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Rechtssicherer Online-Verkauf von Waren an Verbraucher im EU-Ausland praktisch unmöglich

10.06.2013, 08:42 Uhr | Lesezeit: 15 min
Rechtssicherer Online-Verkauf von Waren an Verbraucher im EU-Ausland praktisch unmöglich

Der grenzüberschreitende Warenverkehr hat eine Vielzahl von Vorteilen für Unternehmer und Verbraucher – gerade innerhalb der EU. Allerdings können rechtliche Schwierigkeiten auftreten, insbesondere wenn es um die Frage des auf die Kaufverträge anwendbaren Rechts geht. Zwar können Unternehmer grundsätzlich per AGB-Klausel das Recht bestimmen, nach dem sich der Vertrag mit dem Verbraucher richten soll. Jedoch werden solche AGB-Klauseln von der Rechtsprechung der deutschen Gerichte nicht immer als wirksam angesehen. Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet die Thematik in einem umfassenden Beitrag.

I. Webshopping in der EU – einfach gewollt, schwierig gemacht

Das Internet ist nicht nur europäisch, sondern weltweit. Das Kaufen und Verkaufen im Internet – Online-Shopping – ist dagegen noch nicht einmal wirklich europäisch. Online-Händler sind gegenwärtig gewaltigen Rechtsrisiken ausgesetzt, wenn sie ihre Waren an Verbraucher im EU-Ausland verkaufen. Grund hierfür ist der strenge Verbraucherschutz in der EU. Die Verbraucher werden von der EU geschützt, insbesondere im Zusammenhang mit Kaufverträgen und dabei ganz besonders im Online-Handel.

1. National unterschiedliche Widerrufsrechte im Fernabsatzhandel

So steht den Verbrauchern bei den meisten Käufen im Internet ein Widerrufsrecht zu. Durch die Ausübung des Widerrufsrechts können sie sich ohne Angabe von Gründen wieder von einem bereits geschlossenen Kaufvertrag lösen. Zudem können sie sich stets auf die verbraucherschützenden Vorschriften ihres Wohnsitzstaates berufen, unabhängig davon, welches Recht im Übrigen für den Kaufvertrag gilt.

2. Vorvertragliche Belehrungspflichten nach ausländischem Recht

Besonders kleine und mittelgroße Webshop-Betreiber werden von dem strengen Verbraucherschutz stark betroffen. Wie die finanzielle deutlich stärkere Konkurrenz der großen Anbieter um Amazon & Co müssen auch sie die Verbraucher nach dem Recht des Staates, in dem die Verbraucher ihren Wohnsitz haben, über das für sie geltende Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel belehren. Zudem müssen sie die bereits gekauften Waren im Falle des Widerrufs zurücknehmen – ggf. auch aus dem Ausland zu entsprechend hohen Kosten.

Halten sich Online-Händler nicht an diese Vorschriften, so können sie von Konkurrenten oder (Verbraucherschutz-)Verbänden abgemahnt werden.

II. Ein Beispiel aus der Praxis

Wie kompliziert und rechtlich problematisch der Online-Handel in der EU ist, lässt sich an einem alltäglichen Beispiel veranschaulichen:

Der kleine Online-Händler ABC mit Unternehmenssitz in Deutschland verkauft über seinen Webshop Waren an Verbraucher im Inland sowie im EU-Ausland, etwa auch nach Österreich und Polen.

Zwar ist es ABC von Gesetzes wegen gestattet, den Kaufverträgen mit den österreichischen und polnischen Verbrauchern deutsches Kaufrecht zugrunde zu legen. Dies kann er vertraglich mit den seinen Kunden aus dem Ausland vereinbaren. Allerdings können sich die Verbraucher aus dem EU-Auslandstets auf das Verbraucherschutzrecht ihres Wohnsitzstaates berufen. Somit kann der polnische Verbraucher die polnischen und der österreichische Verbraucher die österreichischen Verbraucherschutzvorschriften geltend machen. Daher kann der polnische Verbraucher erwarten, dass er gemäß dem polnischen Recht über sein Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel belehrt wird. Entsprechendes gilt für den österreichischen Verbraucher und das österreichische Widerrufsrecht.

