Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bei Paketverlust nach Abgabe an Wunschort
Viele Paketdienstleister bieten auf Wunsch ihrer Kunden besondere Zustellungsmethoden an, um über gehinderte persönliche Annahmen in Abwesenheitsfällen hinwegzuhelfen und so den Erhalt der Sendung zu erleichtern. Ein häufig genutzter Service ist hierbei die Abstellgenehmigung, durch welche das Transportunternehmen im Voraus vom Empfänger ermächtigt wird, das Paket bei dessen Abwesenheit an einem vorgegeben Wunschort zu deponieren. Ärgerlich kann die Zustellung mit Abstellgenehmigung für Online-Händler aber werden, wenn die Sendung sodann verloren geht oder entwendet wird. Kann der Verbraucher hier seinen Kaufpreis zurückverlangen? Ein Kurzüberblick.
Inhaltsverzeichnis
I. Kein Anspruch auf Zweitlieferung
Zunächst ist festzuhalten, dass der Online-Händler nach Untergang der Kaufsache regelmäßig nicht zur erneuten Leistung verpflichtet ist, also die bestellte, aber nicht erhaltene Ware nicht erneut versenden muss. Vielmehr ist ihm dann die Leistung unmöglich geworden, §275 Abs. 1 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn der Händler wie im Regelfall von Anfang keine individuell bestimmte, sondern nur irgendeine Sache aus dem mit der Bestellung vorgegebenen Produktsegment schuldete. Sobald der Händler nämlich die Kaufsache aussondert und dem Transportunternehmen übergibt, beschränkt sich seine Leistungspflicht gemäß §243 Abs. 2 BGB auf eben diese Sache. Geht sie sodann verloren oder unter, liegt immer ein Fall der Leistungsunmöglichkeit vor.
II. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises?
Kann der Verbraucher bei Paketverlust auch nicht die Lieferung einer neuen Sache verlangen, so wird er aber zumindest daran interessiert sein, seinen Kaufpreis zurückzuerhalten. Immerhin hat ihn die bestellte Ware nie erreicht.
Seinem Begehren trägt das Gesetz grundsätzlich mit der Regelung des §326 Abs. 1 BGB Rechnung, nach welcher der Verkäufer seinen Kaufpreisanspruch verliert, wenn er selbst wegen Unmöglichkeit von der Leistungspflicht frei wird. Bereits gezahlte Summen können über §326 Abs. 4 zurückgefordert werden.
1.) Keine Rückerstattung bei Übergang der Preisgefahr
Allerdings wirkt dieser funktionale, pflichtbezogene Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung nicht absolut, sondern wird immer dann eingeschränkt, wenn die sogenannte Preisgefahr bereits auf den Käufer übergegangen ist. Dieser Restriktion liegt der Gedanke zugrunde, dass es eine unbillige Benachteiligung des Schuldners darstellen würde, ihm seinen Kaufpreis auch in Fällen abzusprechen, in denen der geschuldete Gegenstand so in die Sphäre des Käufers gelangt ist, dass diesem ein Verlust oder Untergang bei objektiver Betrachtung anzulasten ist. Die Preisgefahr beschreibt also das Risiko des Käufers, selbst bei Nichterhalt der Kaufsache den Kaufpreis entrichten zu müssen.
2.) Der Gefahrenübergang beim Versand an Verbraucher
Wann die Preisgefahr bei Versendungskäufen auf den Käufer übergeht, ist in §447 BGB gesetzlich normiert. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hiernach die Übergabe der Kaufsache an das Transportunternehmen durch den Verkäufer.
Allerdings findet der §447 BGB, der den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf ein sehr frühes Stadium der Vertragsabwicklung vorverlegt, aus Gründen des Verbraucherschutzes bei Verbrauchergeschäften gemäß §475 Abs. 2 BGB regelmäßig keine Anwendung.
Ist der Käufer also Verbraucher, tritt für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an die Stelle der Übergabe an die Transportperson die Übergabe an den Verbraucher, §446 BGB. Erst, wenn die Sache dem Verbraucher durch das Versandpersonal übergeben wurde, trägt er die Gefahr des zukünftigen zufälligen Untergangs und kann seinen Kaufpreis vom Händler sodann nicht mehr zurückverlangen.
3.) Übergabefiktion bei Abstellung am Wunschort
Problematisch ist in den Fällen der Abstellung am Wunschort auf eine Abstellgenehmigung hin, dass die Kaufsache dem Verbraucher noch nicht tatsächlich übergeben wurde und mithin eine wesentliche Voraussetzung für den Gefahrenübergang nach §446 BGB fehlt. Argumentieren ließe sich also, dass mangels tatsächlicher Entgegennahme der Verbraucher beim anschließenden Verlust seinen Kaufpreis noch zurückverlangen kann.
Dieses Ergebnis liefe aber allgemeinen Billigkeitserwägungen zuwider und ließe außer Acht, dass der Verbraucher durch die Abstellgenehmigung für Fälle, in denen eine tatsächliche Übergabe scheitert, selbst eine Alternative vorgesehen hat.
Bei Erteilung der Abstellgenehmigung muss sich der Verbraucher insofern gegenüber dem Paketdienstleister so behandeln lassen, als wäre die Sache ordnungsgemäß zugestellt, also übergeben worden, wenn die Sendung tatsächlich am gewünschten Ort abgestellt wird. In derlei Fällen geht der Verbraucher nämlich bewusst das Risiko ein, die Sache nicht direkt entgegenzunehmen und insofern dem Zugriff Dritter preiszugeben.
Mithin geht im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abstellung die Preisgefahr durch eine „faktische Übergabe“ auf den Verbraucher über, sodass der Verbraucher seinen Kaufpreis bei anschließendem Nichterhalt der Kaufsache nicht mehr zurückfordern kann.
Problematisch wird in diesen Fällen zwar regelmäßig die Beweisführung sein. Der Händler muss nämlich nachweisen können, dass die Sache am Wunschort hinterlegt wurde, weil es andererseits an der Beweisbarkeit des Gefahrenübergangs fehlt.
Verfügt der Händler allerdings über die Zustellquittung des Transportunternehmens, die eine ordnungsgemäße Abstellung am Wunschort bescheinigt, so wird der Verbraucher dies im Regelfall nicht widerlegen können und muss im Folgenden auf eine Kaufpreiserstattung verzichten.
III. Fazit
Erteilt der Verbraucher einem Transportdienstleister eine Abstellgenehmigung und geht das Paket nach der Deponierung am Wunschort verloren, ist eine Rückforderung des Kaufpreises gegenüber dem Händler regelmäßig ausgeschlossen. Dass der Verbraucher bewusst das Risiko eingeht, die Kaufsache bei Abwesenheit der Obhut des Transportunternehmens zu entziehen und durch eine Abstellung dem Zugriff Dritter preiszugeben, soll nicht durch eine Verzögerung des Gefahrenübergangs honoriert werden. Vielmehr trägt er ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ablegung am vorgesehenen Ort das Risiko des zufälligen Untergangs selbst. Um die Zustellung beweisen zu können, sollte der Händler in derlei Fällen aber im Besitz der Quittung des Versanddienstleisters sein.
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Besucherkommentare
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bei Paketverlust nach Abgabe an Wunschort
22.02.2023, 08:55 UhrKommentar von Mandy
Abstellgenehmigung erteilt, Paket erhalten, Paket war aber Leer!
21.02.2022, 09:50 UhrKommentar von Herr