Definition des Begriffs "Inverkehrbringen": Ausmaß und Bedeutung
Der Begriff des Inverkehrbringens ist in den letzten Jahren in Anbetracht der zunehmenden Zahl von europäischen Richtlinien und Verordnungen mit speziellen Vorgaben für Hersteller immer bedeutsamer geworden. Denn viele der darin enthaltenen verbindliche Regelungen betreffen nur solche Produkte, die tatsächlich 'in Verkehr gebracht' werden. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung des 'Inverkehrbringens' - und existiert überhaupt eine einheitliche, allgemein gültige Definition für sämtliche Anwendungsbereiche der EU-Vorschriften? Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den teils unterschiedlichen Begrifflichkeiten des unscheinbaren Tatbestands und stellt neben einem generellen Überblick über die Rechtsfolgen und die produktspezifischen Kriterien einen allgemeinen Definitionsversuch bereit.
Inhaltsverzeichnis
Ein Begriff, viel Verwirrung
Seit Bestehen eines europäischen Binnenmarktes mit supranationalen Marktüberwachungsgremien werden von der europäischen Kommission mit zunehmender Tendenz Verordnungen zur Umsetzung oder Ergänzung von Richtlinien des europäischen Parlamentes und Rates sowie von diesen neue Richtlinien selbst verabschiedet, die an spezifische Produktgattungen vielseitige Verhaltenspflichten der Hersteller und Händler knüpfen.
So regelt ein Großteil der Verordnungen und Richtlinien gewisse Kennzeichnungserfordernisse der einzelnen Produkte, auf deren spezifische, zum Teil gesundheits- oder umweltschädigende Inhaltsstoffe (vgl. (EG) Nr.767/2009 für Futtermittel) oder deren gebrauchsrelevante Eigenschaften (vgl. (EU) Nr.305/2011 für Bauprodukte) aus Verbraucherschutzgründen hingewiesen werden soll. Gleichzeitig werden vermehrt Anforderungen an das Produkt in seiner Beschaffenheit gestellt.
Allerdings gelten eben diese Vorschriften nur für Produkte, die in Verkehr gebracht werden, sodass die zum Teil kostspieligen Pflichten der Hersteller und Händler nur dann erfüllt werden müssen, wenn sie ihre Ware in Verkehr bringen wollen. Werden nämlich Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, müssen sie die anwendbaren Richtlinien und sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfüllen. Somit müssen in der Gemeinschaft hergestellte neue Produkte und alle aus Drittländern importierten – neuen oder gebrauchten – Produkte den Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien und Verordnungen entsprechen, wenn sie auf dem Gemeinschaftsmarkt erstmalig in den Verkehr gebracht werden.
Was genau das „Inverkehrbringen“ aber bedeutet, ist nie mit einer allgemein gültigen Definition seitens der EU geregelt worden. Vielmehr variiert der Begriff von Verordnung zu Verordnung, von Produkt zu Produkt. Teils werden bestimmte Tatbestände vom „Inverkehrbringen“ ausgeschlossen, teils sollen selbige der Definition aber genau unterfallen.
Die mangelnde Festlegung auf eine eindeutige Begriffsbestimmung und die damit verbundene fehlende Rechtssicherheit hat dazu geführt, dass Hersteller und Händler angesichts der Frage, ob sie mit ihrer jeweiligen Vertriebsmethode ihre Produkte bereits in Verkehr gebracht haben und somit zur Erfüllung der EU-Vorschriften verpflichtet sind oder nicht, weitgehend im Dunklen tappen. Auch der Umstand, dass sich der Begriff „Inverkehrbringen“ nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde, bezieht, hat zunehmend für Verwirrung gesorgt. So muss nämlich , was ebenfalls wenig zur Transparenz des Terminus beiträgt, stets individuell beurteilt werden, ob ein Produkt bereits in den Verkehr gebracht wurde oder nicht.
Im Folgenden hat die IT-Recht-Kanzlei die wichtigsten, produktspezifischen Definitionen und Unterschiede des „Inverkehrbringens“ aus den einzelnen Verordnungen und Richtlinien für Sie zusammengetragen und zudem den Entwurf einer allgemeinen Begriffsbestimmung ausgearbeitet.
Nahrungsergänzungsmittel/Futtermittel
Bei Nahrungsergänzungsmitteln und Futtermitteln bezeichnet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ gemäß Artikel 3 Nr. 8 der EU-Verordnung Nr. 178/2002 "Inverkehrbringen" das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe (nicht nur Lieferung oder Bereitstellung), gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
Das Inverkehrbringen soll dabei nicht nur auf die Abgabe an den Endverbraucher beschränkt sein, sondern erfolgt auf allen Stufen zwischen der Herstellung und der Abgabe an den Endverbraucher.
Kosmetik
Bei Kosmetika bedeutet das "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt (EG-Verordnung Nr. 1223/2009))
Indes ist mit der Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gemeint.
Spielzeug
Bei Spielzeug bezeichnet das Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Gemeinschaftsmarkt (Richtlinie 2009/48/EG)
Aufzüge
Bei Aufzügen erfolgt das Inverkehrbringen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt (Richtlinie 95/91/EG)
Bauprodukte
Bauprodukte gelten dann als in den Verkehr gebracht, wenn sie erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden (Verordnung (EU) Nr. 305/2011)
Textilien
Zur Definition des „Inverkehrbringens“ nimmt die Textilkennzeichnungsverordnung ((EU) Nr. 1007/2011) Bezug auf die Verordnung der EG Nr. 765/2008 zur Marktüberwachung und definiert das „Inverkehrbringen“ als die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Holz und Medizinprodukte im Widerspruch
Insbesondere die Definitionen des „Inverkehrbringens“ für Holz und Medizinprodukte weisen widersprüchliche Bestandteile auf. So ist mit dem „Inverkehrbringen“ bei Holz jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gemeint. Dabei gilt aber die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, nicht als „Inverkehrbringen“ (EU-Verordnung Nr. 995/2010)
Dahingegen gelten Medizinprodukte - ob neu oder neu aufbereitet - dann als in den Verkehr gebracht, wenn sie erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Verwendung innerhalb der Gemeinschaft überlassen wurden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sie zu Zwecken klinischer Prüfungen überlassen wurden (EU-Richtlinie 93/42/EWG).
Die gesteigerten Anforderungen an das Inverkehrbringen von Medizinprodukten und das Ausdehnen des Geltungsbereichs auch auf lediglich neu aufbereitete Produkte lassen sich zwar dahingehend erklären, dass gerade der Umgang mit medizinischem Gerät eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben birgt und somit - im Gegensatz zu weitgehend harmlosen Holzprodukten - ebenfalls den spezifischen Sicherheitspflichten der EU unterliegen muss. Dennoch bergen die Unterschiede ein großes Verwirrungspotenzial unter Händlern und Herstellern.
Elektronikprodukte
Im Rahmen der energieeffizienten Gestaltung von Elektronikprodukten hat sich die EU im Rahmen ihrer Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) auf eine einheitliche Definition des „Inverkehrbringens“ energieverbauchsrelevanter Waren geeinigt. Demnach werden diese dann in den Verkehr gebracht, wenn sie erstmalige entgeltlich oder unentgeltlich auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft bereitgestellt werden, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
Inverkehrbringen als Bereitstellung auf dem Markt
Zwar harmonieren die meisten Begriffsbestimmungen in den Merkmalen der erstmaligen entgeltlichen oder unentgeltlichen Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, jedoch ist auch eben diese Bezeichnung der „Bereitstellung“ nicht eindeutig determiniert, sondern stützt sich auf weitere Begriffe, die selbst einer Definition bedürfen.
Anhand von einigen Fallbeispielen und Richtsätzen gibt der Leitfaden für die Umsetzung der neuen Richtlinien und Verordnungen (Blue Guide der EU von 2016) Aufschluss darüber, wie die Begrifflichkeit der „Bereitstellung“ zu erfassen ist. Demnach bedeutet die Bereitstellung auf dem Markt die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt.
Diese Überlasssung eines Produkts setzt ein Angebot oder eine (schriftliche oder mündliche) Vereinbarung zwischen zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen in Bezug auf die Übertragung des Eigentums oder des Besitzes nach dessen Herstellung voraus. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt. Von der Überlassung eines Produkts ist daher z. B. im Falle des Verkaufs, der Verleihung, der Vermietung, des Leasings und der Schenkung auszugehen.
Die Überlassung des Produkts kann entweder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten an den in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeur oder an die Person erfolgen, die für den Vertrieb des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zuständig ist.
Das Produkt kann dem Endverbraucher oder -benutzer aber auch direkt vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überlassen werden.
Zu beachten ist, dass sich das Inverkehrbringen nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Daher muss der Zeitpunkt des Inverkehrbringens für jedes einzelne Produkt eines Produktmodells oder einer Produktart individuell bemessen werden. Wann ein Produktmodell oder eine Produktart erstmalig auf dem Markt bereitgestellt wurde, ist insofern unbeachtlich.
Sonderfälle
Nichtsdestotrotz ergeben sich für den Fall des Imports aus Drittländern und für den Fernabsatz Abweichungen von den oben ausgeführten Grundsätzen.
Im Falle eines Imports aus einem EU-Drittland steht nach dem deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) bereits die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum (und etwa nicht erst die Überlassung an Händler) unter Freigabe der Zollbehörden dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich, wenn sie im Anschluss der Bereitstellung auf dem europäischen Binnenmarkt dient . Im Falle des Fernabsatzes gilt ein angebotenes Produkt erst dann als in den Verkehr gebracht, wenn es tatsächlich erstmalig bereitgestellt wird. Das bedeutet, dass das Anbieten eines Produkts in Katalogen oder online vor der eigentlichen Bereitstellungsmöglichkeit noch nicht als „Inverkehrbringen“ gilt.
