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Schmuck & Edelmetalle

Widerruf beim Goldbarren-Kauf: Ausschluss meist – aber nicht bei jedem Preismodell

Widerruf beim Goldbarren-Kauf: Ausschluss meist – aber nicht bei jedem Preismodell
2 min
Beitrag vom: 26.08.2014

Beim Onlinekauf von Goldbarren ist der Widerruf meist ausgeschlossen. Das gilt aber nur, wenn der Preis tatsächlich von Finanzmarktschwankungen abhängt, die der Händler nicht beeinflussen kann.

Das Amtsgericht Borken hat mit Urteil vom 26.02.2014 (Az. 15 C 290/13) einem Käufer ausnahmsweise ein Widerrufsrecht zugesprochen. Hintergrund war eine besondere Preisgestaltung: Der Verkäufer bot Goldbarren zu einem festgesetzten Preis an, den er trotz Schwankungen des Goldkurses nicht anpasste.

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Gesetzlicher Regelfall: § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB

Grundsätzlich greift beim Edelmetallkauf im Fernabsatz häufig § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB. Danach besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen über Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

Typischer Anwendungsfall ist der Verkauf zum Tageskurs. Dann wäre ein Widerruf geeignet, Marktrisiken einseitig auf den Händler zu verlagern, weshalb der Gesetzgeber den Ausschluss vorgesehen hat.

Sonderfall AG Borken: Fixpreis ohne Kursbezug

Im Borkener Fall sah das Gericht (Urteil vom 26.02.2014, 15 C 290/13) die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB als nicht erfüllt an. Der entscheidende Punkt war nicht „Gold ja oder nein“, sondern der fehlende Kursbezug des Preises: Wenn der Händler den Preis unabhängig vom Markt festsetzt und auch bei Kursbewegungen nicht anpasst, hängt der Preis gerade nicht von Schwankungen ab, die außerhalb seines Einflusses liegen.

Damit blieb es beim gesetzlichen Grundsatz des Widerrufsrechts im Fernabsatz. Das Urteil ist deshalb keine Grundsatzentscheidung gegen den Widerrufsausschluss beim Goldkauf, sondern zeigt vor allem, dass das Preismodell maßgeblich ist.

Fazit

Wer Goldbarren zum Tageskurs verkauft, kann sich regelmäßig auf § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB stützen. Bei Fixpreis-Konstellationen ohne erkennbaren Kursbezug kann dagegen ausnahmsweise ein Widerrufsrecht bestehen.

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Bildquelle: Mulad Images / shutterstock.com

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