UWG – Schwarze Klausel Nr. 10 - Gesetzlich bestehende Rechte sind keine Besonderheit!
Wenn, dann müssen Verbraucher offen und ehrlich über ihre Rechte informiert werden. Erzeugt ein Verkäufer bei seinen Kunden den Eindruck, gesetzlich vorgeschriebene Rechte seien besondere Rechte, die er ihnen etwa aus Kulanz einräumt, so handelt er wettbewerbswidrig. Das regelt die sog. Schwarze Klausel Nr. 10. Lesen Sie dazu jetzt den elften Teil der [Serie der IT-Recht Kanzlei|schwarze-liste-serie.html] .