Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung

18.12.2023, 14:01 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung

Mit dem Vormarsch digitaler Coaching- und Consulting-Optionen in Deutschland rückt auch das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht“ (FernUSG) zunehmend in den Fokus der Anbieter. Immerhin unterwirft es Kurse, bei denen Lehrender und Lernender räumlich getrennt sind und eine Lernerfolgskontrolle stattfindet, einer staatlichen Zulassungspflicht und erklärt Verträge über Kurse ohne eine solche Zulassung für nichtig. Ob das FernUSG auch auf reine B2B-Verträge anwendbar ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Nun positionierte sich das LG Frankfurt a.M. zu dieser Gretchenfrage.

I. Der Sachverhalt

Ein Unternehmer bot Online-Coaching-Leistungen für Berufstätige an und schloss einen entsprechenden Coaching-Vertrag mit einer GmbH ab.

Nachdem ob der Leistungsinhalte Unzufriedenheit aufkam, begehrte die GmbH eine Vertragsaufhebung und Rückzahlung bereits entrichteter Entgelte nach dem FernUSG.

Weil die Coaching-Leistungen als Fernunterricht einzustufen seien und eine staatliche Zulassung offensichtlich nicht vorlag, sei der geschlossene Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Bestrebung erhob die GmbH Klage zum LG Frankfurt a.M.

Der beklagte Kursanbieter hielt dem Klägervortrag entgegen, das FernUSG diene ausschließlich dem Verbraucherschutz und sei daher auf Verträge zwischen Unternehmern, also auf B2B-Geschäftsverhältnisse, generell nicht anwendbar.

Banner Starter Paket

II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 15.09.2022 (Az. 2-21 O 323/21) wies das LG Frankfurt a.M. die Klage ab, indem es feststellte, dass der Anwendungsbereich des FernUSG vorliegend nicht eröffnet sei.

Es könne dahinstehen, ob der geschlossene Vertrag tatsächliche eine Form des zulassungspflichtigen Fernunterrichts darstelle, weil sich der Kläger auf die Vorschriften des FernUSG vorliegend nicht berufen könne.

Das Gesetz finde auf Verträge zwischen Unternehmern keine Anwendung, weil es nach Intention des Gesetzgebers ausschließlich dem Schutz von Verbrauchern bei der Teilnahme am Fernunterricht diene.

Dafür sprächen nicht nur die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32), laut der sich der Rechtsakt in die übrigen gesetzgeberischen Bemühungen eines effektiven Verbraucherschutzes einreihe, sondern auch diverse Verweise auf das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht gemäß BGB, so etwa in § 4 und § 7 FernUSG.

Mangels Anwendbarkeit des FernUSG könne die Nichtigkeitsfolge des § 7 bei fehlender Zulassung originär nicht eintreten und mithin die klägerischen Forderungen nicht tragen.

III. Fazit und Einordnung

Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. findet das FernUSG bei B2B-Verträgen grundsätzlich keine Anwendung.

Maßgeblich stützt das Gericht seine Auffassung darauf, dass im Gesetz auf das nur Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht verwiesen werde.

Damit reiht sich die hier besprochene Entscheidung in eine Reihe diverser erst- und zweitinstanzlicher Urteile ein, die den Anwendungsbereich des FernUSG unterschiedlich auslegen.

Die Auffassung des LG Frankfurt a.M., dass das FernUSG im B2B-Bereich nicht zum Tragen komme, stützt das KG Berlin (Hinweisbeschluss vom 22.06.2023, Az. unbekannt).

Demgegenüber sehen das OLG Celle (Urteil vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22), das LG Hamburg (Urteil vom 19.07.2023 - Az.: 304 O 277/22) und das LG Hannover (Urteil vom 20.02.2023, Az. 13 S 23/22) eine Anwendbarkeit auf B2B-Verträge gegeben.

Nach dieser Gegenansicht bestünden keine Anhaltspunkte für die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf B2C-Verträge. Einerseits erwähne das Gesetz den Begriff des „Verbrauchers“ in Verbindung mit der Teilnahme an Fernunterricht nicht, sondern schütze allgemein „Teilnehmer“. Andererseits sei naturgemäß auch für Unternehmer eine den Verbrauchern vergleichbare Interessenlage gegeben, bei Vermittlung von Wissen via Fernunterricht eine hinreichende Qualitäts- und Seriositätssicherung gewährleistet zu wissen.

Das nunmehr veröffentliche Urteil des LG Hamburg sollte daher angesichts der divergierenden Entscheidungen und bis zu einer finalen Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht als Freibrief für B2B-Fernunterricht verstanden werden.

Hinweis:

Details zum Anwendungsbereich, den Pflichten und den Rechtsfolgen nach dem FernUSG hält die IT-Recht Kanzlei in diesen FAQ bereit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
(19.03.2024, 07:49 Uhr)
OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG
(10.11.2023, 07:41 Uhr)
Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Fernunterricht nach FernUSG
(22.06.2023, 16:06 Uhr)
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Fernunterricht nach FernUSG
FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
(22.06.2023, 07:33 Uhr)
FAQ zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei