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Frage des Tages: Darf man im Online-Shop ausschließlich englischsprachige Rechtstexte vorhalten?

30.12.2022, 15:03 Uhr | Lesezeit: 6 min
Frage des Tages: Darf man im Online-Shop ausschließlich englischsprachige Rechtstexte vorhalten?

Einige Online-Händler mit Sitz in Deutschland, die ihre Waren und/oder digitale Inhalte international anbieten, halten in ihrem Online-Shop ausschließlich englischsprachige Rechtstexte vor. Meistens ist in solchen Fällen der gesamte Online-Shop in englischer Sprache gestaltet, wobei es keine Möglichkeit gibt, sich den Shop auch in einer deutschsprachigen Version anzeigen zu lassen. Doch ist es überhaupt zulässig, den Online-Shop ausschließlich in englischer Sprache vorzuhalten, wenn der Händler seinen Sitz in Deutschland hat? Wir gehen dieser Frage im folgenden Beitrag auf den Grund.

Englisch als gängige Handelssprache

Händler mit Sitz in Deutschland, die Ihren Online-Shop und alle enthaltenen Texte ausschließlich in englischer Sprache präsentieren, begründen dies häufig damit, dass sich der Shop nicht nur an Interessenten in Deutschland sondern an Interessenten in der ganzen Welt richtet. Daher sei die englische Sprache als weltweit gängigste Handelssprache vorzugswürdig.

Was zunächst plausibel klingt, erweist sich aber jedenfalls dann als Trugschluss, wenn sich die Angebote des Händlers auch an Verbraucher mit Sitz in Deutschland richten, was in der Regel der Fall sein dürfte. Denn im elektronischen Geschäftsverkehr gilt es einige besondere Informationspflichten zu beachten, deren korrekte Umsetzung auch an die verwendete Sprache geknüpft ist.

Fernabsatzrechtliche Informationspflichten

Nach Art. 246a § 1 EGBGB ist der Unternehmer u. a. verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über

  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte,
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  • gegebenenfalls die Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,
  • gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen,
  • gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen,
  • die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular.

Die vorgenannten Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

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Datenschutzrechtliche Informationspflichten

Daneben muss der Händler einige besondere datenschutzrechtliche Informationspflichten beachten, welche sich aus der DSGVO ergeben. Dies beinhaltet u. a. die Pflicht zur Vorhaltung einer Datenschutzerklärung.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 trifft der datenschutzrechtlich Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.

Fehlende Transparenz für deutsche Verbraucher

Aus den vorgenannten Normen ist jeweils ersichtlich, dass der Händler die erforderlichen Informationen nicht in irgendeiner Weise zur Verfügung stellen kann, sondern dass er dabei insbesondere das Transparenzgebot beachten muss.

Sofern der Händler seinen Sitz in Deutschland hat und sich seine Angebote auch an Verbraucher in Deutschland richten, muss er dabei die Maßstäbe des deutschen Rechts beachten.

Insoweit ist eine Entscheidung des LG Düsseldorf vom 08.07.2022 (AZ.: 38 O 101/21) bemerkenswert. Darin vertrat das Gericht die Auffassung, dass Informationen über den Inhalt und die Reichweite einer Garantie (= Garantiebedingungen) in deutscher Sprache abgefasst sein müssen, wenn die garantiebehafteten Produkte an deutsche Verbraucher abgegeben würden.

Durch die ausschließliche Verwendung der englischen Sprache zur Erläuterung der Garantiebedingungen werde nicht in klarer und verständlicher Form über die Garantiebedingungen informiert, wie es in Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB gefordert wird.

Dabei hat das Gericht auch klargestellt, wer aus seiner Sicht als Durchschnittsverbraucher gilt. Dies sei weder ein Bildungsbürger, der Literatur und Filme in englischer Originalfassung konsumiere, noch sei dieser in einem beruflichen Umfeld tätig, in dem die englische Sprache als Arbeitsmittel genutzt werde.

Ein Verständnis des englischen Textes, welche Aufschluss über eine Garantie mit rechtlichen Begriffen liefern solle, könne von einem Durchschnittsverbraucher nicht erwartet werden. Vielmehr sei dieser damit überfordert.

Zwar bezog sich die Entscheidung des LG Düsseldorf lediglich auf eine Garantiewerbung in englischer Sprache. Allerdings können die darin aufgestellten Grundsätze zum deutschen Durchschnittsverbraucher auch auf andere Informationspflichten übertragen werden. Denn von einem deutschen Durchschnittsverbraucher kann schlicht nicht erwartet werden, dass er einen schon in deutscher Sprache manchmal nicht leicht zu verstehenden Text wie eine Widerrufsbelehrung oder eine Datenschutzerklärung in englischer Sprache verstehen kann.

Sonderproblem: Einbeziehung von AGB

Ein weiteres Problem stellt sich in diesem Zusammenhang, wenn der Händler eigene AGB ausschließlich in englischer Sprache verwendet, die er in den Vertrag mit Verbrauchern einbeziehen möchte.

Nach § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und
  • wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Unter Berücksichtigung der vom LG Düsseldorf in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze wird man nicht davon ausgehen können, dass AGB wirksam in den Vertrag mit einem Verbraucher aus Deutschland einbezogen werden, wenn diese ihm ausschließlich in englischer Sprache zugänglich gemacht werden. Denn auch bei AGB handelt es sich in der Regel um komplexere juristische Texte, die ein deutscher Durchschnittsverbraucher unter normalen Umständen nicht verstehen kann, wenn sie in englischer Sprache abgefasst sind.

Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Sofern sich ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland mit seinen Angeboten auch an Verbraucher in Deutschland richtet, sollte er alle rechtlich relevanten Inhalte in seinem Online-Shop auch in deutscher Sprache vorhalten.

Im Hinblick auf Interessenten aus anderen Ländern kann er seine Texte zusätzlich in englischer Sprache vorhalten, wobei er hierzu grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Verbraucher aus anderen Ländern, in denen Englisch ebenfalls weder die Amts- noch die Landessprache ist, die englischsprachigen Texte ggf. ebenfalls nicht verstehen können und auch nicht verstehen müssen.

Andererseits kann der Händler durch die zusätzliche Verwendung englischsprachiger Rechtstexte ggf. bei Interessenten im Ausland ein höheres Maß an Vertrauen schaffen und hierdurch auch seinen Umsatz steigern. Dies gilt umso mehr, weil englischsprachige Texte im nichtdeutschsprachigen Ausland im Zweifel besser verstanden werden können als deutschsprachige Texte.

Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen ihrer Schutzpakete neben zahlreichen deutschsprachigen Rechtstexten auch internationale Rechtstexte für den Online-Handel an. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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