Firmenübernahme und Unterlassungserklärung: Haftet der neue Inhaber für alte Vertragsstrafen?
Das LG Berlin entschied, dass eine von der Vorinhaberin einer Firma abgegebene Unterlassungserklärung die neue Firmeninhaberin nur dann binde, wenn diese von der Unterlassungsverpflichtung Kenntnis gehabt habe.
Ausgangslage
Dem Verfahren lag ein Wettbewerbsstreit zugrunde. Eine Firma hatte in ihren AGB einen ausschließlichen Gerichtsstand Berlin vorgesehen und wurde deshalb abgemahnt. Sie gab im Jahr 2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 € vorsah.
Im Jahr darauf wurde das Unternehmen verkauft und unter gleicher Firma fortgeführt. Die neue Inhaberin verwendete jedoch erneut AGB mit derselben unzulässigen Gerichtsstandsklausel. Daraufhin verlangte die Unterlassungsgläubigerin die vereinbarte Vertragsstrafe – was die neue Inhaberin mit dem Argument verweigerte, sie habe von der alten Unterlassungserklärung keine Kenntnis gehabt.
Entscheidung des LG Berlin
Das LG Berlin (Entscheidung vom 02.04.2012, Az.: 52 O 123/11) bejahte zunächst eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB. Bei einer Firmenfortführung hafte der Erwerber grundsätzlich für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten. Dazu könnten auch Verpflichtungen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen zählen. Das Gericht stellte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1996, 2866) klar, dass sich die Haftung nicht nur auf die Unterlassungspflicht selbst, sondern auch auf das Vertragsstrafeversprechen erstrecken könne.
Gleichzeitig betonte das Gericht, dass eine Vertragsstrafe regelmäßig ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Fehle dem Erwerber jede Kenntnis von der Unterlassungsverpflichtung und habe er diese auch nicht fahrlässig übersehen, könne es am Verschulden fehlen. Die bloße Firmenübernahme allein führe daher nicht automatisch zur Vertragsstrafenverwirkung.
Im konkreten Fall nahm das Gericht jedoch ein Verschulden an. Die neue Inhaberin konnte nicht ausschließen, dass sich Hinweise auf die Unterlassungserklärung in den übergebenen Geschäftsunterlagen befunden hatten. Damit sah das Gericht die behauptete Unkenntnis nicht als ausreichend belegt an.
Rechtliche Einordnung aus aktueller Sicht (2026)
Die Entscheidung wird gelegentlich missverstanden. Sie bedeutet nicht, dass eine Unterlassungserklärung den neuen Inhaber nur bei tatsächlicher Kenntnis bindet. Vielmehr sind zwei Ebenen zu unterscheiden:
Zum einen kann die Verpflichtung zur Unterlassung selbst über § 25 HGB auf den Erwerber übergehen, wenn das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Zum anderen setzt die Verwirkung einer Vertragsstrafe regelmäßig ein schuldhaftes Verhalten voraus. Fehlende Kenntnis kann daher allenfalls das Verschulden ausschließen, nicht aber automatisch die Bindung an die Verpflichtung beseitigen.
Aus heutiger Sicht entspricht diese Differenzierung der gefestigten wettbewerbsrechtlichen Dogmatik.
Unternehmenserwerber müssen damit rechnen, dass auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverträge zu den übergehenden Altverbindlichkeiten zählen können. Die Anforderungen an die Sorgfalt bei der Due-Diligence-Prüfung sind entsprechend hoch. Wer bestehende Abmahnungen oder Unterlassungserklärungen übersieht, kann sich regelmäßig nicht ohne Weiteres auf Schuldlosigkeit berufen.
Fazit
Unterlassungserklärungen und darin vereinbarte Vertragsstrafen können bei einer Firmenfortführung nach § 25 HGB grundsätzlich auf den Erwerber übergehen. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen der fortbestehenden Unterlassungspflicht und der Frage, ob ein späterer Verstoß schuldhaft erfolgt ist.
Die Entscheidung des LG Berlin zeigt, dass sich Erwerber nicht darauf verlassen sollten, von alten Verpflichtungen nichts gewusst zu haben. Im Rahmen einer Unternehmensübernahme wird erwartet, dass sämtliche Geschäftsunterlagen sorgfältig geprüft werden. Wer eine bestehende Unterlassungsverpflichtung übersieht, wird die eigene Schuldlosigkeit nur selten nachweisen können.
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