Zwar geht das Widerrufsrecht auf EU-Recht zurück. Jedoch stand es jedem EU-Mitgliedstaat frei, bei dessen Umsetzung ins nationale Recht über die Mindestvorgaben der EU hinauszugehen und das Widerrufsrecht des Verbrauchers im eigenen Land noch stärker auszugestalten. Auf diese Weise gibt es in den 27 Mitgliedstaaten der EU nun alleine 27 unterschiedliche Ausprägungen des Widerrufsrechts im Fernabsatzhandel.

Belehrt nun der deutsche Online-Händler den polnischen Verbraucher nicht ordentlich nach den polnischen Gesetzen über dessen Widerrufsrecht, so begeht er einen Gesetzesverstoß. Dies stellt nach deutschem Recht einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG dar, für den er von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann.

Ähnliche Wettbewerbsvorschriften gibt es in den Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedstaaten.

Die EU sieht das Problem, löst es aber nicht konsequent.

Zwar hat sie Ende 2011 einen Entwurf für ein *sog. Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (kurz: GEK) *vorgelegt, nach dem – optional, nach Wahl der jeweiligen Kaufvertragsparteien – in der gesamten EU ein einziges Kaufrecht gelten soll. Doch ist der Entwurf nicht ausgereift und hält gerade für die Verkäufer eine Reihe von Nachteilen bereit.

Daneben gibt es eine EU-Verbraucherrichtlinie, die die EU-Mitgliedstaaten bis Ende dieses Jahres 2013 in nationales Recht umgesetzt haben müssen. Allerdings verspricht das Vorhaben lediglich einige Verbesserungen, jedoch keine Abhilfe, wie noch zu zeigen sein wird.

1

III. Die Qual der Rechtswahl

Online-Händler haben eine gute Ausgangsposition, wenn sie ihre Waren sowohl an inländische als auch an ausländische Verbraucher verkaufen wollen. In ihren AGB können sie das Kaufrecht ihrer Wahl den Kaufverträgen mit den Verbrauchern zugrunde legen – unabhängig davon, in welchem Staat die Käufer als Verbraucher ihren Wohnsitz haben.

Zur Verfügung stehen ihnen dabei die 27 Rechtsordnungen der 27 EU-Mitgliedstaaten. Dabei können sie entweder das für sie günstigste Recht wählen oder auch das ihnen am besten bekannte Kaufrecht ihres Sitzstaates.

1. Welches Recht gilt ohne Rechtswahl?

Ein Verkäufer ist nicht gezwungen, eine Rechtswahl zu treffen. Das Gesetz enthält Regelungen, was gilt, wenn keine Rechtswahl vorgenommen worden ist.

Im Mittelpunkt steht dabei die EU-Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. Rom I-Verordnung). Grundsätzlich findet gemäß Artikel 4 Absatz 1 lit. a beim Kauf beweglicher Sachen das Recht des Staates auf den Kaufvertrag Anwendung, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer seine Waren an Verbraucher verkauft. Dann findet gemäß Artikel 6 Absatz 1 stets das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Verkäufer sein Geschäft auch in diesem Staat ausübt.

Mit anderen Worten:

Verkauft ein Online-Händler nach eigenem Plan seine Waren an Verbraucher mit Wohnsitz in Frankreich, so findet auf den Kaufvertrag französisches Recht Anwendung, wenn keine anderweitige (ausdrückliche) Rechtswahl vorgenommen worden ist.

2. Die freie Rechtswah– individualvertraglich oder per AGB

Besser beraten ist ein Online-Händler, wenn er den Kaufverträgen mit den Verbrauchern per Rechtswahl ein bestimmtes Recht zugrunde legt.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Rom I-Verordnung ist der Verkäufer bei der Rechtswahl frei. So kann er beispielsweise das Recht desjenigen Staates wählen, in dem er selbst oder die Mehrzahl seiner Kunden sitzt. Möglich ist ebenso die Wahl des Rechts eines Drittstaates, mit dem weder der Verkäufer oder die Verbraucher in einer besonderen Beziehung stehen, dessen Rechtsordnung dem Verkäufer jedoch zusagt. Zwar muss die Rechtswahl mit den Kunden vereinbart werden, jedoch kann dies der Verkäufer auch durch eine entsprechende Klausel in den AGB regeln.

