LG Bochum: Wirklich Pflicht zur Angabe von Grundpreisen bei Kerzen?
Das LG Bochum hat in einem Verfügungsurteil eine aus Händlersicht ungewöhnlich weitgehende Linie vertreten und auch Duftkerzen der Grundpreispflicht zugerechnet.
Streitgegenstand waren Kerzen in unterschiedlichen Gewichten, die online angeboten beziehungsweise beworben wurden.
Im Kern ging es weniger um das „Ob“ der Grundpreisangabe als um das „Wie“. Die Antragsgegnerin wies zwar einen Grundpreis aus, bezog ihn bei Kerzen mit einem Nenngewicht von über 250 g jedoch auf 100 g statt auf 1 kg. Weil sie eine Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung. Danach durfte der Grundpreis bei Duftkerzen über 250 g nicht weiter auf 100 g bezogen werden.
Mengeneinheit: 1 kg als Regel – aber die eigentliche Streitfrage liegt früher
Das Regel-Ausnahme-System der PAngV ist an dieser Stelle klar. Wird Ware nach Gewicht angeboten oder beworben, ist der Grundpreis grundsätzlich auf 1 kg zu beziehen. Nur wenn das Nenngewicht üblicherweise 250 g nicht übersteigt, kommt ausnahmsweise die Bezugsgröße 100 g in Betracht. Das LG Bochum sah diese Ausnahme bei den Duftkerzen nicht als erfüllt an und verwies zusätzlich darauf, das Gewicht sei für die Brenndauer ein bestimmender Faktor.
Kritisch ist daran vor allem die vorgelagerte Annahme, Kerzen würden schon deshalb „nach Gewicht“ angeboten oder beworben, weil ein Gewicht genannt wird und dieses mit der Brenndauer korreliert. Kerzen sind im Handel typischerweise Stückware, der Preis hängt regelmäßig nicht linear vom Gewicht ab. Genau diese Abgrenzung ist entscheidend, denn ohne „Anbieten nach Gewicht“ gibt es auch keine Grundpreispflicht.
Dass diese weite Bochumer Sicht (Urteil vom 11.02.2014 - Az. I-12 O 220/13) nicht zwingend ist, zeigt die spätere höherinstanzliche Rechtsprechung. Das OLG Schleswig hat 2023 ausdrücklich entschieden, dass Kerzen grundsätzlich nicht grundpreispflichtig sind, selbst wenn das Gewicht angegeben wird, weil die bloße Gewichtsangabe ein Angebot nicht automatisch zu „Ware nach Gewicht“ macht.
Das damals vom LG Bochum diskutierte Regel-Ausnahme-System ist heute (2026) in dieser Form überholt. Seit der Neufassung der Preisangabenverordnung gilt für grundpreispflichtige Waren grundsätzlich die Mengeneinheit 1 kg beziehungsweise 1 l. Eine generelle „100 g“-Ausnahme für Fertigpackungen bis 250 g ist nicht mehr vorgesehen; 100 g spielt regelmäßig nur noch bei loser Ware eine Rolle, wenn dies der Verkehrsauffassung entspricht.
Praktische Konsequenz für Händler: nicht pauschal, aber risikobewusst
Eine pauschale Aussage „Kerzen sind grundpreispflichtig“ greift daher zu kurz. Wo Kerzen als Stückware angeboten werden und der Preis nicht in einem Berechnungsverhältnis zum Gewicht steht, spricht vieles gegen eine Grundpreispflicht. Das Risiko steigt vor allem dann, wenn Gewicht und Preis so dargestellt werden, dass der Verbraucher den Preis als gewichtsabhängig versteht oder ihn anhand des Gewichts vergleichen soll, oder wenn der Preis tatsächlich nach Gewicht bzw. Gebindegröße gestaffelt ist.
Empfehlung: Kerzen-Angebote so gestalten, dass die Stückbezogenheit klar bleibt. Wenn der Grundpreis freiwillig angegeben wird, muss er jedenfalls korrekt sein, also bei über 250 g regelmäßig bezogen auf 1 kg.
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4 Kommentare
Ihr Tipp gilt nur für Anbieter, die Kerzen " nach Gewicht" verkaufen.
Das ist die Ausnahme, entspricht nicht der Verkehrsauffassung, kann aber wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein. So der BGH 1992( AZ1ZR9/91).
Also Kerzen werden üblicherweise nach wie vor nach Gewicht verkauft. Dazu äußerte sich das LG Bochum nicht, weil das nicht gefragt war
Das EUR/kg die Grundpreisgrundmaß ist, folgt unmittelbar aus dem in der UGP-Richtlinie in Bezug genomenem Europarecht, auch die Erlaubnis nach Verkehrssitte abweichende Grundpreismaße folgt daraus.
Die PAngV-250g-Staffelung aber nicht. Das Verbot, bei massereicherend Fertigverpackungen den Grundpreis auf 100g zu beziehen, ist eine deutsche Erfindung.
Der Rückgriff über § 5a Abs. 4 UWG zur Vermeidung von Ausführungen zur Spürbarkeit gegenüber Verbrauchern i.S.d § 3 UWG ist ein Rechtsanwendungfehler.
Vielen Dank.