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Dein Freund und Helfer: Beginn der Widerrufsfrist mit Zustellung beim Nachbarn?

22.05.2019, 12:12 Uhr | Lesezeit: 6 min
Dein Freund und Helfer: Beginn der Widerrufsfrist mit Zustellung beim Nachbarn?

Nicht selten sind Verbraucher bei Zustellversuchen nicht persönlich anzutreffen mit der Folge, dass Sendungen nicht eigenhändig übergeben werden können. Die wenigsten Versanddienstleister nehmen in derlei Fällen die Pakete wieder mit und beraumen einen neuen Zustelltermin an. Vielmehr wird üblicherweise von einem besonderen Vertrauensverhältnis zu den nächsten Anwohnern ausgegangen und die Ware an einen Nachbarn zugestellt. Für die Adressaten meist günstiger als die Abholung im Paketshop, können diese Konstellationen für Händler mit Blick auf die 14-tätgige Widerrufsfrist problematisch sein. Ob eine Zustellung beim Nachbarn diese Frist anlaufen lässt, erklärt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag.

I. Anlauf der Widerrufsfrist bei unaufgeforderter Zustellung beim Nachbarn?

Die meisten Fälle der Nachbarszustellungen erfolgen ohne eine entsprechende Anweisung oder Übergabegenehmigung des Verbrauchers dergestalt, dass die Mitarbeiter der Versandunternehmen auf gut Glück versuchen, die Ware an irgendeinen der umliegenden Anwohner zuzustellen.

Hierzu ein kleines Beispiel:

Verbraucher X bestellt bei Händler Y einen Standmixer. Das beauftragte Versandunternehmen tätigt am 03.05.2019 einen Zustellversuch bei X, trifft ihn aber nicht an, da X bis einschließlich zum 07.05.2019 verreist ist. Das Versandunternehmen übergibt das Paket daher am 04.05.2019 an Nachbar N, wo es X am 07.05.2019 abholt. X hatte N nicht als Wunschnachbarn angegeben und auch keine Zustellanweisung erteilt.
Mit Erklärung vom 20.05.2019, zugegangen am selben Tag, widerruft X gegenüber Y den Kaufvertrag. War der Widerruf noch rechtzeitig?

Fraglich im obigen Beispiel ist, ob die unaufgeforderte Zustellung an einen Nachbarn die nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14-tägige Widerrufsfrist anlaufen lässt. Dem könnte entgegenstehen, dass § 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf den Fristlauf grundsätzlich an den „Erhalt der Waren“ durch den Verbraucher knüpft.

Tatsächlich ist für den Fristlauf allein die physische Übergabe an den bestellenden Verbraucher maßgeblich. Erforderlich ist, dass die Ware dergestalt in den Machtbereich des Käufers gebracht worden ist, dass dieser sie – etwa auf Mangelfreiheit oder Funktionstauglichkeit hin – untersuchen kann (MüKo BGB, § 356, Rn. 10). Insofern wird der Fristlauf grundsätzlich maßgeblich an die physische Inbesitznahme gerade durch den bestellenden Verbraucher geknüpft, sodass unaufgeforderte Ersatzzustellungen beim Nachbarn als Zeitpunkt des Fristanlaufs ausscheiden.

Wird die Ware ohne Anweisung des Verbrauchers beim Nachbarn hinterlegt, beginnt die Frist erst ab dem Datum zu laufen, an dem der Verbraucher die Ware vom Nachbarn physisch in Besitz nimmt ( AG Winsen, Urt. v. 28.06.2012, Az. 22 C 1812/11).

Weil es sich bei der Vorschrift des § 356 BGB um eine Umsetzungsnorm der europäischen Verbraucherrechterichtlinie und mithin um europäisches Sonderrecht handelt, kommen ausnahmsweise auch Übergabefiktionsnormen des BGB nicht zur Anwendung. Entgegen dem sonst geltenden § 446 Satz 2 BGB kann die physische Inbesitznahme der Ware durch den Verbraucher insofern nicht dadurch ersetzt werden, dass der Verbraucher durch einen erfolglosen Zustellversuch bei ihm gegebenenfalls in Annahmeverzug versetzt wird (MüKo BGB, § 356, Rn. 11). Für den Beginn der Widerrufsfrist wird der Annahmeverzug einer physischen Übergabe gerade nicht gleichgestellt.

Für den obigen Beispielsfall bedeutet diese rechtliche Einordnung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Anlauf der Widerrufsfrist der Tag des 07.05.2019 war, an welchem X die Ware von Nachbar N entgegennahm. Die Widerrufsfrist begann daraufhin am 08.05.2019 um 0:00 Uhr zu laufen und endete erst am 21.05.2019 um 24:00 Uhr. Die Widerrufserklärung des X am 20.05.2019 war damit noch rechtzeitig.

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II. Anlauf der Widerrufsfrist bei Zustellung an Nachbarn auf Wunsch/Weisung des Verbrauchers?

Von den Konstellationen unaufgeforderter Nachbarszustellungen sind solche zu unterscheiden, in denen der Verbraucher dem Versandunternehmen gegenüber einen Wunschnachbarn für die Zustellung benennt oder gar spezifisch die Zustellung an einen konkreten Nachbarn anweist.

Auch hierzu ein Beispiel:

Verbraucher X bestellt bei Händler Y eine Mikrowelle. Weil er vom 01.05.2019 bis zum 07.05.2019 im Urlaub ist, gibt er gegenüber dem Versandunternehmen an, die Zustellung solle an Wunschnachbar N erfolgen. Dort wird das Paket am 03.05.2019 zugestellt. Am 07.05.2019 nimmt X nach seiner Rückkehr die Ware von Nachbar N in Empfang. Mit Erklärung vom 20.05.2019, zugegangen am selben Tag, widerruft X gegenüber Y den Kaufvertrag. War der Widerruf noch rechtzeitig?

Fälle, in denen der Verbraucher die Zustellung an einen Nachbarn explizit anweist oder für die Zustellung einen Wunschnachbarn benennt, sind rechtlich vor dem Hintergrund der Widerrufsfrist anders zu beurteilen als unaufgeforderte Nachbarszustellungen. Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB läuft bei Verbrauchsgüterkäufen die Widerrufsfrist nämlich auch dann an, wenn nicht der Verbraucher selbst, sondern ein von ihm benannter Dritter die Ware erhält, also physisch in Besitz nimmt.

Die Benennung eines Dritten hat zwar grundsätzlich gegenüber dem Händler selbst zu erfolgen. Nach herrschender Auffassung genügt aber auch die Benennung gegenüber dem Versandunternehmen, das als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Händlers mit dessen Wissen und Wollen die Lieferpflicht übernimmt und daher dem „Lager“ des Händlers zuzuordnen ist.

Mit der Anweisung der Zustellung an einen konkreten Nachbarn benennt der Verbraucher einen Dritten für die Entgegennahme dergestalt, dass die physische Übergabe an diesen der Übergabe an den Verbraucher selbst nach § § 356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB gleichgestellt wird.

Wünscht der Verbraucher eindeutig die Zustellung an einen Nachbarn, verliert er seine Schutzwürdigkeit in Bezug auf den Anlauf der Widerrufsfrist erst bei persönlicher Entgegennahme. Insofern ist bei Wunschzustellungen an Nachbarn bereits der Ablieferungstermin bei diesen der maßgebliche Zeitpunkt für den Anlauf der Widerrufsfrist.

Bezogen auf den obigen Beispielsfall war wegen der Zustellungsanweisung von X bereits die Ablieferung an N am 03.05.2019 für den Anlauf der Widerrufsfrist entscheidend. Die Frist begann am 04.05.2019 um 0:00 Uhr zu laufen und endete am 17.05.2019 um 24:00 Uhr. Der Widerruf des X erst am 20.05.2019 war daher verfristet.

III. Beweisfragen

Weil Händler regelmäßig keine Einsicht in die Zustellungspräferenzen der bestellenden Verbraucher erlangen, werden sie bei Nachbarszustellungen vor dem Hintergrund des Widerrufsfristablaufs regelmäßig mit Beweisproblematiken konfrontiert. Aus den Sendungsbelegen lässt sich insofern meist nur entnehmen, dass die Sendung zugestellt wurde, nicht aber, an wen.

Beweisbarkeitsprobleme gehen hierbei zu Lasten des Händlers. Gemäß § 361 Abs. 3 BGB trifft den Händler die Beweislast, wenn der Beginn der Widerrufsfrist streitig ist. Er muss also nachweisen, dass der Verbraucher die Ware zum Stichtag physisch in Besitz genommen hat. Mangels Einblicks in Vorgänge innerhalb der Sphäre des Verbrauchers wird diese Beweislast aber durch eine sekundäre Behauptungslast des Verbrauchers abgemildert. Legt der Händler die Zustellung zu einem bestimmten Tag dar, heißt dies, dass der Verbraucher dann Umstände offenlegen und beweisen muss, aus denen sich ergibt, dass zum Stichtag keine Zustellung an ihn, sondern an einen Nachbarn erfolgte, und dass der Verbraucher die Zustellung an diesen Nachbarn auch nicht angewiesen hat.

IV. Fazit

Ist ein Verbraucher bei einem Zustellungsversuch nicht anzutreffen und wird die Ware deshalb unaufgefordert bei einem Nachbarn abgeliefert, lässt dies die 14-tägige Widerrufsfrist grundsätzlich nicht anlaufen. Maßgeblich für den Beginn der Widerrufsfrist ist vielmehr allein die physische Inbesitznahme durch den bestellenden Verbraucher selbst. Gleiches gilt auch für die Hinterlegung der Sendung in Paketshops oder Packstationen.

Ausnahmsweise ersetzt die Zustellung beim Nachbarn die physische Inbesitznahme des Verbrauchers aber dann, wenn der Verbraucher die Ablieferung bei diesem Nachbarn konkret angewiesen oder den Nachbarn in Abwesenheitsfällen generell als Wunschnachbarn für die Ersatzzustellung benannt hat.

Kann der Händler beweisen, dass eine Zustellung erfolgt ist, muss der Verbraucher, um das Argument des Anlaufs der Widerrufsfrist zu entkräften, sekundär darlegen, dass nur an den Nachbarn zugestellt wurde und eine solche Zustellung weder gewünscht noch angewiesen war.

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