Zum 03.12.2018 ist in Europa die sogenannte Geoblocking-Verordnung in Kraft getreten, mit der der grenzüberschreitende Zugang zu Online-Angeboten innerhalb der EU entscheidend gestärkt werden soll. Online-Händler müssen Verbrauchern aus anderen Mitgliedsstaaten nunmehr grundsätzlich die Möglichkeit bieten, auf sämtliche länderspezifische Domains ihrer Wahl schrankenlos zugreifen und über diese Verträge schließen zu können.
Dies hat letztlich auch maßgebliche Auswirkungen auf die erforderliche Ausgestaltung des Bestellprozesses vor dem Hintergrund der Eingabe von Rechnungsdaten.
Hierzu ein kleines Beispiel:
Händler X betreibt einen Online-Shop unter www.shop.de. Er beliefert seinen Festsetzungen nach nur Verbraucher innerhalb Deutschlands. Aus diesem Grund hat er im Bestellprozess vorgesehen, dass die Rechnungsadresse zwangsweise eine deutsche Anschrift sein muss. Soll eine ausländische Rechnungsadresse ausgewählt werden, kann die Bestellung nicht abgeschlossen werden.
Zulässigkeit dieser Einstellung nach der EU-Geoblocking-Verordnung?
Händler X verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung. Nach dieser Vorschrift darf ein Anbieter für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen unter anderem nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminieren. Das bedeutet, dass auf einer Shopseite Kunden aus dem gesamten europäischen Wirtschaftsraum Käufe müssen tätigen können. Dem Händler ist es zwar nach der Geoblocking-Verordnung gestattet, sein Liefergebiet zu beschränken. Er muss also nicht nach Belieben der Käufer EU-weit liefern. Er muss aber ermöglichen, dass auf erster Stufe EU-weit Verträge über seinen Shop geschlossen werden können.
Dies hat zur Folge, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung für die Angabe der Kontakt- und der Rechnungsadresse sowie der Telefonnummer die Wahl jedes Landes mit jeder Postleitzahl im europäischen Wirtschaftsraum (einschließlich Norwegen, Liechtenstein und Island) möglich sein muss (etwa per Drop-Down-Menü).
Händlern ist es also nicht gestattet, die Rechnungsadresse im Bestellprozess auf eine Auswahl von Ländern oder ein Land zu beschränken. Sie müssen EU-weite Anschriften zulassen.
Etwas anderes gilt für die Eingabe der Lieferadresse. Hier darf der Händler die Eingabemöglichkeiten entsprechend seines festgesetzten Liefergebietes einschränken.
Tipp: umfangreiche weitere Informationen und Anwendungsbeispiele hält die IT-Recht Kanzlei in ihren FAQ zur EU-Geoblocking-Verordnung bereit.
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