Verkauf von Kerzen

OLG Schleswig: Keine Grundpreispflicht für Kerzen
Wenn Händler Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten oder bewerben, sind sie neben der Angabe des Gesamtpreises auch zur Angabe des Grundpreises (= Preis pro Mengeneinheit) verpflichtet. Seit einem fragwürdigen Urteil des LG Bochum aus dem Jahr 2014 war umstritten, ob auch für Kerzen eine Grundpreispflicht anzunehmen ist. Nun hat sich das OLG Schleswig dazu positioniert und kommt zu einem gegenteiligen Ergebnis. Lesen Sie hier mehr zur Entscheidung.

Wenn Händler Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten oder bewerben, sind sie neben der Angabe des Gesamtpreises auch zur Angabe des Grundpreises (= Preis pro Mengeneinheit) verpflichtet. Seit einem fragwürdigen Urteil des LG Bochum aus dem Jahr 2014 war umstritten, ob auch für Kerzen eine Grundpreispflicht anzunehmen ist. Nun hat sich das OLG Schleswig dazu positioniert und kommt zu einem gegenteiligen Ergebnis. Lesen Sie hier mehr zur Entscheidung.

Der Handel mit Kerzen: Kennzeichnungspflicht – oder nicht?
Alle Jahre wieder blüht vor allem in der Winterzeit der Handel mit Kerzen auf. Allerdings sind auch bei solchen Massenprodukten die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zu beachten, die sich für Kerzen aufgrund ihrer brandspezifischen Gefahr in besonderen Hinweiserfordernissen niederschlagen. Zwar verpflichtet dieses Gesetz maßgeblich nur Hersteller und Importeure, allerdings können Händler bei unterlassenen Hinweisen in den Haftungsverband mit einbezogen werden.

Alle Jahre wieder blüht vor allem in der Winterzeit der Handel mit Kerzen auf. Allerdings sind auch bei solchen Massenprodukten die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) zu beachten, die sich für Kerzen aufgrund ihrer brandspezifischen Gefahr in besonderen Hinweiserfordernissen niederschlagen. Zwar verpflichtet dieses Gesetz maßgeblich nur Hersteller und Importeure, allerdings können Händler bei unterlassenen Hinweisen in den Haftungsverband mit einbezogen werden.

Da gehen wirklich die Lichter aus! LG Bochum: Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Kerzen
Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder gar nur beworben (!), ist der Händler verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis (= Preis pro Mengeneinheit) anzugeben. Die maßgebliche Vorschrift hinsichtlich der Grundpreisangabe ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung. In der Vergangenheit wurden schon so manche Produkte als grundpreispflichtig eingestuft, nunmehr hat das LG Bochum (Urteil vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220/13) in einer aktuellen Entscheidung eine weitere Warenkategorie in den Kreis der grundpreispfichtigen Waren aufgenommen: Kerzen! Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.

Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder gar nur beworben (!), ist der Händler verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis (= Preis pro Mengeneinheit) anzugeben. Die maßgebliche Vorschrift hinsichtlich der Grundpreisangabe ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung. In der Vergangenheit wurden schon so manche Produkte als grundpreispflichtig eingestuft, nunmehr hat das LG Bochum (Urteil vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220/13) in einer aktuellen Entscheidung eine weitere Warenkategorie in den Kreis der grundpreispfichtigen Waren aufgenommen: Kerzen! Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.
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