Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Einblendung von Pflichtangaben nach der PKWEnVKV bei Online-Werbung

22.12.2015, 14:44 Uhr | Lesezeit: 2 min
author
von Ivon Wandtke
Einblendung von Pflichtangaben nach der PKWEnVKV bei Online-Werbung

Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 30.04.2015 - Az.: I-15 U 66/14 ) hat kürzlich entschieden, dass bei der Online-Werbung von PKW die Pflichtangaben nach der PKWEnVKV über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen spätestens in dem Augenblick einzublenden sind, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des Fahrzeuges gemacht werden.

Bei der Entscheidung ging es um eine Internetseite auf der gewerblich PKW verschiedener Marken beworben wurden. Die Bilder der Fahrzeuge samt Texten (u.a. PS-Anzahl) wurden als Diashow auf der Webseite angezeigt und waren jeweils mehrere Sekunden lang zu sehen. Sie wurden automatisch ersetzt, es sei denn der Besucher der Internetseite hielt ein Bild durch Anklicken an. In einem solchen Fall öffnete sich dann ein Feld mit Detailangaben zum Fahrzeug, in dem erstmals die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen enthalten waren. Diese Pflichtangaben hätten bereits auf der Startseite eingeblendet werden müssen, weil dort auch Angaben zur Motorisierung erfolgt waren.

Entscheidend ist nach dem Urteil allein, dass es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial handelte, in welchem die Fahrzeugmodelle mit Bildern und unter Angabe u.a. zur Motorleistung beschrieben wurden. Dem potentiellen Käufer wurde so der Eindruck vermittelt, dass die u.a. sofort zu lesende Angabe zur Motorleistung der Fahrzeuge wichtiger sei als die erst beim Anklicken eingeblendeten weiteren Informationen zum Kraftstoffverbrauch und/oder zu den CO2-Emissionen.

Wichtigstes Ziel der Verordnung (PKWEnVKV) ist es, den Verkauf von besonders CO2-effizienten Autos und Autos mit wenig Kraftstoffverbrauch zu fördern. Diesem Zweck lief die Werbung zuwider. Es bestand die Gefahr einer Vorabentscheidung des Benutzers der Internetseite aufgrund der alleinigen Angaben zur Motorisierung zugunsten eines Fahrzeugs, das sie bei Berücksichtigung der Pflichtangaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht ausgewählt hätten.

Für die rechtliche Beurteilung kam es nicht darauf an, ob diese Werbung im Rahmen eines virtuellen Verkaufsraumes erfolgte oder bereits den „mouseover-Effekt“ beinhaltete.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG Lübeck: Autowerbung auf Facebook
(02.08.2023, 18:22 Uhr)
LG Lübeck: Autowerbung auf Facebook
OLG Frankfurt: Zuvor noch nicht verkaufter PKW gilt als „neu“ im Sinne von § 3 PKW-EnVKV
(05.12.2019, 09:13 Uhr)
OLG Frankfurt: Zuvor noch nicht verkaufter PKW gilt als „neu“ im Sinne von § 3 PKW-EnVKV
BGH: PKW-Werbung auf YouTube erfordert Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
(11.12.2018, 09:09 Uhr)
BGH: PKW-Werbung auf YouTube erfordert Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
Wer teilt ist verpflichtet: Geteilter Autotest auf Facebook mit PKW-EnVKV-Pflichtangaben
(02.11.2018, 13:21 Uhr)
Wer teilt ist verpflichtet: Geteilter Autotest auf Facebook mit PKW-EnVKV-Pflichtangaben
Facebook-Post eines Autohauses kann "Werbematerial" iSd. der Pkw-EnVKV sein
(21.08.2017, 08:17 Uhr)
Facebook-Post eines Autohauses kann "Werbematerial" iSd. der Pkw-EnVKV sein
Händler müssen Gesamtpreis für zu verkaufende Kraftfahrzeuge angeben
(15.01.2016, 15:16 Uhr)
Händler müssen Gesamtpreis für zu verkaufende Kraftfahrzeuge angeben
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei