Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG
Vielen Anbietern von Online-Kursen ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) völlig unbekannt, jedenfalls bis ein unzufriedener Kunde mit Verweis auf dieses Gesetz sein Geld zurück möchte oder ein Schreiben der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht eingeht, möglicherweise sogar ein Bußgeldbescheid. Denn Fernunterricht darf nicht ohne behördliche Zulassung angeboten werden. Das LG Hamburg hat nun mit einer aufsehenerregenden Entscheidung für Unruhe gesorgt. Wir erläutern die Hintergründe und die Auswirkungen für Anbieter von Online-Kursen.