Impressumpflicht für Dienstleistungserbringer im Internet: notwendige Erweiterungen nach der Dienstleistung-Informationspflichtverordnung?
Allgemein bekannt ist, dass jeder geschäftsmäßige Internetauftritt die Einbindung eines vollständigen Impressums voraussetzt. Für Online-Händler ergeben sich die wesentlichen Pflichtangaben hierbei grundsätzlich aus dem Telemediengesetz. Online-Dienstleistungserbringer sind demgegenüber aber auch den Informationspflichten eines besonderen Rechtsakts, der Dienstleistungsinformationsverordnung, unterworfen. Ob diese Verordnung Dienstleistungserbringer im Internet insofern zu einer Erweiterung ihrer Impressumsangaben zwingt, klärt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag.