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Ein Herz für Tiere – Strenge Vorgaben für Werbung für tiermedizinische Produkte

23.08.2023, 15:20 Uhr | Lesezeit: 15 min
Ein Herz für Tiere –  Strenge Vorgaben für Werbung für tiermedizinische Produkte

Produkte für Tiere sind überaus beliebt. Geht es um das Wohlergehen und die Gesundheit von Tieren, sind Tierhalter bereit, viel zu investieren. Für Händler ist dies daher ein gutes Geschäft. Allerdings ist die Werbung für tiermedizinische Produkte, wie etwa Verfahren und Behandlungen für die Erkennung von Erkrankungen und für die Heilung von Tieren sowie für Tierarzneimittel nur unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Werbebeschränkungen erlaubt. Wir erklären die Grenzen und Möglichkeiten der Werbung für tiermedizinische Produkte im Rahmen einer umfassenden FAQ.

Inhaltsverzeichnis

I. Werbung für tiermedizinische Produkte

1. Ist Werbung für tiermedizinische Produkte z.B. in Tierarztpraxen und auf Websites erlaubt?

Grundsätzlich ist Werbung für tiermedizinische Produkte wie etwa Tierarzneimittel, Verfahren und Behandlungen für die Erkennung bzw. Heilung von Erkrankungen von Tieren, z.B. durch Poster und Flyer für Tierhalter, die in Tierarztpraxen ausgehängt bzw. ausgelegt werden, oder auch mittels Texten, Bildern und Bannern im Internet erlaubt.

Allerdings hält das deutsche bzw. unionsrechtliche Heilmittelwerberecht einige Vorgaben und Beschränkungen bereit, die Werbetreibende einhalten müssen, wenn sie negative Folgen vermeiden wollen. Auch gibt es für Tierärzte berufsrechtliche Vorgaben für die Werbung zu beachten.

2. Welche rechtlichen Vorgaben gibt es für Werbung für tiermedizinische Produkte?

Vorgaben für die Werbung für tiermedizinische Produkte enthält etwa das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ (=Heilmittelwerbegesetz; HWG) und die seit dem 28. Januar 2022 geltende „Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel“ (=EU-Tierarzneimittel-Verordnung).

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG findet das Heilmittelwerbegesetz u.a. auch Anwendung auf die Werbung für Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

II. Werbung für Verfahren und Behandlungen für Tiere

1. Auf welche Werbung für tiermedizinische Produkte findet das Heilmittelwerbegesetz Anwendung?

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG findet das Heilmittelwerbegesetz Anwendung auf die Werbung für Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

Unter den Begriff des „Verfahrens“ können etwa Test- und Diagnoseverfahren, aber auch Heil- und Therapieverfahren für bestimmte Erkrankungen von Tieren fallen.

Der Begriff der „Behandlung“ umfasst etwa die Anwendung von Heil- bzw. Therapieverfahren zur Beseitigung oder Linderung von Erkrankungen bei Tieren.

2. Findet das Heilmittelwerbegesetz auch Anwendung auf die Werbung für Tierarzneimittel?

Nein, das Heilmittelwerbegesetz findet grundsätzlich keine Anwendung auf die Werbung für Tierarzneimittel.Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG findet das Heilmittelwerbegesetz u.a. Anwendung auf die Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Nach § 2 Abs, 1 S. 1 AMG sind Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes wiederum Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Weiter sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG hingegen keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes u.a. Tierarzneimittel im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel (EU-Tierarzneimittel-Verordnung). Auf die Werbung für Tierarzneimittel und veterinärmedizinische Produkte sind vielmehr die Art. 119 bis 121 dieser EU-Tierarzneimittel-Verordnung anzuwenden.

Allerdings findet das Heilmittelwerbegesetz Anwendung auf die Werbung für andere tiermedizinische Produkte, wie Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG).

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3. Was gilt bei irreführender Werbung für tiermedizinische Verfahren und Behandlungen?

Eine irreführende Werbung etwa für Verfahren und Behandlungen für erkrankte Tiere ist nach § 3 HWG unzulässig und nach § 14 HWG sogar strafbar.

Dabei liegt eine solche unzulässige Irreführung insbesondere dann vor,

  • wenn Verfahren und Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie tatsächlich nicht haben,
  • wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
  • wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.

Wenig überraschend gilt also: Die Werbung für tiermedizinische Verfahren und Behandlungen darf nicht unwahr sein, also etwa keine falschen Fakten enthalten.

