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LG Mainz: zum Umfang der Energieeffizienzangabepflicht für elektronische Haushaltsgeräte im Online-Shop

20.08.2014, 16:59 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Mainz: zum Umfang der Energieeffizienzangabepflicht für elektronische Haushaltsgeräte im Online-Shop

In der preisbezogenen Werbung für diverse elektrisch betriebene Haushaltsprodukte ist nach geltendem Recht stets auf die jeweilige Energieeffizienzklasse hinzuweisen, um Verbrauchern eine auf energieverbrauchsrelevante Informationen gestützte Kaufentscheidung zu ermöglichen und gleichzeitig durch die direkte Vergleichsmöglichkeit die Entwicklung energieeffizienterer Geräte anzuregen.

Mit Urteil vom 30.04.2014 (Az. 12 HK O 41/13) hat das LG Mainz entschieden, dass die Angabe der Energieeffizienzklasse für betroffene Geräte erst auf den jeweiligen Produktseiten eines Online-Shops nicht ausreicht, sofern diesen preisausweisende Produktübersichtslisten oder eine Frontseite mit preislich hervorgehobenen Artikeln vorangehen.

Der Sachverhalt

Das LG Mainz hatte über eine Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins gegen einen Online-Anbieter von Elektrogeräten zu entscheiden, der in seinem Shop zum einen in Angebotsbannern auf der Frontseite und zum anderen in Produktübersichtslisten für Waschmaschinen, Kühl- und Gefriergeräte und Fernseher keine Angaben zur jeweiligen Energieeffizienzklasse gemacht hatte.

Nach Ansicht der Beklagten wäre dies wegen der erfolgten Angabe von Preisen gemäß §6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) aber notwendig gewesen.

Dem hielt der Beklagte Shopbetreiber entgegen, dass es ausreichend sei, derartige Angaben erst auf der jeweiligen spezifischen Produktseite anzuführen.

1

Das Urteil

Das Gericht gab unter der Annahme eines Verstoßes gegen §4 Nr. 11 UWG i.V.m. §6a EnVKV der Unterlassungsklage statt.

Nach §6a sei in der Werbung für bestimmte Produktmodelle, die in Anlage 2 durch europäische Kennzeichnungsverordnungen konkretisiert sind, immer dann auch die Energieeffizienzklasse anzuführen, wenn Informationen über den Preis angegeben werden.

Aus Anlage 2 ergebe sich diese Pflicht nach den EU-Verordnungen Nr. 1061/2010 für Haushaltswaschmaschinen, Nr.1060/2010 für Haushaltskühl- und Gefriergeräte und Nr. 1062/2010 für Fernseher

Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen, sodass es nicht ausreiche, dass Angaben über die Energieeffizienz erst auf der Produktseite gemacht wurden. Sei diese nämlich erst über einen Link auf einer vorangehenden Seite zu erreichen, die unter der Angabe von Preisen bestimmte produktbezogene Angebote oder Übersichten bereithalte, so sei bereits dort die jeweilige Energieeffizienzklasse anzuführen. Insofern handle es sich nämlich um preisbezogene Werbung, die zum Schutze des Verbraucherinteresses an einer informierten Kaufentscheidung die Angabepflicht stets auslöse.

Im gleichen Zuge stellte das Gericht zudem eine Irreführung durch Unterlassen nach §5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG fest. Gemäß §5a Abs. 2 UWG ist das Vorenthalten wesentlicher Informationen gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, wobei Abs. 4 auch nach gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen bereitzustellende Informationen als wesentlich erklärt. Hier bezog sich das Gericht auf die spezifischen Kennzeichnungsverordnungen, die die Angabe der Energieeffizienzklasse in preisbezogener Werbung in Art. 4 b jeweils ausdrücklich vorschrieben.

Fazit

Werden in einem Online-Shop energieverbrauchskennzeichnungspflichte Elektrogeräte in Form von Angeboten oder Produktübersichtslisten mit Preisangaben dargestellt, muss stets die Energieeffizienzklasse mit angeführt werden, weil preisbezogene Werbung vorliegt. Insbesondere reicht es nicht aus, der Angabepflicht erst auf der weiterführenden spezifischen Produktseite nachzukommen.

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Bildquelle:
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