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OLG Frankfurt a.M.: Werbung für ein noch nicht verkäufliches Kraftfahrzeug muss Pflichtinformationen zum Energieverbrauch beinhalten

03.09.2014, 10:36 Uhr | Lesezeit: 4 min
OLG Frankfurt a.M.: Werbung für ein noch nicht verkäufliches Kraftfahrzeug muss Pflichtinformationen zum Energieverbrauch beinhalten

Sowohl im Kraftfahrzeughandel als auch in entsprechender Werbung müssen bei neuen Modellen bestimmte Informationspflichten eingehalten werden, die sich aus der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) ergeben. Insbesondere ist hier auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch hinzuweisen.

Mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. 6 U 10/14) hat das OLG Frankfurt am Main die Informationspflichten auch dann für zwingend erklärt, wenn Fahrzeuge beworben werden, die noch nicht zum Verkauf bereitstehen. Wird insofern in Werbebroschüren auf die Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte verzichtet, liegt ein Verstoß gegen §4 Nr. 11 UWG i.V.m. §1 I, 5 I und der Anlage 4 zu §5 PKW-EnVKV vor.

Informationspflichten in der Kraftfahrzeugwerbung
Nach §1 Abs. 1 PKW-EnVKV haben Hersteller und Händler in der Werbung für neue Kraftfahrzeuge Informationspflichten nach Maßgabe des §5 PKW-EnVKV zu befolgen.
§5 Abs. 1 sieht vor, dass im Werbematerial sichergestellt wird, dass Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemacht werden. Der genaue Inhalt und die Reichweite der Pflichthinweise sind in der Anlage 4 zu §5 PKW-EnVKV konkretisiert, die zwischen schriftlichem Werbematerial und elektronischer Werbung unterscheidet.
Grundsätzlich müssen die Angaben bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Gerade in Werbebroschüren für mehrere Fahrzeuge ist außerdem zu beachten, dass die erforderlichen Informationen für jedes einzelne beworbene Modell anzuführen sind.

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Der Sachverhalt

Das Gericht hatte über die Begründetheit einer Unterlassungsklage gegen einen Automobilhersteller zu entscheiden, welcher in einer Werbebroschüre ein Fahrzeugmodell („X1“) bewarb, ohne auf den Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß hinzuweisen.
Der Beklagte führte hiergegen an, der Anwendungsbereich der Informationspflichten sei nicht eröffnet, weil das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht zum Verkauf bereitstand und erst ein halbes Jahr später bestellbar war.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab der Unterlassungsklage statt und bejahte einen Verstoß gegen §4 Nr. 11 UWG i.V.m. §1 Abs. 1 und §5 Abs. 1 mit Abschnitt I Nr. 2 der Anlage 4 PKW-EnVKV.

Zunächst definierte es den Maßstab der Neuartigkeit eines Kraftfahrzeuges, von welchem die Anwendbarkeit der Pflichten abhänge. Grundsätzlich sei der Begriff „neu“ im Sinne des §2 Nr. 1 PKW-EnVKV nur als Abgrenzung zu Gebrauchtwagen zu verstehen, die bereits konkret verkauft und sodann in Betrieb genommen wurden.
Die Tatsache, dass ein bestimmtes Modell zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht verkauft werden könne, stehe dem Neuheitsbegriff aber nicht entgegen. Insofern impliziere die Werbung nämlich, dass die angeführten Modelle entweder bereits zu erwerben seien oder aber in absehbarer Zeit auf dem Markt platziert würden.
Anderes gelte immer nur dann, wenn ein Modell erkennbar (noch) nicht zum Verkauf bestimmt sei, was beispielsweise bei Studien oder Prototypen angenommen werden könne.

Diese Ansicht entspreche auch dem Sinn und Zweck von §5 PKW-EnVKV und der zugehörigen Anlage. Die Hinweispflichten dienten dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers über kaufrelevante Faktoren und setzten daher bereits dann, wenn ein allgemeines Interesse an einem Modell bestehe, eine schnelle Einsehbarkeit von Verbrauchs- und Emissionsdaten voraus. In Abweichung von §5a Abs. 3 UWG, der Informationen erst vorsehe, wenn Ware tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, knüpften die Pflichten des §5 PKW-EnVKV bewusst an einen früheren Zeitpunkt an, um dem Verbraucher bei der gewichtigen Entscheidung für oder gegen ein Kraftfahrzeug schon Abwägungsmöglichkeiten im Vorfeld der Kaufentscheidung einzuräumen. Mithin mache es keinen Unterschied, ob ein Fahrzeug im Werbezeitpunkt bereits bestellbar war oder nicht.

Auch aus §3 Abs. 3 PKW-EnVKV könne sich nichts anderes ergeben. Die Vorschrift verpflichte den Hersteller lediglich, dem Händler die Daten zur Verfügung zu stellen, die nach der Lieferung eines Modells für die zusätzliche Erteilung der Informationen am Verkaufsort erforderlich sind. Sie könne aber nicht zur Begründung herangezogen werden, dass den Hersteller werbetechnische Informationspflichten auch erst dann träfen, wenn Modelle tatsächlich lieferbar sind. Vielmehr diene sie ausschließlich dazu, dem Händler die Erfüllung seiner Pflichten durch einen Austausch mit dem Hersteller zu erleichtern.

Fazit

Werden neue Fahrzeuge beworben, sind im Werbematerial stets Hinweise zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß in leicht verständlich, gut lesbarer Form anzugeben. Ein Fahrzeug gilt in Abgrenzung zu einem Gebrauchtwagen schon dann als neu, wenn durch eine entsprechende Werbung erwartet werden kann, dass es in absehbarer Zeit auf dem Markt erhältlich sein wird. Nur bei Modellen, die nicht für Verkauf konzipiert wurden (Studien oder Prototypen), ist der Anwendungsbereich der PKW-EnVKV nicht eröffnet.

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