OLG Frankfurt a.M.: Werbung für ein noch nicht verkäufliches Kraftfahrzeug muss Pflichtinformationen zum Energieverbrauch beinhalten
Sowohl im Kraftfahrzeughandel als auch in entsprechender Werbung müssen bei neuen Modellen bestimmte Informationspflichten eingehalten werden, die sich aus der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) ergeben. Insbesondere ist hier auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch hinzuweisen. Mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. 6 U 10/14) hat das OLG Frankfurt am Main die Informationspflichten auch dann für zwingend erklärt, wenn Fahrzeuge beworben werden, die noch nicht zum Verkauf bereitstehen. Wird insofern in Werbebroschüren auf die Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte verzichtet, liegt ein Verstoß gegen §4 Nr. 11 UWG i.V.m. §1 I, 5 I und der Anlage 4 zu §5 PKW-EnVKV vor.