Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Ankauf von Waren: Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

07.02.2013, 08:15 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ankauf von Waren: Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Immer häufiger findet man im Internet auch Angebote zum gewerblichen Ankauf gebrauchter Waren. Die Angebote richten sich meistens an Verbraucher, die gebrauchte Wertgegenstände oder sonstige Artikel, meistens mit Sammlerwert, aus ihrem Privatbestand veräußern möchten. Doch was haben Online-Händler beim Ankauf von Waren im Vergleich zum Verkauf von Waren zu beachten, wenn sich ihre Angebote an Verbraucher richten?

Den meisten Online-Händlern dürfte mittlerweile bekannt sein, dass sie beim gewerblichen Verkauf von Waren an Verbraucher unter Zuhilfenahme des Internets einige besondere Informationspflichten beachten müssen. Hierzu zählen insbesondere Angaben darüber wie im Internet der Vertrag mit dem Kunden zustande kommt und Angaben zum gesetzlichen Widerrufsrecht des Verbrauchers. Doch gibt es entsprechende Informationspflichten auch für den Fall, dass der Online-Händler dem Verbraucher den Ankauf von Waren anbietet? Und welche rechtlichen Besonderheiten sind bei derartigen Verträgen zu beachten?

Anders als beim Online-Verkauf von Waren an Verbraucher sind beim Ankauf von Waren weder die Vorschriften über Fernabsatzverträge noch die besonderen Vorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr anwendbar. Denn diese Vorschriften gelten nur für den Fall, dass der Unternehmer sich zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet. Für den Fall, dass der Verbraucher sich verpflichtet, dem Unternehmer eine Ware zu Liefern, finden die Vorschriften, die den Absatz von Waren oder Dienstleistungen regeln wollen keine Anwendung.

Dies hat zur Folge, dass bei Online-Angeboten über den Ankauf von Waren weder die besonderen Informationspflichten nach § 312c BGB i. V. m. Art. 246 § 1 EGBGB noch die besonderen Informationspflichten nach § 312g BGB i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB zu beachten sind. Demnach muss der Verbraucher beim Ankauf von Waren durch einen Unternehmer auch nicht über ein Widerrufsrecht informiert werden, da ihm ein solches in diesem Fall nicht zusteht. Dies wäre auch widersinnig. Denn der Unternehmer könnte die vom Verbraucher erworbene Ware ja unmittelbar nach dem Eigentumserwerb selbst wieder weiterveräußern, mit der Folge, dass er dem Verbraucher die Ware im Falle eines Widerrufs gar nicht mehr zurückgewähren könnte. Ein Widerrufsrecht in dieser Fallkonstellation würde daher die Verkehrsfähigkeit der Ware und damit auch den gesamten Geschäftsverkehr einschränken.

Auf der anderen Seite gibt es natürlich auch beim Ankauf von Waren einige rechtliche Besonderheiten, die es gerade auch bei entsprechenden Online-Angeboten zu beachten gilt. Zum einen handelt es sich auch bei Händlern, die über eine gewerbliche Online-Präsenz den Ankauf von Waren anbieten um Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG, mit der Folge, dass auch diese Anbieter ein ordnungsgemäßes Impressum vorhalten müssen. Sofern im Zusammenhang mit dem Online-Angebot personenbezogene Daten verwendet werden, müssen auch diese Anbieter eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung vorhalten. Darüber hinaus besteht auch für solche Anbieter zwar keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung von AGB. Allerdings ist die Verwendung entsprechender AGB gerade auch in diesem Bereich durchaus zweckmäßig, um bestimmte Problemfelder zu regeln. Hierbei sind insbesondere folgende Problemfelder zu beachten:

  • Wie kommt der Vertrag zwischen Ankäufer und Verkäufer zustande?
  • Wer trägt beim Versand der Kaufsache die Versandkosten und wer das Transportrisiko?
  • Wie lange und in welchem Ausmaß kann der Ankäufer die Ware prüfen, bevor er dem Verkäufer ein Angebot unterbreiten muss?
  • Was gilt, wenn der Verkäufer gar nicht berechtigt ist, die Kaufsache zu übereignen?
  • Wann soll das Eigentum an der Kaufsache auf den Ankäufer übergehen?

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit dem Online-Ankauf von Waren? Die IT-Recht Kanzlei steht Ihnen gerne beratend zur Seite.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© kritiya - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei