LG Lübeck: Kein Schadensersatz für „mangelhafte“ Haustiere mangels Fristsetzung des Käufers

LG Lübeck: Kein Schadensersatz für „mangelhafte“ Haustiere mangels Fristsetzung des Käufers
16.04.2024 | Lesezeit: 5 min

Der Handel mit Haustieren ist nach dem Gesetz weitgehend so zu behandeln, wie der Handel mit Waren. Dass dies auch bei der Geltendmachung von kaufrechtlichen Mängelrechten gilt, wenn das erworbene Haustier nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit aufweist, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Lübeck. Dieses hat mit Urteil vom 07.03.2024, Az. 14 S 92/21, entschieden, dass der Käuferin von zwei Hauskatzen jedenfalls dann kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer zusteht, wenn sie dem Verkäufer ohne triftigen Grund keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

I. Rechtlicher Hintergrund

Auf den Verkauf von Tieren findet das Kaufrecht des BGB im bekannten Umfang Anwendung. Ist ein gekauftes Tier mangelhaft, stehen dem Käufer daher die kaufrechtlichen Mängelrechte (Gewährleistung) zu, unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen Verkauf oder um einen Verkauf von privat an privat handelt.

Vor allem bei kranken Tieren dürfte es dem Käufer jedoch regelmäßig schwerfallen, nachzuweisen, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft, d.h. verletzt oder krank gewesen ist. Zwar gilt bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern auch beim Kauf von Tieren die Beweislastumkehr des § 477 BGB (vgl. OLG München, Urteil vom 26.01.2018, Az. 3 U 3421/16). Demnach wird bei Mängeln, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigen, grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist. Gerade bei verletzten und kranken Tieren wird diese Vermutungswirkung aber wegen der Tatsache, dass es sich um Tiere und damit um Lebewesen handelt, sowie wegen der Art des Mangels, nämlich dem Vorliegen einer Verletzung oder Krankheit, nicht greifen. Denn das Tier könnte sich die Verletzung oder Krankheit ja auch erst nach Gefahrübergang zugezogen haben – das kann man der Verletzung bzw. Krankheit selbst in der Regel nicht ansehen. In vielen Fällen dürfte die Beweislastumkehr dem Verbraucher daher nicht weiterhelfen.

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II. Sachverhalt

In dem der Entscheidung des LG Lübeck zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin kurz nach dem Kauf zweier Hauskatzen festgestellt, dass diese Krankheitssymptome aufwiesen. Einen Tag nach der Abholung und danach an weiteren Tagen suchte sie mit den Katzen eine Tierärztin auf, um sie behandeln zu lassen. Hierdurch entstanden der Klägerin Behandlungskosten in Höhe von ca. 700 Euro, die sie von der Beklagten zurückforderte. Da die Beklagte der Forderung nicht nachkam, verklagte die Klägerin sie schließlich vor dem AG Reinbek auf Zahlung.

Das AG Reinbek (Urt. v. 30.08.2021, Az. 18 C 619/20) gab der Klage vollumfänglich statt. Es war der Auffassung, der Klägerin stünde ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere hätte es einer (hier nicht erfolgten) Fristsetzung zur Nacherfüllung seitens der Klägerin nicht bedurft, da die Klägerin zu Recht davon ausgegangen sei, dass sie im Sinne des Tierwohles unverzüglich den Tierarzt aufsuchen durfte.

Hiergegen legte die Beklagte Berufung zum LG Lübeck ein, um eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu erwirken.

III. Entscheidung des LG Lübeck

Das LG Lübeck gab der Beklagten Recht, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Anders als das AG Reinbek meinte, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB zu.

Der Anspruch eines Käufers auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB setze grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand eingreift.

Dieser Grundsatz gelte auch beim Kauf eines Tieres, wie der BGH schon im Jahr 2005 entschieden hatte (Urt. v. 22.06.2005, Az. VIII ZR 1/05). Demnach sei eine Fristsetzung beim Kauf eines Tieres nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte. Nach diesen Grundsätzen sei hier eine Fristsetzung erforderlich gewesen.

Ein Notfall, der eine Ausnahme rechtfertigen würde, sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Zwar habe die eingeholte Stellungnahme der behandelnden Tierärztin ergeben, dass die Tiere in einem schlechten Pflegezustand und untergewichtig gewesen sind. Eine sofort am Tag nach dem Kauf durchzuführende Notfallversorgung sei aber nicht erforderlich gewesen. Die Käuferin hätte der Verkäuferin deshalb unproblematisch eine Frist zur Selbstvornahme der Behandlungen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung setzen können.

Auch der Umstand, dass die Klägerin selbst vor dem Arztbesuch nicht wissen konnte, ob und wie krank die Katzen sind und ob dies auf dem Zustand der Katzen vor dem Erwerb beruhte oder sich erst nach Erwerb (möglicherweise durch eine Erkältung) eingestellt hat, ändere nichts an dem Erfordernis einer Fristsetzung. Denn die Tatsache allein, dass der Käufer eines Tieres nicht weiß, ob eine aufgetretene Erkrankung einen Mangel im Rechtssinne darstellt, entlaste ihn nicht davon, dem Verkäufer Gelegenheit zur Behandlung auf eigene Kosten zu geben, bevor er selbst zur Tat schreitet.

IV. Fazit

Weist ein erworbenes Haustier Mängel im rechtlichen Sinne auf, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Mängelrechte zu. Allerdings sieht das Gesetz insoweit auch Obliegenheiten des Käufers vor, etwa dass er dem Verkäufer im Falle eines Mangels grundsätzlich zuerst Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss. Verletzt der Käufer seine vertragliche Obliegenheit, so kann dies zum Verlust bestimmter Mängelrechte führen, wie das o. a. Urteil des LG Lübeck zeigt.

Händler sollten beim Verkauf lebender Tiere sicherstellen, dass diese bei der Übergabe an den Käufer auch die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben, insbesondere keine Verletzungen oder Erkrankungen aufweisen, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Erfolgt der Verkauf von lebenden Tieren im Versandhandel muss der Händler weitere rechtliche Anforderungen beachten, mit denen wir uns in diesem Beitrag befassen.

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