Button Lösung

Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen mit Einmalzahlung?

Online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse mit wiederkehrenden Leistungen müssen vom Verbraucher per Kündigungsbutton beendet werden können. Gilt das auch, wenn nur einmalig bei Vertragsschluss gezahlt wird?

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OLG Nürnberg: Kündigungsbutton erst im Nutzeraccount unzureichend

Seit 2022 müssen Anbieter von Online-Abonnements für Verbraucher einen leicht zugänglichen Kündigungsbutton auf ihren Websites platzieren. Dass dessen Platzierung nur in einem geschützten Kundenbereich nach Login nicht ausreicht, entschied jüngst das OLG Nürnberg.

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Elektronischer Kündigungsprozesses: maximal 2 Stufen

Das OLG Düsseldorf hat einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar ist.

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Bestellbuttons "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" unzulässig

Der eine Online-Bestellung abschließende Button muss von Gesetzes wegen mit einer bestimmten Bezeichnung versehen sein. Während Bezeichnungen wie "zahlungspflichtig bestellen" oder "kaufen" bei Online-Kaufverträgen zulässig sind, sind andere Bezeichnungen problematisch und waren daher schon Gegenstand von Rechtsprechung. Sind die Bezeichnungen "Abonnieren" und "Weiter zur Zahlung" zulässig?

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Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!

Seit dem 1. August 2012 sind Online-Händler verpflichtet, Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung nochmals über die wesentlichen Merkmale der Ware zu informieren. Die Umsetzung gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Lange Zeit war es ruhig um das Thema, doch aktuell häufen sich die Abmahnungen, insbesondere im Textilhandel. Wir zeigen, worauf es ankommt.

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LG München I: Kündigungsbutton erst nach weiterem Klick unzureichend

Zum Zwecke des Verbraucherschutzes muss ein Kündigungsbutton etwa unmittelbar und leicht zugänglich sein. Ob ein Kündigungsbutton, der erst nach einem weiteren Klick erscheint, diese Voraussetzung erfüllt, klärte nun das LG München.

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Kündigungsbutton bei Online-Verträgen - Mangelhafte Umsetzung in der Praxis

Für bestimmte Verträge gilt in Deutschland die Pflicht zur Vorhaltung eines elektronischen Kündigungsbuttons. Wir zeigen die wichtigsten Grundsätze dieser Regelung auf.

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Unzulässig: Bestellbutton beschriften mit "Mit (Name Zahlungsart) bezahlen“

Seit über 10 Jahren ist die sogenannte „Buttonlösung“ in Kraft. Nach dieser muss der die Bestellung im Internet auslösende Button in bestimmter Weise beschriftet sein. Andernfalls drohen Abmahnungen und der Abschluss unwirksamer Verträge.

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Pflicht zu mehreren Bestellbuttons bei Buchung verschiedener Leistungen

Bei Verbraucherverträgen muss der Bestellbutton auf die Zahlungspflicht hinweisen – etwa mit „zahlungspflichtig bestellen“. Ein einziger Button reicht in der Regel auch bei mehreren Waren im Warenkorb. Schließen Verbraucher jedoch verschiedenartige Verträge ab, gelten strengere Anforderungen.

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Kurios: „Buttonlösung“ soll auch für Beendigung von Verträgen per Email gelten

Seit über zehn Jahren muss der Bestellbutton im Onlinehandel klar auf die Zahlungspflicht hinweisen. Das AG Köln überträgt dieses Prinzip nun auf Vertragsbeendigungen per E-Mail.

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Neu: Kündigungsbutton für zahlreiche Dauerschuldverhältnisse erforderlich

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wird eine neue Pflicht zur Vorhaltung einer Kündigungsroutine bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen.

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BGH: Verlinkung auf wesentliche Merkmale im Warenkorb nicht ausreichend

Auf Betreiben der Wettbewerbszentrale hatte Amazon vor einem Jahr vom OLG München in Sachen „Buttonlösung“ eine Lektion erteilt bekommen. Das Gericht war mit der Gestaltung der finalen Bestellseite durch Amazon nicht einverstanden.

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LG Hamburg: Hyperlink auf wesentliche Merkmale der Ware nicht ausreichend

Wenn im Rahmen einer Bestellübersicht im Internet keine Informationen über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zur Verfügung gestellt werden, kann dies einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus dem EGBGB begründen. Der Verweis der Produktdetails über einen „sprechenden“ Link ist im Zweifel nicht ausreichend, so das LG Hamburg.

