nach Ansicht des höchsten europäischen Gerichts ist eine solche Erheblichkeitsschwelle mit dem Unionsrecht nicht vereinbar.

I. Der Sachverhalt

Ausgangsfall des Verfahrens war ein Rechtsstreit in der deutschen Gemeinde Ummersdorf, die im Jahr 2020 auf ihrer Internetseite ohne Einwilligung von Betroffenen die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen veröffentlicht hatte, in welchem verschiedene Klarnamen mehrfach ausgeschrieben waren.

Nach Ansicht der Betroffenen handle es sich bei der Offenlegung ihrer Namen um einen DSGVO-Verstoß, aus dem ein ersatzfähiger immaterieller Schaden resultiere.

Nach Ansicht der Gemeinde seien bloße persönliche Befürchtungen eines Datenkontrollverlustes aber nicht ersatzfähig. Vielmehr sei ein spürbarer Nachteil erforderlich, der aus einer objektiv nachvollziehbaren, mit gewissem Gewicht erfolgten Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen resultiere.

Mit der streitentscheidenden Frage, ob ein immaterieller Schaden für seine Ersatzfähigkeit das Überschreiten einer gewissen Bagatellgrenze voraussetze, war nun in zweiter Instant das Landgericht Ravensburg befasst. Dieses setzte das Verfahren aus und legte die Rechtsfrage nach einer Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden nach DSGVO dem EuGH vor.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 14.12.2023 (Az. C‑456/22) entschied der EuGH, dass die Ersatzfähigkeit eines immateriellen DSGVO-Schadens nicht vom Erreichen einer gewissen Spürbarkeit abhänge.

Eine solche Schwelle sei im maßgeblichen Rechtsakt der DSGVO nicht anlegt. Vielmehr lege Erwägungsgrund 146 der DSGVO ein weites Verständnis des Schadensbegriffes zugrunde, dem eine Beschränkung unter Anwendung eines Erheblichkeitskriteriums gerade entgegenstehe.

Ferner könnten nationale Spürbarkeitsschwellen im Rahmen der Schadensdefinition die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts behindern und das intendierte, gleichmäßige und hohe Schutzniveau bei Verarbeitungen personenbezogener Daten untergraben. Immerhin stünde dann den nationalen Gerichten ein weitläufiger eigenständiger Beurteilungsspielraum in der Handhabung des Schadensbegriffes zu, der widerstreitende Entscheidungen und Rechtsunsicherheit zu provozieren geeignet sei.

Die Beweispflicht für das Vorliegen eines Schadens werde von dieser Auslegung allerdings nicht tangiert. Betroffene, die einen Ersatzanspruch verfolgen, müssten insofern einen substantiierten Nachweis erbringen, einen Schaden auch erlitten zu haben. Nur auf dessen vermeintliche Geringfügigkeit komme es bei der Annahme eines ersatzfähigen Schadens nicht an.

III. Fazit

Bereits im Mai 2023 hatte der EuGH zu den Anspruchsvoraussetzungen des DSGVO-Schadensersatzes ein Grundsatzurteil gefällt, darin die Frage nach der Anwendung einer Erheblichkeitsschwelle für ersatzfähige immaterielle Schäden aber weitestgehend offen gelassen.

Mit dem aktuellen Urteil aus Dezember 2023 wurde der bisher gängigen Praxis, für immaterielle Schäden eine spürbare Beeinträchtigung zu fordern, ein unionsrechtlicher Riegel vorgeschoben. Vom Erreichen einer gewissen Erheblichkeit darf der Stattgabe eines DSGVO-Schadensersatzanspruches bei immateriellen Schäden nicht mehr abhängig gemacht werden.

Vielmehr genügt, dass aufgrund einer Datenschutzverletzung ein – wie auch immer gearteter – beweisbarer Nachteil eingetreten ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG München I: Kein absolutes Kopplungsverbot bei Online-Shop-Registrierung und Newsletter-Anmeldung
(25.04.2024, 15:45 Uhr)
LG München I: Kein absolutes Kopplungsverbot bei Online-Shop-Registrierung und Newsletter-Anmeldung
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
(24.04.2024, 17:10 Uhr)
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
(16.04.2024, 14:16 Uhr)
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
(28.03.2024, 12:24 Uhr)
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
(15.03.2024, 08:17 Uhr)
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei