EuGH: Angabe des Links zur Webseite reicht im B2B-Bereich für Einbeziehung von AGB aus
AGB sind im elektronischen Geschäftsverkehr essentiell, um einerseits vertragliche Informationspflichten zu erfüllen und andererseits weitmöglichst zu eigenen Gunsten vom gesetzlichen Leitbild abzuweichen. Damit AGB aber wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, muss die andere Partei mit ihrer Geltung grundsätzlich einverstanden sein. Ob im B2B-Bereich bei einem schriftlichen Vertrag die Angabe des Links, mit dem die AGB aufgerufen werden können, zur Einbeziehung reicht, entschied jüngst der EuGH. Lesen Sie im Folgenden mehr zum Urteil.