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Neuer EU-Vorstoß zur Ausweitung der Verbraucherschutzvorschriften mit weitgehenden Auswirkungen für den Online-Handel

05.04.2019, 11:56 Uhr | Lesezeit: 7 min
Neuer EU-Vorstoß zur Ausweitung der Verbraucherschutzvorschriften mit weitgehenden Auswirkungen für den Online-Handel

Nach einer Gesetzgebungsinitiative der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2018 zur Stärkung und besseren Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften haben Anfang April 2019 nun das Europaparlament und der Rat der europäischen Union eine vorläufige Einigung zu den Änderungen erzielt. Werden die Vorschläge förmlich angenommen, könnten bald 2 neue EU-Richtlinien mit weitgehenden Auswirkungen auf den Online-Handel erlassen werden. Die IT-Recht Kanzlei informiert über Hintergründe und die wesentlichen Inhalte der Änderungen.

I. Hintergründe der Änderungsvorschläge

Bereits am 11.04.2018 hatte die Europäische Kommission Änderungen des geltenden Verbraucherschutzrechtes mit dem Ziel vorgeschlagen, Verbrauchern EU-weit eine bessere Wahrnehmung Ihrer Rechte zu ermöglichen. Gerade im Online-Bereich besteht nach Ansicht der Kommission noch Regelungsbedarf, um unlautere Geschäftspraktiken wirksamer zu unterbinden, die Transparenz von Angeboten zu erhöhen und Verstöße auf europäischer Ebene koordinierter zu ahnden. Daneben sollen die Vorschläge aber auch Entlastungen für Unternehmer hinsichtlich des Widerrufsrechts mit sich bringen.

Die Europäische Kommission strebte an, die Neuregelung durch Verabschiedung zweier neuer Richtlinien durchzusetzen, die sich weitgehend auf bereits bestehende Richtlinien auswirken sollen.

Mit den neuen Richtlinien sollen

  • die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen‚ die Richtlinie über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse‚ die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern und die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher geändert werden und
  • Regelungen zur Erhebung von Verbraucherverbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen eingeführt werden

Die daraufhin am Gesetzgebungsverfahren beteiligten EU-Organe des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union haben nunmehr Anfang April 2019 eine vorläufige Einigung über die Kommissionsvorschläge erzielt und diese in großen Teilen angenommen.

1

II. Inhalte der geplanten Neuregelungen und Auswirkungen auf den Online-Handel

Die geplanten Änderungen der EU-Verbraucherschutzvorschriften bringen unter anderem neue Informationspflichten für Anbieter und Plattformbetreiber, eine Erweiterung des Verbraucherwiderrufsrechts, ein neues Verbot von Doppelstandards bei Produkten, einen neuen Rechtsbehelf und schließlich Erleichterungen für Händler in Widerrufsfällen mit sich.

1.) Neue Informationspflicht über Geschäftsnatur von Angeboten auf Online-Marktplätzen

Zunächst soll mit den Änderungsrichtlinien mehr Transparenz auf Online-Marktplätzen durch Einführung einer neuen Informationspflicht für Anbieter geschaffen werden. Auf Plattformen sollen sie künftig verpflichtet werden, die Geschäftsnatur ihrer Angebote eindeutig zu kennzeichnen und insofern anzugeben, ob sie als Unternehmer oder als Privatperson verkaufen.

Durch diese Informationspflicht sollen Verbraucher neue Beurteilungskriterien für die Kaufentscheidung an die Hand gegeben werden, indem sie bereits im Vorfeld von Vertragsschlüssen erkennen können, ob Ihnen die weitreichenden Verbraucherschutzrechte für B2C-Geschäfte zustehen werden oder nicht.

2.) Hinweispflichten auf bezahlte Suchergebnisplatzierungen für Plattformbetreiber

Zusätzlich soll die Transparenz in Suchmaschinen dadurch erhöht werden, dass Suchmaschinen- und sonstige Plattformbetreiber künftig nicht nur dazu verpflichtet werden, von Unternehmern bezahlte Suchergebnisplatzierungen eindeutig zu kennzeichnen. Vielmehr sollen Plattformbetreiber künftig auch gehalten sein, die Verbraucher über die wichtigsten Parameter für die Rangfolge der Ergebnisse zu informieren.

3.) Neues Widerrufsrecht für bestimmte digitale Dienstleistungen

Im Rahmen der Gesetzesinitiative plant die EU, das Verbraucherwiderrufsrecht für digitale Dienstleistungen auf solche Dienstleistungen auszuweiten, die dem Verbraucher ohne Entgelt, aber nur im Austausch gegen die Zuverfügungstellung personenbezogener Daten angeboten werden. Erfasst werden hiervon vor allem Cloud-Speicherdienste, soziale Medien und E-Mail-Dienste, bei denen Kontoeröffnungen nach den EU-Vorschlägen künftig binnen 14 Tagen sollen widerrufen werden können.

4.) Neues Verbot der Vermarktung qualitativ unterschiedlicher Produkte als identisch

Die Gesetzesinitiative sieht ferner eine Erweiterung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahingehend vor, dass es Unternehmern zukünftig eindeutig untersagt werden soll, Produkte als identisch zu vermarkten, obwohl sich diese in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden. Verboten werden soll damit die vertriebsrechtliche Aufrechterhaltung von Doppelstandards bei Produkten.

5.) Einführung von Europäischen Verbandsklagen

Mit einer neuen Richtlinie plant die EU die Einführung eines neuartigen Rechtsbehelfs für Verbraucher. Fortan sollen qualifizierte Einrichtung, etwa Verbraucherorganisationen, im Namen einer Gruppe von Verbrauchern, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten haben, Verbandsklage gegen Unternehmen erheben können, um z. B. eine Entschädigung, einen Ersatz oder eine Reparatur für alle Geschädigten zu erwirken.

Von Verbandsklagen nach US-amerikanischem Vorbild soll sich der neue Rechtsbehelf maßgeblich dadurch unterscheiden, dass er nicht von Anwaltskanzleien angestrengt werden kann, sondern nur von Einrichtungen wie Verbraucherorganisationen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und strenge Zulassungskriterien erfüllen.

Werden Unternehmen zukünftig auf die Verbandsklage hin verurteilt, erstreckt sich ihre Haftung nicht mehr nur auf den verbraucherindividuellen Einzelfall, sondern verpflichtet sie zu Kompensationsleistungen an alle gleichartig geschädigten Verbraucher, die von der klagenden Einrichtung vertreten werden.

6.) Schärfung der Sanktionen für Rechtsverstöße mit Massenwirkung

Im Zuge der Änderungen erwägt die EU auch, nationale Verbraucherschutzbehörden mit stärkeren Sanktionsrechten für Rechtsverstöße von Unternehmen auszustatten, die eine Vielzahl von Verbrauchern in der EU schädigen, und gleichzeitig die Sanktionen der Höhe nach zu harmonisieren.

Dem Vorschlag zufolge sollen die nationalen Verbraucherschutzbehörden befugt sein, bei weitverbreiteten Verstößen zulasten von Verbrauchern in mehreren EU-Mitgliedstaaten Geldbußen in Höhe von bis zu 4 % des Jahresumsatzes der Unternehmen im jeweiligen Mitgliedstaat zu verhängen und so deren Kapital empfindlich zu treffen.

7.) Erleichterungen für Händler im Angesicht des Verbraucherwiderrufsrechts

Schließlich plant die EU, eine Stärkung der Rechtsposition von Händlern gegenüber dem Verbraucherwiderrufsrecht zum Gegenstand der Reformen zu machen. Nach den Vorschlägen soll ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen sein, wenn der Verbraucher zu widerrufende Produkten nicht nur ausprobiert, sondern bestimmungsgemäß verwendet und/oder in Betrieb nimmt. Bisher sah das Verbraucherrecht in derlei Konstellationen allenfalls Wertersatzansprüche vor, Händler mussten einen Widerruf aber grundsätzlich zulassen. Fortan verwirkt der Verbraucher durch die Produktverwendung und/oder -inbetriebnahme sein Widerrufsrecht.

Gepaart werden soll diese neue händlerfreundliche Regelung mit einer Stärkung des Zurückbehaltungsrechts für den Kaufpreis im Widerrufsfall. Während Händler bisher die Kaufpreiserstattung nur solange hinauszögern dürfen, bis der Verbraucher nachweist, dass er die Ware tatsächlich abgesandt hat, sollen Händler künftig erst zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn sie die Ware auch zurückerhalten haben.

Gerade diese letzte Neuerung soll Händler im Angesicht der zahlreichen Problemfälle, die sich im Angesicht der Rückerstattungspflicht bei vom Verbraucher verschuldeten Untergang oder Verlust von Sendungen auf dem Rückversandweg auftun, entlasten.

III. Nächste Schritte

Bevor die geplanten Änderungen zum neuen EU-Verbraucherschutzstandard anwachsen können, sind zunächst weitere Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich. So müssen das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union erst eine endgültige Einigung zur Gesetzgebungsinitiative der Kommission erzielen, bevor die neuen Richtlinien in ihrer finalen Fassung verabschiedet werden können. Bis zu Ihrem Inkrafttreten kann es also dauern, zumal sie für ihre EU-weite Geltung von den Mitgliedsstaaten – unter Geltung von meist großzügigen Fristen – in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

IV. Fazit

Mit einer neuen Gesetzgebungsinitative, über die das Parlament und der Rat der Europäischen Union kürzlich eine vorläufige Einigung erzielt haben, plant die EU-Kommission weitgehende Reformen des europäischen Verbraucherrechts. Durch den Erlass zweier neuer Richtlinien sollen unter anderem für Anbieter künftig neue Informationspflichten zur Geschäftsnatur ihrer Angebote und für Plattformen Kennzeichnungspflichten für bezahlte Suchergebnisplatzierungen und Hinweispflichten auf Kriterien für Ranglistenerstellungen eingeführt werden. Flankiert werden die Änderungen von der Einführung des Rechtsbehelfs einer europäischen Verbandsklage und der empfindlichen Verschärfung von Sanktionen für Rechtsverstöße von Unternehmen mit EU-weiten Auswirkungen.

Für den Online-Handel bringen die Neuregelungen im ohnehin schon drückenden Dickicht von Informations-, Handlungs- und Einlassungspflichten aber nicht nur neue Zuspitzungen, sondern auch eine stückweite Entlastung mit sich. Das Verbraucherwiderrufsrecht soll zukünftig bei Inbetriebnahme und/oder Verwendung von Produkten ausgeschlossen und das Zurückbehaltungsrecht für Kaufpreiserstattungen bis zum tatsächlichen Wareneingang beim Händler ausgeweitet werden.

Ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher endgültigen Fassung die geplanten Reformen in Kraft treten, vermag nach derzeitigem Stand allerdings noch nicht gesagt werden.

Über aktuelle Entwicklungen im diesbezüglichen EU-Gesetzgebungsverfahren wird die IT-Recht Kanzlei zeitnah informieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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