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Verkauf von Möbel

OLG Hamm: Blickfangwerbung für Schlafzimmermöbel bei fehlendem deutlichen Hinweis auf angebotsfremdes Zubehör unzulässig
02.12.2014, 17:37 Uhr | Verkauf von Möbel

OLG Hamm: Blickfangwerbung für Schlafzimmermöbel bei fehlendem deutlichen Hinweis auf angebotsfremdes Zubehör unzulässig

Blickfangwerbung, in der ein angebotenes Produkt durch verschiedene zugehörige Elemente verziert und bildlich beschönigt wird, ist ein beliebtes Instrument, um das subjektiv-ästhetische Empfinden der Abnehmer zu beeinflussen und so besondere optische Anreize für die Kaufentscheidung zu setzen. Derartige absatzfördernde Maßnahmen überschreiten jedoch die Grenzen der Lauterkeit dann, wenn mangels deutlicher Hinweise auf den konkreten Angebotsumfang der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Preis umfasse auch dekorative Blickfangobjekte.

„White Teak“: Unzulässige Bezeichnung für Möbel aus Gmelina arborea
15.06.2012, 08:39 Uhr | Verkauf von Möbel

„White Teak“: Unzulässige Bezeichnung für Möbel aus Gmelina arborea

Die Holzsorte Gmelina arborea mag im angelsächsischen Sprachraum tatsächlich als „White Teak“ bekannt sein, hierzulande ist sie es nicht: Folglich ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, (Garten-)Möbel aus diesem Holz als White Teak-Mobiliar anzupreisen. Der Verbraucher geht in diesem Falle irrtümlich davon aus, dass bei der Konstruktion der Möbel tatsächlich eine Teak-Sorte zum Einsatz kam – tatsächlich sind Gmelina-Gewächse nur entfernte Verwandte des Teakbaums und weisen auch nicht dessen Qualitäten auf (vgl. aktuell LG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2011, Az. 38 O 53/11).

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