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OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar

19.03.2024, 07:49 Uhr | Lesezeit: 4 min
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von Susanna Milrath
OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar

Zum Schutz der Teilnehmer sind Fernunterrichtsangebote gesetzlich besonders reguliert und setzen unter anderem eine staatliche Zertifizierung voraus, deren Fehlen die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen zur Folge hat. Um als Fernunterricht zu gelten, muss eine Leistung allerdings bestimmte gesetzliche Voraussetzung erfüllen. Mit der Frage, ob ein Online-Coaching, bestehend aus Videomaterial und wiederkehrenden Zoom-Meetings, als Fernunterricht zu bewerten ist, beschäftigte sich jüngst das OLG Hamburg.

I. Der Sachverhalt

Die Klägerin bot Online-Coachings an, die den Teilnehmern zum Erfolg im Internet mit „Print on demand“ verhelfen sollten. Dabei hieß es u.a. „Möchtest du M(…) die Masterclass bewusst als Unternehmer zum Aufbau deines online Shops und Gewerbes neben deinem Angestellten Job kaufen?“

Wesentlicher Vertragsinhalt des sechsmonatigen Programms war der Zugang zu einem Videokursbereich mit 235 Schulungsvideos mit circa 40 Stunden Videomaterial. Daneben fand alle drei Wochen ein zweistündiges Zoom-Meeting statt. Der Preis für den Online-Lehrgang belief sich insgesamt auf etwa 6.400€.

Der Beklagte schloss einen entsprechenden Vertrag ab, den er kurze Zeit später jedoch zu widerrufen gedachte.

Die Klägerin, die den Widerruf unter Verweis auf die Unternehmereigenschaft des Beklagten nicht akzeptierte, klagte nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung schließlich auf Zahlung.

Der Klage hielt der Beklagte im Prozess entgegen, dass es sich beim Coaching-Angebot um Fernunterricht handele und die Wirksamkeit des Vertrages gemäß § 7 FernUSG bereits an der fehlenden staatlichen Zertifizierung des Kurses scheitere. Mithin bestehe auch der Zahlungsanspruch nicht.

Nachdem das LG Hamburg mit Urteil vom 19.07.2023 (Az: 304 O 277/22) in erster Instanz dem Vertrag als nicht zertifizierter Fernunterrichtsvereinbarung seine Wirksamkeit abgesprochen hatte, ging die Klägerin in Berufung und verfolgte Ihr Zahlungsbegehren weiter.

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II. Die Entscheidung

In der Berufung hob das OLG Hamburg die Entscheidung des LG Hamburg mit Urteil vom 20.02.2024 (Az: 10 U 44/23) auf. Der Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt.

Das FernUSG sei nur dann anwendbar, wenn auch eine Überwachung des Lernerfolgs vertraglich festgehalten worden sei. Im vorliegenden Fall liege eine solche Verpflichtung nicht vor. Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich nicht, dass eine „Überwachung“ des Lernerfolges vertraglich geschuldet gewesen wäre.

Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des Fernunterrichts, anhand derer die Anwendbarkeit des FernUSG bestimmt wird, findet sich hier

1.) Vertraglich vereinbarte Überwachung des Lernerfolges

Dieses Tatbestandsmerkmal sei nach der Rechtsprechung des BGH weit auszulegen, denn mit dem FernUSG solle der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges nicht notwendig sei. Eine einmalige Überwachung sei ausreichend. Dazu genüge es, dass der Lernende das Recht habe, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu können.

2.) Überwachungsvereinbarung in konkreten Fall

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nicht dargelegt, dass ihm ein solches Recht zur Einforderung einer Lernerfolgskontrolle zugestanden hätte.

Aus dem von den Parteien vorgetragenen Vertragsinhalt ergebe sich kein derartiges Recht. In dem streitgegenständlichen Vertrag sei gerade keine Überwachung des Lernerfolges geschuldet. Vielmehr habe der Vertragspartner dem Beklagten nur für individuelle Fragen im Rahmen des „Coaching“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen sollen.

Dem Wort „Überwachung“ wohne ein Kontrollelement inne. Allein die Gelegenheit des Beklagten, im Rahmen des Coachings Fragen stellen zu können, stelle schon dem Wortsinn nach keine Überwachung dar.

Die Kontrolle eines etwaigen Lernerfolges schulde die Klägerin eben gerade nicht. Eine etwaige Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auch auf Fälle wie den vorliegenden würde dem klaren Wortlaut widersprechen.

Eine „Überwachung“ des Lernerfolges im Sinne des § 1 FernUSG sei im vorliegenden Fall nicht geschuldet gewesen. Damit sei der Vertrag nicht nichtig gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG.

III. Fazit

Die Einordnung einer Lehrleistung als Fernunterricht ist an eine Reihe gesetzlicher Tatbestandsmerkmale gebunden. Nur, wenn alle Merkmale vorliegen, ist die Leistung nach dem FernUSG zertifizierungspflichtig und eine entsprechende Vereinbarung bei fehlender Zertifizierung nichtig.

Juristisch ist insbesondere die Lernerfolgsüberwachung nicht selten der Umstand, mit welchem die Qualifikation als Fernunterricht steht und fällt. Auch wenn eine einmalige Kontrolle bereits ausreichet, muss der Vertrag Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Lernfortschritt des Teilnehmers auf irgendeine Weise geprüft wird.

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