Verkauf von PKW

LG Lübeck: Autowerbung auf Facebook

Wird für ein Auto geworben, sind Informationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtend. Wie diese Informationen im Rahmen eines Videoclips auf Facebook übermittelt werden müssen, entschied kürzlich das LG Lübeck.

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OLG Frankfurt: Nicht verkaufter PKW ist „neu“ im Sinne von § 3 PKW-EnVKV

Hersteller und Händler sind verpflichtet, in Werbung und Angeboten zum Verkauf oder Leasing von neuen PKW Informationen über Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionen bereitzustellen. Das OLG Frankfurt hatte nun zu entscheiden, wann ein PKW als „neu“ gilt.

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BGH: PKW-Werbung auf YouTube erfordert Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass ein beim Internetdienst YouTube betriebener Videokanal, sowie ein dort abrufbares Werbevideo keine audiovisuellen Mediendienst iSd. Art. 1 I a der RL 2010/13 darstelle. Ein Video, in welchem für neue Kraftfahrzeuge geworben werde, müsse demnach Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, sowie zu den CO2-Emissionen enthalten.

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Wer teilt ist verpflichtet: Geteilter Autotest auf Facebook mit PKW-EnVKV-Pflichtangaben

Beim Marketing eingesetzte Werbematerialien müssen Angaben über den jeweiligen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Ausstoß der betreffenden PKW-Modelle enthalten – so will es die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV). Das gilt auch für ein Autohaus, welches einen Autotest auf seiner Facebook-Präsenz teilt und dabei vergisst das getestete Modell mit den entsprechenden Angaben zu versehen – so hat es das OLG Celle (OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2018, 13 U 12/18) jedenfalls gesehen.

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Facebook-Post eines Autohauses kann "Werbematerial" iSd. der Pkw-EnVKV sein

Händler und Hersteller müssen beim Verkauf von Kraftfahrzeugen grundsätzlich bestimmten Pflichtangaben hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen nach der Pkw-EnVKV genügen. Dies ist auch weitestgehend bekannt. Dass diese Informationspflichten auch bei werbenden Maßnahmen eines Facebook-Posts Anwendung finden können, ist vermutlich für die meisten Gewerbetreibenden etwas Neues, denn dies entscheid erst kürzlich das OLG Celle.

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Händler müssen Gesamtpreis für zu verkaufende Kraftfahrzeuge angeben

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in zweiter Instanz entschieden, dass Händler bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen im Internet den Gesamtpreis anzugeben haben. Das heißt, dass sowohl die zum Verkaufspreis hinzukommende Überführungspauschale sowie die Kosten für COC-Papiere eingerechnet werden müssen.

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Einblendung von Pflichtangaben nach der PKWEnVKV bei Online-Werbung

Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 30.04.2015 - Az.: I-15 U 66/14 ) hat kürzlich entschieden, dass bei der Online-Werbung von PKW die Pflichtangaben nach der PKWEnVKV über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen spätestens in dem Augenblick einzublenden sind, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des Fahrzeuges gemacht werden.

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OLG Frankfurt a.M.: Werbung für ein noch nicht verkäufliches Kraftfahrzeug muss Pflichtinformationen zum Energieverbrauch beinhalten

Sowohl im Kraftfahrzeughandel als auch in entsprechender Werbung müssen bei neuen Modellen bestimmte Informationspflichten eingehalten werden, die sich aus der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) ergeben. Insbesondere ist hier auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch hinzuweisen. Mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. 6 U 10/14) hat das OLG Frankfurt am Main die Informationspflichten auch dann für zwingend erklärt, wenn Fahrzeuge beworben werden, die noch nicht zum Verkauf bereitstehen. Wird insofern in Werbebroschüren auf die Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte verzichtet, liegt ein Verstoß gegen §4 Nr. 11 UWG i.V.m. §1 I, 5 I und der Anlage 4 zu §5 PKW-EnVKV vor.

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Bewerbung neuer Pkw über Online-Automobilbörsen (z.B. mobile.de, autoscout24.de)

Selbstverständlich muss bei der Bewerbung eines neuen Pkw über Online-Automobilbörsen der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch angegen werden. Schließlich handelt es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial. Nur, was gilt hinsichtlich der Angabe Energieeffizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung?

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Fahrzeughandel: Navi ist nicht gleich Navi – Werbung ohne Zusatz nur für fest integrierte Geräte

Wer im Kfz-Handel mit der Angabe „Navi“ wirbt, sollte dann auch ein Fahrzeug anbieten können, in das ein Navigationsgerät integriert ist – ein kleines, mobiles Navi berechtigt nicht zu dieser Werbeaussage. Argument: Der Wert und Komfort des Fahrzeugs wird nur durch ein fest verbautes Navigationssystem merklich gesteigert; die Werbung „Navi“ für ein mobiles Gerät ruft folglich eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs hervor (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.07.2011, Az. 6 U 275/10).

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„Neuwagen“: Keine zulässige Bezeichnung für Altfahrzeuge, unabhängig von der Laufleistung!

Im Fahrzeughandel ist die Bezeichnung eines Kfz als „Neuwagen“ immer dann unzulässig, wenn es sich in Wirklichkeit um ein Altfahrzeug handelt; auch eine noch so geringe Laufleistung kann hier nicht als Argument für Neuwertigkeit angeführt werden. Ein Neuwagen liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Modell (so) nicht mehr hergestellt wird oder die Frist der Herstellergarantie bereits seit mehr als zwei Wochen läuft (vgl. LG Köln, Urt. v. 03.08.2011, Az. 84 O 95/11).

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OLG Koblenz: Händler darf Vorführwagen ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlendioxidausstoß anbieten

Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Autohändler in die Verkaufsanzeige für einen „Vorführwagen“ nicht die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.

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Pkw-EnVKV: gilt auch bei 520 PS

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010 (Az. I ZR 66/09) sind auch bei der Bewerbung von Luxusautos wie dem Lamborghini Gallardo Spyder der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV anzugeben.

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BGH: "Vorführwagen" enthält keine Aussage über das Alter eines Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält. Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war.

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Die Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer/1. Hand" ist irreführend

Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem Mietwagen die Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ irreführend sei, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde.

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OLG Köln: Fehlen des Hinweises auf den "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch" bei Neufahrzeugwerbung im Internet ist abmahnbar

Die Neufahrzeugwerbung eines PKW-Händlers entielt nicht den Hinweis auf den "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwaren", den § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 4 für elektronisch verbreitetes Werbematerial vorschreibt. Dies sei wettbewerbswidrig, so das OLG Köln (Beschluss vom 03.06.2009, Az. 6 W 60/09).

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PKW-Tageszulassungen: Sind PKW mit sogenannter Tageszulassung „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV?

Gemäß § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV haben Onlinehändler, die im Internet neue Personenkraftwagen bewerben, für jedes beworbene Fahrzeugmodell zumindest die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der CO2 Emissionen anzugeben. Nur, sind PKW mit sogenannter Tageszulassung auch „neu“ im Sinne der PKW-EnVKV?

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