LG Dortmund: Werbeaussage „Schnelle Wundheilung“ für Medizinprodukte ohne wissenschaftlichen Beleg unzulässig
„Schnelle Wundheilung“ und „Für die optimale Heilung“: Mit diesen Versprechen warb ein Hersteller von Medizinprodukten in der Gebrauchsanweisung für eine Wundsalbe. Das Landgericht (LG) Dortmund stufte diese Aussagen jedoch mangels wissenschaftlichem Beleg der Wirkung der Salbe als irreführend und damit unzulässig ein.