Leider gilt die Rechtswahl nicht vollumfänglich und für jede Fallkonstellation. Die Rom I-Verordnung enthält zwei Ausnahmen.

Zum einen finden nach Artikel 3 Absatz 3 stets auch die zwingenden Vorschriften des Rechts desjenigen Staates Anwendung, zudem ein besonders starker Bezug besteht.

Hierzu ein kurzes Beispiel:

Bestimmt ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland für seine Kaufverträge mit Verbrauchern, die ebenfalls in Deutschland sitzen, etwa irisches Kaufrecht, so finden dennoch diejenigen deutschen Vorschriften – neben denen des irischen Kaufrechts – Anwendung, von denen nicht per vertraglicher Vereinbarung abgewichen werden darf, also das zwingende deutsche Privatrecht.

3. Der Verbraucherschutz gewinnt am Ende – oder doch nicht

Zum anderen – und dies bedeutet für Online-Händler eine noch viel größere Bürde – gelten stets auch die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften desjenigen Staates, in dem der jeweilige Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Auf diese Weise gelten für einen Online-Händler mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat trotz Wahl eines Rechts für alle seine Verträge bei Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern insgesamt 27 Verbraucherschutzordnungen. Dabei ist in einigen Fällen nicht einmal klar, welche konkreten Vorschriften dann genau Anwendung finden. Denn ob eine Vorschrift zwingend verbraucherschützend ist, sieht man ihr nicht immer auf den ersten Blick an.

Mit anderen Worten:

Wer von Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat aus Waren an Verbraucher in der gesamt EU der 27 Mitgliedstaaten verkauft, muss zwingend das Verbraucherschutzrecht aller 27 EU-Mitgliedstaaten beachten, selbst wenn er per ausdrücklicher Rechtswahl das Kaufrecht seines Sitzstaates oder eines anderen EU-Mitgliedstaates bestimmt hat.

IV. Verbraucher dürfen zu Hause klagen (Gerichtsstand)

Nachteile ergeben sich für Online-Händler zudem bei der Rechtsdurchsetzung und bei Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, die Verbraucher sind und im EU-Ausland ihren Wohnsitz haben.

Die internationale Zuständigkeit eines Gerichts bestimmt sich bei einem EU-Auslandsbezug nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz: EuGVVO). Während die Verbraucher bei Rechtsstreitigkeiten nach ihrer Wahl entweder vor die Gerichte des Staates ziehen können, in dem der Händler seinen Sitz hat, oder in dem sie selbst ihren Wohnsitz haben (Artikel 16 Absatz 1 EuGVVO), müssen die Online-Händler ihrerseits stets vor einem Gericht des Staates des Verbrauchers klagen (Artikel 16 Absatz 2 EuGVVO).

Zwar kann der Online-Händler in bestimmten Ausnahmefällen davon abweichen, doch sind diese Möglichkeiten stark begrenzt (Artikel 17 EuGVVO).

V. Verbraucherschutz schlägt Herkunftslandprinzip

In manchen Rechtsbereichen wie dem Recht der Telemedien gilt in der EU das sog. Herkunftslandprinzip. Demnach muss ein Anbieter von Telemedien teilweise nur das Recht desjenigen Staates beachten, in dem er seinen Unternehmenssitz hat. Dies ist etwa in § 3 des deutschen Telemediengesetzes (kurz: TMG) geregelt, der auf Artikel 3 der EU-Richtlinie (EG) Nr. 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (kurz: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) zurückgeht. Entsprechende gesetzliche Regelungen gibt es somit in allen EU-Mitgliedstaaten.

Vom Telemediengesetz werden praktisch alle Betreiber von Websites und somit auch Online-Händler erfasst.

1. Das Herkunftslandprinzip im Recht der Telemedien

Allerdings gilt das Herkunftslandprinzip nicht für alle Rechtsbereiche, sondern nur für die spezifischen Regelungen des Telemedienrechts, wie etwa die Impressumspflicht des Betreibers einer Website im Internet.

Keine Anwendung findet das Herkunftslandprinzip dagegen auf Kaufverträge.

So muss ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland zwar das Impressum seines Webshops nicht dem französischen Recht anpassen, wenn er seine Waren auch an Verbraucher mit Wohnsitz in Frankreich verkauft. Jedoch muss er – unabhängig von einer bestimmten Rechtswahl (s. o.) – zumindest das französische Verbraucherschutzrecht beachten und seine französischen Kunden über ihre nach dem französischen Kaufrecht bestehenden Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehren.

2. Die technische Notwendigkeit des Herkunftslandprinzips

Das Herkunftslandprinzip im Bereich des Rechts der Telemedien ist eine rechtliche Notwendigkeit. Das Internet ist global. Inhalte, die in Deutschland abgerufen werden können, sind – vorbehaltlich von zensurartigen Internetsperren – auch in Frankreich, Spanien und anderen EU-Mitgliedstaaten abrufbar.Es ist technisch kaum möglichoder zumindest nicht zumutbar, die Gestaltung einer Website – wie etwa im Hinblick auf das Impressum – an alle unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen Rechtsordnungen anzupassen.

Im Gegensatz dazu kann ein Online-Händler bewusst steuern, mit wem er einen Kaufvertrag abschließen möchte. Er kann selbst entscheiden, ob er Verbraucher aus bestimmten Staaten beliefern möchte und sich somit den dort geltenden Verbraucherschutzbestimmungen beugen will.Ein kleines Fragezeichen wäre jedoch damit verbunden, ob ein Verkäufer im Massengeschäft einzelne Verbraucher es bestimmten Staat diskriminieren darf, indem er sie nicht beliefert. Dahinter könnte teilweise eine nach EU-Recht verbotene Diskriminierung zu sehen sein.

Schließlich wäre es eine Überlegung wert, das Prinzip des Herkunftslandprinzips auch auf andere Rechtsbereiche wie etwa das Kaufrecht auszudehnen.

VI. Geplantes neues Gemeinsames Europäisches Kaufrecht ist keine Lösung

Die EU hat das Grundproblem erkannt und am 11. Oktober 2011 einen Verordnungsvorschlag für ein einheitliches Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (kurz: GEK) vorgelegt. Verkäufer und Verbraucher sollten allerdings aus mehreren Gründen keine allzu großen Hoffnungen auf eine Lösung der Probleme durch dieses Gesetzesprojekt setzen.

1. Das GEK ist nicht verpflichtend

Hauptgrund für die mangelhafte Aussicht auf Besserung durch den Verordnungsentwurf ist dessen Charakter als optionales Instrument.

Sollte die EU-Verordnung eines Tages in Kraft treten, so würde sie nicht von sich aus für Kaufverträge gelten. Vielmehr müssten die Kaufvertragsparteien ausdrücklich in ihrem Vertrag bestimmen, dass das europäische Kaufrecht auf den Vertrag Anwendung finden sollen. Letztlich müsste der Verkäufer eine entsprechende Klausel in seine AGB aufnehmen. Davon müsste ihm ein Rechtsanwalt allerdings abraten, da dies im Vergleich zum rechtlichen Status Quo eher Nachteile denn Vorteile einbringen würde.

2. Mehr Nachteile als Vorteile

Zwar könnte ein Verkäufer – etwa durch eine entsprechende Klausel in seinen AGB – gegenüber allen Käufern seiner Waren das europäische Kaufrecht als Vertragsstatut bestimmen. Damit würde grundsätzlich nur dieses Recht samt den darin enthaltenen verbraucherschützenden Vorschriften Anwendung finden. Der Verkäufer müsste somit nicht alle 27 Kaufrechtsordnungen der EU samt Verbraucherschutzvorschriften im Blick behalten. Allerdings enthalten die Regelungen des gegenwärtigen Gesetzesentwurfs einige Nachteile:

  • So sind dessen Vorschriften im Vergleich zum bereits für unternehmerische Verkäufers strengen deutschen Kaufrecht sogar noch strenger.
  • Beispielsweise soll dem Verkäufer demnach kein Recht mehr zur zweiten Andienung zustehen.
  • Der Käufer soll bei einem Sachmangel sofort vom Vertrag zurücktreten oder sogar Schadensersatz verlangen können, ohne dass dem Verkäufer eine Frist eingeräumt werden muss, den Sachmangel durch Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache zu beheben.
  • Außerdem würde der Verkäufer in vielen Fällen auf Schadensersatz haftenmüssen, obwohl ihn selbst kein Verschulden trifft.

Schließlich ist es doch nicht ganz richtig, dass der Verkäufer nur das europäische Kaufrecht beachten müsste.

Mit Käufern, die ihren Wohnsitz im selben Staat wie der Verkäufer haben, müsste der Verkäufer seine Verträge nach dem dortigen nationalen Kaufrecht schließen. Grund hierfür ist die fehlende Kompetenz der EU, das Privatrecht der einzelnen nationalen Rechtsordnungen unmittelbar zu gestalten. Zwar können die einzelnen EU-Mitgliedstaaten bestimmen, dass das gemeinsame europäische Kaufrecht auch auf reine Inlandssachverhalte anwendbar sein soll. Jedoch ist nicht absehbar, ob dies alle 27 Mietgliedstaaten machen werden.

VII. Lösung

Die gegenwärtige Lage ist denkbar schlecht, doch müssen gewerbliche Online-Händler mit ihr umgehen, wenn sie ihre Waren an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen.

1. Der sicherste Weg

Online-Händler mit dem Ziel, ihre Waren auch an Verbraucher im EU-Ausland zu verkaufen, haben gegenwärtig lediglich eine einzige vollkommen rechtssichere Möglichkeit hierzu.

Sie müssen per AGB-Klausel mit ihren Käufern das Kaufrecht eines EU-Mitgliedstaates als Vertragsstatut bestimmen. Hierfür bietet sich in der Regel das Recht des Staates an, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, weil er dieses am besten kennt. In der Rechtswahlklausel sollte der Online-Händler zudem darauf hinweisen, dass für den Käufer daneben die verbraucherschützenden Vorschriften seines Wohnsitzstaates gelten, wenn er Verbraucher ist.

Im Rahmen des sichersten Weges muss sich der Verkäuferdarüber hinaus über die Verbraucherschutzvorschriften all derjenigen EU-Mitgliedstaaten informieren, in die er seine Waren an Verbraucher liefert.

Kennt er sich selbst nicht aus, müsste er entsprechenden Rechtsrat von einem kundigen inländischen oder ausländischen Rechtsanwalt einholen. Vor allem die in den bis zu 27 EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestalteten Regelungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften sollte der Verkäufer kennen und einhalten, will er nicht kostenpflichtig von einem Mitbewerber abgemahnt werden.In welcher Sprache dabei etwaige Widerrufsbelehrungen zu erfolgen haben, richtet sich nach dem Verbraucherschutzrecht des Staates, in dem der jeweilige Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Der sicherste Weg vermeidet Rechtsstreitigkeiten, ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden und es mangelt ihm an Wirtschaftlichkeit.

2. Ein möglicher wirtschaftlicher Weg

Neben einem rechtssicheren gibt es einen wirtschaftlicheren Weg für Online-Händler.

Dieser besteht darin, gleichfalls per AGB-Klausel eine Rechtswahl vorzunehmen, darin ebenfalls auf die Geltung der verbraucherschützenden Vorschriften des Wohnsitzstaates des Verbrauchers hinzuweisen und anschließend einzig und alleine das gewählte Recht zu beachten.

Bei der Rechtswahl sollte dabei das Kaufrecht eines Staates bestimmt werden, das einen starken Verbraucherschutz hat, wie etwa das deutsche Recht. Denn dann wären auch Verbraucher aus anderen EU-Mitgliedstaaten gut geschützt: Sie wären durch die verbraucherschützenden Vorschriften des gewählten Rechts möglicherweise sogar besser geschützt als durch die weniger starken Verbraucherregelungen ihres Wohnsitzstaates.

Es bleibt jedoch das Risiko, dass Online-Händler abgemahnt werden, wenn sie sich nicht an das geltende Recht halten. Dies droht zwar eher seltener durch Mitbewerber, weil diese sich in derselben rechtsunkundigen Lage befinden. Jedoch könnten Verbraucherschutz¬verbände und ähnliche Gruppierungen dafür sorgen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass in anderen Staaten der EU weniger stark und häufig abgemahnt wird wie in Deutschland.

Ein rechtliches und somit auch finanzielles Risiko bleibt es selbstverständlich.

VIII. Ein Blick in die Zukunft

Es herrscht große Rechtsunsicherheit in der EU.

Zwar können (auch) gewerbliche Verkäufer das Recht frei wählen, das sie den Kaufverträgen den Käufern zugrunde legen wollen. Allerdings können sich Käufer, die Verbraucher sind, stets auf die verbraucherschützenden Vorschriften ihres Wohnsitzstaates berufen.

Wer Verbraucher in allen 27 Mitgliedstaaten der EU beliefern möchte, müsste 27 Rechtsordnungen im Hinblick auf den Verbraucherschutz kennen – trotz Harmonisierungstendenzen im europäischen Privatrecht. Besonders relevant ist dies für die Belehrungspflichten beim Widerrufsrecht, jedenfalls wenn man den strengen deutschen rechtlichen Maßstab anlegt. Denn dann müsste ein gewerblicher Verkäufer die Verbraucher stets über das Fernabsatzwiderrufsrecht belehren, so wie es ihnen nach dem Recht ihres jeweiligen Wohnsitzstaates zusteht. Zu dieser Rechtsauffassung tendieren jedenfalls die deutschen Gerichte.

1. Verbraucherschutz als Schaden für den Verbraucher

Es wäre zu wünschen, dass auf europäischer Ebene Änderungen angestrebt würden.

Die Rom I-Verordnung legt in Artikel 6 fest, dass der Verbraucherschutz des Wohnsitzstaates des Verbrauchers trotz anderweitiger Rechtswahl stets gilt.

  • Das ist dann relativ unproblematisch, wenn es – auf das Kaufrecht bezogen – um Verbraucherschutz bei den Gewährleistungsrechten oder anderen nachvertraglichen Dingen geht.Denn bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten könnten Online-Händler – ohne das Recht des Wohnsitzstaates des jeweiligen Verbrauchers im Einzelnen zu kennen – über den Weg der Kulanz Probleme mit den Kunden aus der Welt schaffen.
  • Geht es aber um gesetzliche Pflichten des gewerblichen Verkäufers, die vor oder mit dem Abschluss des Kaufvertrags erfüllt werden müssen, wie etwa die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung des Verbrauchers, so führt die Geltung des für den Verbraucher in seinem Land geltenden Verbraucherschutzes zu – so sicherlich im Ergebnis nicht gewollten – Praxisproblemen.
  • Dann nämlich klaffen die zwei großen Ziele der EU – Verbraucherschutz auf der einen, Harmonisierung des Rechtsin der EUauf der anderen Seite – deutlich zu weit auseinander. Letztlich schadet das auch dem Verbraucher, weil er so nicht von den Vorzügen eines vollendeten Binnenmarktes profitieren kann.

2. Verbesserungen durch die neue EU-Verbraucherrichtlinie?

Die Rechtsprechung auf EU-Ebene sowie der EU-Gesetzgeber, muss das Problem lösen, wenn der grenzüberschreitende Verkauf von Waren an verbessert werden soll.

