AG München: Ring mit Single-Cut-Schliff-Diamanten darf nicht als Brillantring verkauft werden
Nicht alles, was glänzt, ist Gold, und nicht alles, was funkelt, geht als Brillant durch. Das entschied jetzt auch das Amtsgericht München. Nicht selten muss sich ein Laie beim Kauf einer Sache auf das Wort und die Fachkundigkeit des Verkäufers verlassen. Selbst wenn ein Kunde genaue Vorstellungen hat, welche Beschaffenheit die von ihm gekaufte Sache haben sollte, ist es doch möglich, dass es sich seinem Urteilsvermögen entzieht, ob die Sache diese Beschaffenheit aufweist oder nicht. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht München mit Urteil vom 23.08.2019 (Az. 275 C 6717/19) zu entscheiden, ob ein Laie bei Inaugenscheinnahme eines Diamantringes hätte erkennen müssen, dass es sich nicht um einen Brillantring handelte.