OLG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis für den IDO-Verband
In Deutschland gibt es, anders als in anderen EU-Ländern, per Gesetz die Möglichkeit, gewisse Interessenverbände Abmahnungen aussprechen und Prozesse führen können. Leider hat dies in der Vergangenheit nicht nur dazu geführt, dass Wettbewerbsverstöße im Interesse aller Marktteilnehmer effektiv und nachhaltig verfolgt werden konnten. Vielmehr haben einzelne Verbände dadurch traurige Berühmtheit erlangt, dass sie das Gesetz ausnutzten, um selbst Profit aus Abmahnverfahren zu schlagen. Dass dies dem Gesetzeszweck grundsätzlich zuwiderläuft, legte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. jüngst in einem Urteil vom 02.05.2019 (Az. 6 U 58/18) dar und sprach dem IDO-Verband im konkreten Fall die Klagebefugnis ab. Die IT-Recht Kanzlei stellt das Urteil vor.