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Rechtsfragen beim Kauf eines Webshops

18.03.2013, 10:18 Uhr | Lesezeit: 9 min
Rechtsfragen beim Kauf eines Webshops

Nicht nur Bücher und DVDs sind käuflich, auch Webshops können erworben werden. Wer selbst keinen Online-Shop gründen und aufbauen möchte, kann sich somit einen kaufen. Doch was genau kauft man dann eigentlich und worauf sollte man aus rechtlicher Sicht achten? Welche rechtlichen Risiken sind für den Käufer mit dem Kauf eines Webshops verbunden? Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet das Thema in einem umfassenden Beitrag.

I. Kaufen statt Aufbauen

Einen Webshop zu kaufen, kann viele Vorteile bieten. Vor allem weiß der Käufer, was er bekommt. Er kann im Vorfeld sehen, wie umsatzstark und gewinnbringend das Unternehmen ist, wie viele Stammkunden es gibt, wie groß der Markenwert, der Bekanntheitsgrad und die Verbreitung im Internet sind. Dies müsste ein Webshop-Betreiber ansonsten erst mühselig über einen längeren Zeitraum aufbauen.

Aber auch die möglichen Nachteile müssen beachtet werden. So kann es sein, dass der bestehende Webshop viele offene Verbindlichkeiten hat, für die der Käufer möglicherweise einstehen muss. Ähnliches gilt für frühere Vertragsstrafeversprechen im Zusammenhang mit der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen, die im Einzelfall auch für den Käufer als Rechtsnachfolger des früheren Webshop-Betreibers gelten können.

Im Folgenden gibt die IT-Recht Kanzlei einen Überblick über die rechtlichen Aspekte, die der Käufer eines Webshops im Zusammenhang mit dem Kauf beachten sollte.

II. Was wird beim Kauf eines Webshops eigentlich gekauft?

Wer ein Buch kauft, erhält das Buch, genauer Besitz und Eigentum daran. Wer einen Kaufvertrag über einen Fernseher abschließt, darf den Fernseher mitnehmen und bei sich zu Hause aufstellen – er gehört dann dem Käufer. Aber was wird eigentlich beim Kauf eines Webshops gekauft?

Kaufgegenstand ist grundsätzlich der Webshop als solcher – mit allem, was daran hängt. Selbstverständlich kommt es für den exakten Inhalt allerdings auf die genaue Gestaltung des Kaufvertrags an. Bestimmte Dinge könnten dabei vertraglich ausgeschlossen worden oder nicht umfasst sein.

Ohne solche vertraglichen Ausschlüsse wird jedoch der gesamte Webshop vom Kaufvertrag umfasst. Dies betrifft in der Regel:

  • das Webshop-System, d. h. die Software, ggf. auch die Hardware
  • den Lagerbestand an Waren zum festgelegten Stichtag
  • die Domain
  • das Logo des Webshops und die weiteren grafischen Elemente samt der entsprechenden Marken- und weiteren Nutzungsrechte
  • die Artikelbeschreibungen
  • der Kundenstamm in Form der Kundendatenbank, falls eine solche vom Verkäufer aufgebaut worden ist
  • ggf. das Lieferantensystem

Es ist unbedingt zu empfehlen, möglichst alle Eckpunkte und Inhalte des Vertrags schriftlich und detailliert in den Kaufvertrag aufzunehmen. So ist für die Vertragsparteien klar, was Vertragsgegenstand ist und somit vom Kaufpreis umfasst wird. Dies minimiert das Risiko nachgelagerter Rechtsstreitigkeiten. Auch die aktuellen Umsatz- und Gewinnzahlen sollten zu Beweiszwecken festgehalten werden.

Beim Übergang eines Webshops vom Verkäufer auf den Käufer gehen neben den aufgezählten Punkten zudem automatisch das Image und die Bekanntheit des Shops mit über. Diese immateriellen Werte sind untrennbar mit dem Webshop verbunden und manifestieren sich schließlich auch im Ranking in der Trefferliste bei Google und anderen Suchmaschinen.

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III. Wie funktioniert der Kauf des Shops in vertragstechnischer Hinsicht?

Ein Webshop ist ein Unternehmen einer bestimmten Größe, was insbesondere Umsatz- und Gewinnzahlen betrifft. Die meisten Webshops sind Handelsgeschäfte von Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches (kurz: HGB). Sie werden in der Regel dadurch übertragen, dass zunächst ein Kaufvertrag über den Webshop als Ganzes zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossen wird. Im Rahmen des anschließenden Vollzugs des Kaufvertrags werden dann die einzelnen Rechtspositionen vom Verkäufer auf den Käufer übertragen. So werden etwa der Lagerbestand und ggf. die Hardware an den Käufer übereignet sowie die (Nutzungs-)Rechte bezüglich Domain, Logos, Bilder, Artikelbeschreibungen, Shop-System etc. auf ihn übertragen.