  • Mittel- bis langfristig sollte die EU den Verbraucherschutz im europäischen Kaufrecht weiter vereinheitlichen, so dass gewerbliche Verkäufer nicht mehr den unterschiedlichen Verbraucherschutz der 27 EU-Mitgliedstaaten müssen.
  • Der EU-Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und die EU-Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (sog. „EU-Verbraucherrechterichtlinie“) erlassen, die die EU-Mitgliedstaaten bis 13. Dezember 2013 in nationales Recht umsetzen müssen. Darin wird die sog. Vollharmonisierung in vielen Verbraucherschutzbereichen angestrebt. Dadurch soll ein Flickenteppich im europäischen Verbraucherschutzzukünftig vermieden werden.
  • Allerdings enthält die Richtlinie Abweichungsmöglichkeiten für die einzelnen Staaten. Nehmen die Staaten Abweichungen davon vor, so würde das Ziel eines in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Verbraucherschutzes erneut verfehlt. Die Problematik bestünde fort.

Die IT-Recht Kanzlei bleibt selbstverständlich an dem Thema dran und wird weiter darüber berichten. Bei Problemen und weiteren Fragen zum diesem Thema Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne weiter.

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4 Kommentare

F
F. Walther 09.02.2024, 00:54 Uhr
Nicht mehr aktuell
Leider ist dieser Artikel seit 2013 nicht mehr aktualisiert worden.
Mit der EU-Verbraucherrichtlinie (VRRL) und einigen anderen Änderungen wurden die Regelungen mittlerweile viel stärker harmonisiert, was den Verkauf erheblich vereinfacht.
Liebe IT-Kanzlei, hier wäre mal ein Update fällig!
D
Dominic 09.05.2017, 13:08 Uhr
Internetmarkt
Ich habe Erfahrung im herkömmlichen Auslandshandel, aber der Internetmarkt war für mich neu. Deswegen wandte ich mich bei der Einführung meines Projektes gleich an Fachleute. Auf Empfehlung wählte ich Nowe Kolory und ich bereue es nicht. Sie haben mir beim Einschließen eines neuen Marktes geholfen und meine Aufmerksamkeit auf einige Kleinigkeiten im ursprünglichen Projekt gerichtet, die verbessert werden sollen. Komplexe Betreuung und höchste Professionalität.
K
Karl T. 20.02.2017, 10:57 Uhr
Online-Verkauf im Ausland
Vor einigen Monaten kam mein Geschäftspartner auf die Idee, mit unserem Internetgeschäft mit Computerartikeln auf schwedischem Markt zu expandieren. Die Analyse ergab, dass die finanzielle Belastung und der Arbeitsvolumen, die mit einem solchen Unterfangen verbunden sind, der Realisierung unserer Idee im Weg stehen. Wir wandten sich an die Fa. Nowe Kolory und nach der Beratung stellte es sich heraus, dass sie die meiste Arbeit, die mit der Expansion verbunden ist, übernehmen. Wir haben uns auf ihren Abonnement entschieden und heute betreiben wir erfolgreich unsere Tätigkeit auch im Ausland.
M
Maier-Schaze 03.09.2016, 11:26 Uhr
D.
Sehr geehrter Herr Huber,

ich bin längst darüber enttäuscht, wie viele Hürden die EU den kleinen Händlern macht. Einige Zusammenhänge, die Sie beschrieben haben, kannte ich jedoch nicht. Gratulation!

Vor etwa 1.5 Jahren habe ich als Geschäftsführer einer Elektronikfirma in Deutschland den EU-weiten Verkauf aus folgenden Gründen gestoppt:
1. Verkaufte Downloads müssen in dem Land versteuert werden (Umsatzsteuermäßig), in dem die erworben wurden.
2. Die Verpackungsverordnung eines jeden EU-Landes ist zu beachten. Es fallen je Land Entsorgungsgebühren und Gebühren für die Registrierung an.
3. Beim verkauf von Elektrogeräten ist es ähnlich wie beim Punkt zuvor: Registrierung und Entsorgungsgebühren fallen an.

Fazit: Die EU hat die kleinen Händler komplett vom Markt verdrängt. Nur noch die großen Firmen können am EU-Markt teilnehmen, die es sich leisten können, je Land eine Vertretung zu haben, die auch die rechtlichen Aspekte des Handelns beherrscht.

M.f.G. ein ehemaliger EU-Befürworter.

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