OLG Hamm: Blickfangwerbung für Schlafzimmermöbel bei fehlendem deutlichen Hinweis auf angebotsfremdes Zubehör unzulässig
Blickfangwerbung, in der ein angebotenes Produkt durch verschiedene zugehörige Elemente verziert und bildlich beschönigt wird, ist ein beliebtes Instrument, um das subjektiv-ästhetische Empfinden der Abnehmer zu beeinflussen und so besondere optische Anreize für die Kaufentscheidung zu setzen. Derartige absatzfördernde Maßnahmen überschreiten jedoch die Grenzen der Lauterkeit dann, wenn mangels deutlicher Hinweise auf den konkreten Angebotsumfang der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Preis umfasse auch dekorative Blickfangobjekte.