Bei Webshops, die in Form einer GmbH oder einer AG organisiert sind, kann der Verkauf in anderer Weise erfolgen. Hier können die Aktien bzw. die Gesellschaftsanteile vom bisherigen (Mehrheits-)Eigentümer an den neuen Anteilseigner, den Käufer, übertragen werden.

Allerdings wird ein solcher Fall in der Praxis eher selten vorkommen, da die Großzahl der – vor allem kleinen – Webshops nicht in der Form einer AG oder GmbH geführt werden.

IV. Rechte des Käufers bei Mängeln des Webshops

Der Kaufvertrag ist geschlossen, der Webshop ist aus den Käufer übergegangen und nun stellt der Käufer Mängel des Webshops fest.

1. Mögliche Mängel bei einem Webshop

Dabei können verschiedene Sach- oder Rechtsmängel im Sinne der §§ 434, 435 BGB auftreten. So kann es etwa sein, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarungen die (Nutzungs-)Rechte bezüglich der Domain nicht mitübertragen worden sind oder beispielsweise die Kundendatei nicht den Umfang hat, der vertraglich zugesichert worden war. Oder aber die Nutzungsrechte an dem Logo oder anderen Gegenständen des Webshops stehen auch Dritten zu, von denen bislang nicht die Rede gewesen ist. Weitere Beispiele sind falsche Angaben des Verkäufers über den Webshop, etwa in Bezug auf Umsatz, Gewinn oder Anzahl der Bestandskunden

2. Möglichkeiten des Käufers zur Abhilfe

Liegen solche oder andere Mängel vor, so hat der Käufer diverse Möglichkeiten, gegen den Verkäufer vorzugehen.

Sollte es technisch oder rechtlich möglich sein, so kann der Käufer etwa verlangen, dass der Verkäufer den Mangel beseitigt. Dies ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Mangel gar nicht behoben werden kann, etwa wenn falsche Angaben zum bisherigen Umsatz oder Gewinn des Webshops gemacht worden sind.

Neben der Behebung des Mangels kann der Käufer Schadensersatz oder Minderung verlangen. Auch der Rücktritt und somit die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags ist möglich, wenn es sich nicht bloß um einen geringfügigen Mangel handelt. In Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag würde der Käufer sein Geld zurückbekommen.

Wenn der Verkäufer bewusst falsche Angaben über wesentliche Eigenschaften des Webshops gemacht hat, so kann der Käufer wegen arglistiger Täuschung den Kaufvertrag gemäß § 123 BGB anfechten. Auch in diesem Fall würde der Kaufvertrag rückabgewickelt werden, d. h. der Käufer würde den bereits bezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Zudem müsste der Verkäufer dem Käufer denjenigen Schaden ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass er auf den Vertrag und dessen Wirksamkeit vertraut hat. Darunter würden etwa die Kosten für einen neuen Server oder neue Software zum Betrieb des Webshops fallen, die der Käufer im Zuge der Einrichtung und Weiterentwicklung des gekauften Webshops hatte.

3. Beweissicherung: schriftlicher Kaufvertrag

Ob ein Webshop mangelhaft ist oder nicht, hängt davon ab, inwieweit der Käufer das bekommen hat, was er laut Kaufvertrag bekommen sollte. Daher ist es wichtig, im – möglichst schriftlich geschlossenen – Kaufvertrag im Detail festzuhalten, wie der Webshop beschaffen ist (aktueller Umsatz, Gewinn, Kundenstamm, Vertragsbeziehungen etc.) und welche einzelnen Gegenstände tatsächlich auf den Käufer übergehen sollen.

Entspricht die tatsächliche Lage anschließend nicht den Angaben im Kaufvertrag oder bekommt der Käufer weniger, als im Kaufvertrag vereinbart worden ist, so haftet der Verkäufer hierfür. Dem Käufer stehen dann die dargestellten Mittel zur Verfügung.

V. Haftung des Käufers für Verbindlichkeiten des Webshops nach § 25 HGB

Ein nicht zu unterschätzender Aspekt im Zusammenhang mit dem Kauf eines Webshops ist die mögliche Haftung des Käufers für die Verbindlichkeiten des Verkäufers aus dem bisherigen Betrieb des Webshops gemäß § 25 HGB. So muss bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 HGB der Käufer des Webshops etwa die noch offenen Rechnungen des Verkäufers mit seinen Lieferanten begleichen.

1. Voraussetzungen der Haftung des Käufers für Altverbindlichkeiten des Webshops

Die Haftung nach § 25 HGB für die alten Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten des Webshops besteht dann, wenn es sich bei dem Webshop um ein Handelsgeschäft im Sinne des HGB handelt. Dies trifft auf größere Webshops regelmäßig zu. Lediglich kleine Unternehmen, die auch nicht im Handelsregister eingetragen sind, werden davon nicht betroffen. Wenn zudem der Käufer die Firma des Webshops – gemeint ist der Name des Webshops– weiterführt, so haftet er für die noch offenen alten Verbindlichkeiten des Webshops.

2. Ausschluss der Haftung für Altverbindlichkeiten

Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Haftung für die alten Verbindlichkeiten des Webshops auszuschließen.

Ein solcher Haftungsausschluss muss allerdings – sonst ist er unwirksam – gemäß § 25 Absatz 2 HGB entweder ins Handelsregister eingetragen oder unmittelbar dem jeweiligen Gläubiger mitgeteilt werden. Somit sollte der Käufer eines nicht nur kleinen Webshops darauf achten, dass ein solcher Haftungsausschluss vereinbart und ins Handelsregister eingetragen bzw. den betroffenen Gläubigern mitgeteilt wird.

VI. Haftung des Käufers auch für Abmahnungen und Vertragsstrafeversprechen?

1. Haftung des Käufers für Vertragsstrafeversprechen im Falle des § 25 HGB

Muss der Käufer gemäß § 25 HGB für die Altverbindlichkeiten des Webshops haften, so gilt dies auch in Bezug auf abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen und die in dem Zuge versprochenen Vertragsstrafen. Dies hat bereits vor einigen Jahren der BGH entschieden (Urteil des BGH vom 25. April 1996, Az. I ZR 58/94).

Liegen die Voraussetzungen des § 25 HGB dagegen nicht vor, etwa weil es sich nur um einen kleinen Webshop und somit nicht um Handelsgeschäft handelt, der Käufer den Firmennamen nicht fortführt oder die Haftung für die Altverbindlichkeiten des Webshops nach § 25 Absatz 2 HGB wirksam ausschließt, so gilt das abgegebene Vertragsstrafeversprechen nicht weiter für den Käufer des Webshops.

2. Keine generelle Weiterhaftung des Käufers

In diesem Fall kann der Gläubiger des Vertragsstrafeversprechens den Käufer auch nicht ohne weiteres (erneut) abmahnen bzw. ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und somit zu einem Vertragsstrafeversprechen zwingen. Denn dazu müssten die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch zu diesem Zeitpunkt vorliegen – dies wird aber regelmäßig gerade nicht der Fall sein.

Denn insbesondere eine Begehungsgefahr – die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch ist – liegt dann regelmäßig nicht vor (so auch die Urteile des BGH vom 26. April 2007, Az. I ZR 34/05 und vom 6. Dezember 2012, Az. III ZR 173/12). Es ist nicht ersichtlich, wieso der Käufer eines Webshops Rechtsverstöße wiederholen oder erstmals begehen sollte, die der Verkäufer – sein Vorgänger – begangen hat. Für eine solche generelle Annahme besteht kein Anlass.

VII. Weitere rechtliche Aspekte beim Kauf eines Webshops

Beim Kauf eines Webshops sind weitere rechtliche Aspekte zu beachten.

So gehen bei einem Betriebsübergang etwa grundsätzlich auch die damit zusammenhängenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB mit über. Dies betrifft lediglich größere Webshops, bei denen einer oder mehrerer Mitarbeiter angestellt sind.

VIII. Fazit

Einen Webshop zu kaufen statt selbst zu gründen hat den Vorteil, dass der Käufer weiß, was er bekommt. Allerdings sollte er dabei einige Fallstricke beachten.

So sollte er darauf achten, dass in den (schriftlichen) Kaufvertrag mit dem Verkäufer alle Leistungen und Gegenstände aufgenommen werden, die der Käufer für den Weiterbetrieb benötigt und er diese dann auch erhält. Macht der Verkäufer im Vorfeld oder bei Kaufvertragsschluss falsche Angaben, so stehen dem Käufer Abhilferechte zur Verfügung. Dasselbe gilt, wenn der Webshop nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Risiken bestehen für die Käufer von Webshops in Bezug auf die Haftung für Altverbindlichkeiten des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Webshop nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Dies betrifft vor allem größere Webshops, die ihrer Größe nach einem Ladengeschäft gleichkommen. In solchen Fällen sollte der Käufer einen wirksamen Haftungsausschluss anstreben.

Im Übrigen sollten sich Käufer über die mögliche eigene Weiterhaftung für die vom Verkäufer abgegebenen Vertragsstrafeversprechen bewusst sein.

Bei Problemen und weiteren Fragen zum Thema Rechtswahlklauseln in AGB hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

T
Thomas 09.05.2017, 21:52 Uhr
Täuschung beim Kauf eines Webshops
Ich habe mich leider auf einen Kauf eines Webshops ohne einen Kauftrag eingelassen, da mir der Verkäufer seriös erschien. Sämtliche Konditionen zum Shop, die auch die Grundlage für meine Kaufentscheidung waren, habe ich auch per Email erhalten. Leider habe ich erst nach einer Weile gemerkt, das nur die wenigsten Konditionen zu traffen, viel schlimmer noch war es, dass ich mich mit frustrierten Kunden rumschlagen musste. Das Geschäftskonzept des Webshops hat sich als totaler Flop heraus gestellt und nun habe ich inzwischen schriftlich mein Geld für den Shop zurück gefordert. Leider hat der Vorbesitzer nicht reagiert. Kann ich trotz eines nicht vorhandenen Kaufvertrags meine Ansprüche durchsetzen ?

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