LG Essen: ‚B-Ware‘ ist nicht automatisch Gebrauchtware
Wann ist Ware wirklich gebraucht? Das LG Essen entschied, dass Händler die Gewährleistungsfrist nicht allein wegen der Bezeichnung „B-Ware“ verkürzen dürfen. Entscheidend sei der objektive Zustand der Ware.
Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
Das nachfolgend wiedergegebene Urteil des LG Essen (Urt. v. 12.06.2013 – 42 O 88/12) zur Gewährleistungsverkürzung bei sogenannter „B-Ware“ wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Hamm (Urt. v. 16.01.2014 – 4 U 102/13) überprüft.
Das Oberlandesgericht stellte dabei maßgeblich darauf ab, dass sich nicht positiv feststellen ließ, dass die angebotene „B-Ware“ tatsächlich gebrauchte Sachen im Rechtssinne darstellte.
Die Gerichte gingen damit im Ergebnis davon aus, dass allein beschädigte Verpackungen, Vorführzwecke oder ein einmaliges Auspacken eine Ware regelmäßig nicht zu einer „gebrauchten Sache“ machen. Diese Einordnung entspricht weiterhin der überwiegend vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wobei eine höchstrichterliche Klärung speziell zur Abgrenzung von Neu- und Gebrauchtware im Kontext von „B-Ware“ bislang nicht vorliegt.
Seit der Kaufrechtsreform 2022 richtet sich die Möglichkeit einer Verkürzung der Gewährleistungsdauer im Verbrauchsgüterkauf maßgeblich nach § 476 Abs. 2 BGB n.F. Entscheidend bleibt, ob die Sache tatsächlich bestimmungsgemäß benutzt wurde und dadurch ein erhöhtes Sachmängelrisiko besteht. Marketingbegriffe wie „B-Ware“, „Retourenware“ oder „Vorführartikel“ sind rechtlich ohne eigenständige Bedeutung; ausschlaggebend ist allein der objektive Zustand der Ware.
Höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich zwar wiederholt mit der Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen befasst, jedoch nicht spezifisch mit der Einordnung von „B-Ware“. Das Urteil des BGH vom 18.11.2020 (VIII ZR 78/20) betraf etwa den Gebrauchtwagenkauf und die unionsrechtlichen Grenzen der damaligen gesetzlichen Regelung.
Der BGH stellte dabei eine Richtlinienwidrigkeit fest, lehnte jedoch eine richtlinienkonforme Auslegung ab und verwies den Anpassungsbedarf an den Gesetzgeber. Für die heutige Rechtslage nach der Reform 2022 besitzt diese Entscheidung daher vor allem historische Bedeutung und liefert keine eigenständigen Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen Neu- und Gebrauchtware im Kontext von „B-Ware“.
Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).
Sachverhalt und Entscheidungsgründe des LG Essen
Dem Verfahren lag die Praxis eines Onlinehändlers für Unterhaltungselektronik zugrunde, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Produkte als „B-Ware“ einordnete und hierfür eine verkürzte Gewährleistungsfrist von einem Jahr vorsah. Nach der Definition des Händlers sollten hierzu insbesondere Artikel zählen, deren Originalverpackung beschädigt oder nicht mehr vorhanden war sowie Produkte, die lediglich einmal ausgepackt, vorgeführt oder von Kunden angesehen worden waren.
1. Maßgeblich ist der objektive Zustand der Ware – nicht die Bezeichnung als „B-Ware“
Die Wettbewerbszentrale hielt diese Gestaltung für wettbewerbswidrig und beanstandete insbesondere die pauschale Gleichsetzung solcher Waren mit „gebrauchten Sachen“. Nach ihrer Auffassung berechtigt allein eine geöffnete oder beschädigte Verpackung nicht dazu, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu verkürzen.
Das LG Essen (Urt. v. 12.06.2013 – 42 O 88/12) folgte dieser Sichtweise. Es stellte klar, dass die Möglichkeit einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist nach dem damaligen Verbrauchsgüterkaufrecht voraussetzt, dass es sich tatsächlich um gebrauchte Ware handelt. Maßgeblich sei nicht die vom Händler gewählte Bezeichnung („B-Ware“), sondern der objektive Zustand der Sache. Eine Ware werde nicht bereits dadurch zur Gebrauchtware, dass sie ausgepackt, vorgeführt oder ohne Originalverpackung verkauft werde.
2. Zweck der Gewährleistungsverkürzung: erhöhtes Sachmängelrisiko durch Gebrauch
Zur Begründung verwies das Gericht auf den Zweck der gesetzlichen Regelung: Die Verkürzung der Gewährleistungsdauer bei gebrauchten Sachen solle dem erhöhten Sachmängelrisiko Rechnung tragen, das typischerweise durch tatsächlichen Gebrauch oder altersbedingten Verschleiß entsteht.
Fehle es an einer solchen Nutzung, bestehe kein Anlass, die Verbraucherrechte zu beschränken. Verpackungsschäden oder reine Vorführsituationen führten nach Auffassung des Gerichts gerade nicht zu einem erhöhten Mängelrisiko und rechtfertigten daher keine abweichende Behandlung gegenüber Neuware.
Besondere Aufmerksamkeit erhielt das Urteil auch deshalb, weil weder das damalige Bürgerliche Gesetzbuch noch die zugrunde liegende EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG den Begriff der „gebrauchten Sache“ ausdrücklich definierten. Das LG Essen nahm daher eine teleologische Auslegung vor und stellte auf Sinn und Zweck der verkürzten Gewährleistungsfrist ab, um die Abgrenzung zwischen Neu- und Gebrauchtware zu konkretisieren.
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2 Kommentare
Die Rechtsprechung stellt hierbei weiterhin auf eine funktionale Betrachtung ab. Vorführgeräte, Rückläufer oder lediglich ausgepackte Artikel können grundsätzlich als „neu“ gelten, soweit keine tatsächliche Nutzung oder nutzungsbedingte Verschleißspuren feststellbar sind. Neue eigenständige Leitentscheidungen speziell zur B-Ware-Abgrenzung sind bislang kaum hinzugekommen; vielmehr wird die Linie der älteren Rechtsprechung – insbesondere LG Essen und OLG Hamm – in Literatur und Praxis fortgeführt.
Unabhängig von dieser Einordnung ist die seit 2022 verschärfte Rechtslage zu beachten: Wird Ware tatsächlich als gebraucht eingeordnet, kann die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern zwar weiterhin auf ein Jahr verkürzt werden, dies setzt jedoch eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung vor Vertragsschluss voraus.
Allerdings würde ich davon ausgehen, dass man noch unterscheiden sollte, ob die Verpackung Mängel aufweist, oder die Originalverpackung nicht mehr mitgeliefert wird. Bei letzterem entspricht das ja nicht mehr der ursprünglichen Verpackungseinheit des Herstellers. Gut, das ist dann wahrscheinlich eher eine markenrechtliche Frage, die die Fragestellung was ist Neu nicht berührt, sondern die Frage was ist Original. Aber auch dieses Thema wäre einen Beitrag wert.