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OLG Köln: Widerrufsbelehrung kann auch unterhalb des „Kaufen“-Buttons stehen

Flirtcafé.de sorgte für große Aufregung, als das Unternehmen auf seiner Internetseite den Link zum Widerruf unterhalb des Bestell-Buttons positionierte und nicht oberhalb wie die meisten anderen Online-Shops. Der Fall landete vor dem OLG Köln (Urteil vom 08.05.2015, Az.: 6 U 137/14). Es wurde um die für Online-Händler spannende Frage gestritten, wie Käufer auf die Widerrufsbelehrung aufmerksam gemacht werden müssen, bevor sie ihre Bestellung absenden. Betreiber von Shop-Websites fragen sich, wie sie ihre Online-Bestellflächen gestalten müssen, um nicht in Verruf der Verbraucherschützer zu geraten. Lesen Sie mehr zur Problemstellung, dem Hintergrund und der Lösung der IT-Recht Kanzlei in unserem Beitrag!

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Problem: Bei eBay und Amazon werden die wesentlichen Merkmale der Ware nicht auf der Bestellübersichtsseite angezeigt!

Unternehmer sind beim Anbieten von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, den Verbraucher über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Seit dem 01.08.2012 müssen diese Informationen bei einem Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr – wie es bei eBay und Amazon der Fall ist – zwingend (auch) auf der finalen Bestellseite getätigt werden und zwar klar und verständlich in hervorgehobener Weise, § 312j Abs. 2 BGB. Auf den Plattformen eBay und Amazon werden diese wesentlichen Merkmale allerdings nicht auf der Bestellübersichtsseite angezeigt. Derzeit gibt es die ersten Abmahnungen, welche die fehlenden wesentlichen Merkmale auf der Bestellübersichtsseite zum Gegenstand haben - lesen Sie mehr:

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LG Berlin: die Ausweisung einer Bestell-Schaltfläche mit „Jetzt anmelden!“ durch Online-Händler ist unzulässig.

Mit seiner Entscheidung vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) hat das LG Berlin die Anforderungen an eine korrekte Beschriftung der Schaltflächen, über die sich Verbraucher vertraglich zur Zahlung eines Entgelts für eine bestimmte Dienstleistung oder Ware verpflichten, im Online-Handel konkretisiert. Demnach ist die Beschriftung des „Bestell-Buttons“ mit der Angabe „Jetzt anmelden!“ unzulässig. Auch müssen verbraucherrelevante Bestellinformationen unmittelbar oberhalb des Buttons aufgeführt werden.

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Button-Lösung: IT-Recht Kanzlei bietet Stresstest für einmalig 150 Euro an!

Die IT-Recht-Kanzlei hat in den letzten Wochen mehrere hundert Onlineshops einer Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben ab dem 01.08.2012 („Buttonlösung“) unterzogen. Die Bilanz ist ernüchternd. Bei etwa 2/3 der geprüften Internetpräsenzen bestand noch Änderungsbedarf, zum Teil in erheblichem Umfang. Sie möchten sichergehen, dass Ihr Shop den ab dem 01.08.2012 geltenden Anforderungen genügt? Dann buchen Sie den Stresstest der IT-Rechtkanzlei.

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Leitfaden zur Button-Lösung der IT-Recht Kanzlei und TÜV SÜD s@fer-shopping

Die IT-Recht Kanzlei hat, in enger Abstimmung mit dem TÜV SÜD Gütesiegel für Online-Shops s@fer-shopping, einen praxisnahen Leitfaden zur Button-Lösung entwickelt, der ab sofort kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der Leitfaden enthält unter anderem Screenshots von finalen Bestellübersichtsseiten diverser Shopsysteme und darüber hinaus viele praxisnahe Tipps. Er stellt damit für Online-Händler, aber auch für Shopsystem-Betreiber, ein unverzichtbares Hilfsmittel dar.

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Buttonlösung: Neue Informationspflichten ab 01.08.2012!

Die „Buttonlösung“ eilt mit großen Schritten heran. Es sind nicht einmal mehr drei Wochen, bis Händler im Ecommerce ihre Onlineshops dafür fit gemacht haben müssen. Viele Unternehmer sind der Meinung, es wäre mit der korrekten Beschriftung des „Buttons“ getan - dabei handelt es sich wohl um die einschneidendste bzw. weitreichendste Neuregelung im Bereich des Ecommerce seit Einführung des gesetzlichen Widerrufrechts.

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Online-Händler aufgepasst: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung der „Buttonlösung“

Der Bundestag hat am 02.03.2012 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung der Buttonlösung beschlossen. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die weitreichenden Änderungen, die Unternehmer voraussichtlich schon ab Juni 2012 zwingend umzusetzen haben.

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