Neu oder gebraucht?
Fraglich bleibt aber, ob nur neue Produkte in Verkehr gebracht werden können, oder ob auch gebrauchte Produkte, die ursprünglich als bereits in Verkehr gebracht gelten sollten, unter bestimmten Voraussetzungen „neu“ auf dem Markt bereitgestellt werden können. Nach der Nummer 2.1. des Blue Guide wird auch ein gebrauchtes Produkt, das aber gegenüber seinem ursprünglichen Zustand mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart wesentlich verändert wird, als neues Produkt angesehen und gilt nach der Veränderung und ab der Bereitstellung als „in Verkehr gebracht“.
Auch aus einem Drittland stammende gebrauchte Produkte gelten im Falle eines EU-Imports als "neu in Verkehr" gebracht und müssen im Falle der Binnemarktbereitstellung alle Anforderungen der Harmonisierungsrechtsakte erfüllen.
Ausnahmen
Der Blue Guide der EU von 2016 sieht allerdings einen Ausnahmekatalog von Tatbeständen vor, die nicht als „Inverkehrbringen“ gelten sollen und somit keine verordnungsspezifischen Pflichten der Hersteller und Händler begründen können.
Es handelt sich grundsätzlich nicht um ein Inverkehrbringen,
- wenn das Produkt für den Eigenbedarf hergestellt wurde
- wenn das Produkt von einem Verbraucher bei einem Aufenthalt in einem Drittland erworben wurde und von diesem Verbraucher für seinen persönlichen Gebrauch in die EU eingeführt wurde
- wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten überlässt, den er damit beauftragt hat, dafür zu sorgen, dass das Produkt die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt
- wenn das Produkt als Durchfuhrware aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU eingeführt wurde, in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern gelagert oder anderen besonderen Zollverfahren (vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung) unterzogen wurde
- wenn das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde (dies betrifft z. B. Bauteile, die einem Hersteller zum Einbau in ein in ein Drittland auszuführendes Endprodukt bereitgestellt werden)
- wenn noch als in der Herstellungsphase befindlich erachtete Prototypen zu Erprobungs- oder Validierungszwecken übertragen werden
- wenn das Produkt unter kontrollierten Bedingungen (57) auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird
- wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers (oder seines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten) oder des Einführers befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht, sofern die anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine anderslautenden Bestimmungen enthalten.
Ein Definitionsversuch/Fazit
Auch nach Gegenüberstellung zahlreicher Definitionen seitens der EU muss eine allgemein erkennbare Transparenz des Begriffs des „Inverkehrbringens“ noch immer verneint werden. Zu groß sind die Unterschiede in den produktspezifischen Ausführungen, zu spezifisch die Ausnahmen und wahrscheinlich zu unvollständig die Sonderfälle. Die Tatsache, dass auch die Rechtsprechung sich bislang auf keinen einheitliche Ausführung des Begriffs geeinigt oder sich gar dazu geäußert hat, fördert nach wie vor die Unsicherheit von Händlern und Herstellern. Ungeachtet der Ausnahmetatbestände lassen sich dennoch folgende Schlagwörter für eine eventuelle allgemeine Definition des „Inverkehrbringens“ aus den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die in den zu ihrer Umsetzung verabschiedeten deutschen Gesetzen teilweise wieder mit neuem Wortlauten versehen wurden, zusammentragen.
Für das „Inverkehrbringen“ wesentliche Merkmale sind demnach:
- erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung
- eines neuen Produkts
- auf dem europäischen Binnenmarkt
- im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
In Anlehnung an die obigen Ausführungen zu einzelnen Produktarten und unter Bezug auf den Blue Guide der EU sieht die IT-Recht-Kanzlei im Inverkehrbingen die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines neuen oder wesentlich veränderten oder aus einem Drittland stammenden gebrauchten Produkts (Abgabe oder Überlassung zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Gemeinschaftsmarkt.
Dabei ist die Bereitstellung nicht auf die Abgabe an den Endverbraucher beschränkt, sondern kann auf allen Stufen zwischen Herstellung und Abgabe an den Endverbraucher erfolgen. Im Falle eines Imports aus einem EU-Drittland allerdings gilt das Produkt bereits bei Einfuhr in den EU-Wirtschaftsraum als „in Verkehr gebracht“.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
© alphaspirit - Fotolia.com
Besucherkommentare
Änderungen der Rechtslage - Blue Guide EU 2016 (2016/C 272/01)
21.06.2017, 15:27 UhrKommentar von Michael Winkel