Verkauf von Kerzen

Handel mit Kerzen: Kennzeichnung nach Produktsicherheitsrecht

Handel mit Kerzen: Kennzeichnung nach Produktsicherheitsrecht

Alle Jahre wieder blüht vor allem in der Winterzeit der Handel mit Kerzen auf. Wegen brandspezifischer Gefahren können beim Kerzenverkauf aber besondere Sicherheitshinweise erforderlich sein. Ob und wie Kerzen nach dem Produktsicherheitsrecht zu kennzeichnen sind, zeigt mit besonderem Fokus auf die EU-Produktsicherheitsverordnung dieser Beitrag.

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OLG Schleswig: Keine Grundpreispflicht für Kerzen

OLG Schleswig: Keine Grundpreispflicht für Kerzen

Wenn Händler Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten oder bewerben, sind sie neben der Angabe des Gesamtpreises auch zur Angabe des Grundpreises (= Preis pro Mengeneinheit) verpflichtet. Seit einem fragwürdigen Urteil des LG Bochum aus dem Jahr 2014 war umstritten, ob auch für Kerzen eine Grundpreispflicht anzunehmen ist. Nun hat sich das OLG Schleswig dazu positioniert und kommt zu einem gegenteiligen Ergebnis. Lesen Sie hier mehr zur Entscheidung.

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Da gehen wirklich die Lichter aus! LG Bochum: Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen

Da gehen wirklich die Lichter aus! LG Bochum: Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen

Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder gar nur beworben (!), ist der Händler verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis (= Preis pro Mengeneinheit) anzugeben. Die maßgebliche Vorschrift hinsichtlich der Grundpreisangabe ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung. In der Vergangenheit wurden schon so manche Produkte als grundpreispflichtig eingestuft, nunmehr hat das LG Bochum (Urteil vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220/13) in einer aktuellen Entscheidung eine weitere Warenkategorie in den Kreis der grundpreispfichtigen Waren aufgenommen: Kerzen! Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.

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