4. Was gilt für Werbung mit Gutachten und wissenschaftlichen Veröffentlichungen?

Die Werbung für tiermedizinische Verfahren und Behandlungen mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder Auszügen aus Fachliteratur kann wegen des damit verbundenen Anscheins einer gewissen professionellen Kompetenz bei potentiellen Kunden einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Der Gesetzgeber sieht daher vor, dass solche Werbung bestimmte Kriterien erfüllen muss, damit es nicht zu Täuschungen oder Missverständnissen kommt.

Nach § 6 Nr. 1 HWG ist eine Werbung unzulässig, wenn Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten. Ohne wahre Angabe dieser Informationen ist die Werbung für entsprechende Verfahren oder Behandlungen für Tiere somit rechtswidrig.

Eine Werbung für tiermedizinische Verfahren und Behandlungen ist zudem nach § 6 Nr. 2 HWG auch dann unzulässig, wenn auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne dass aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Verfahren oder die Behandlung selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden. Somit müssen Werbende genaue und ausdrückliche Angaben dazu machen, ob die Werbung dasselbe tiermedizinische Produkt betrifft und in welcher Quelle Interessierte die vollständigen Informationen nachlesen können.

Schließlich ist die Werbung für tiermedizinische Verfahren und Behandlungen nach § 6 Nr. 3 HWG unzulässig, wenn aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden. Wer aus anderen Quellen zitiert, muss somit genau und wortlautgetreu zitieren und darf nichts weglassen oder ergänzen.

5. Ist Werbung für Fernbehandlungen von Tieren erlaubt?

Nein, die Werbung für sog. Fernbehandlungen, etwa per Telefon, ist nicht erlaubt. Nach § 9 S. 1 HWG ist eine Werbung für die Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden unzulässig, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Tier beruht (sog. Fernbehandlung).

Für Fernbehandlungen bei Menschen gibt es in § 9 S. 2 HWG allerdings hiervon eine Ausnahme: Das Werbeverbot gilt demnach nicht für die Werbung für solche Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

Nicht klar geregelt – und daher mit Rechtsunsicherheiten verbunden – ist, ob diese Ausnahme auch hinsichtlich der Werbung für Fernbehandlungen für Tiere Anwendung findet. Der Wortlaut der Vorschrift spricht dagegen, deren Sinn und Zweck würde allerdings dafür sprechen.

6. Ist Werbung mit prominenten Empfehlungen für tiermedizinische Verfahren und Behandlungen erlaubt?

Wenn Prominente oder andere Personen, denen eine bestimmte Kompetenz zugeschrieben wird oder die zumindest einen gesellschaftlichen Glanz versprühen, für Verfahren oder Behandlungen für erkrankte Tiere werben, hinterlässt dies nicht selten einen besonderen Eindruck bei betroffenen Tierhaltern, weshalb der Gesetzgeber diese Art von Werbung beschränkt.

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Verfahren und Behandlungen für erkrankte Tiere nicht mit Angaben oder Darstellungen geworben werden, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen.

Demnach kann etwa die Werbung mit Bildern einer in einem weißen Kittel gekleideten Professorin der Veterinärmedizin in dieser Hinsicht problematisch sein, weil der angesprochene Adressatenkreis einer solchen Werbung möglicherweise übermäßiges Vertrauen entgegenbringen könnte.

7. Ist Werbung mit Krankengeschichten erlaubt?

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht für Verfahren und Behandlungen für erkrankte Tiere geworben werden, indem in der Werbung Krankengeschichten wiedergegeben werden oder Hinweise auf Krankengeschichten gegeben werden, wenn die Wiedergabe in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.

Demnach dürfen etwa keine falschen Tatsachen behauptet werden. Auch ist problematisch, mit drastischen, ggf. Ekel erregenden Bildern von erkrankten Tieren auf Verfahren und Behandlungen für Tiere werblich aufmerksam zu machen.

8. Ist Werbung durch Werbevorträge erlaubt?

Durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, darf nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 HWG außerhalb der Fachkreise, für Verfahren und Behandlungen für erkrankte Tiere nicht geworben werden.

Umgekehrt sind solche Werbevorträge innerhalb der Fachkreise, also etwa auf Fachkongressen grundsätzlich möglich. Problematisch sind demnach bloß Werbevorträge für Personen, die nicht vom Fach sind.

9. Ist Werbung in bzw. mit Veröffentlichungen erlaubt?

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Verfahren und Behandlungen für Tiere nicht mit solchen Veröffentlichungen geworben werden, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist.

Es ist somit nicht grundsätzlich verboten, mit bzw. im Rahmen von Veröffentlichungen wie z.B. mittels Plakaten, Postern oder Flyern in Tierarztpraxen oder Werbeanzeigen in Zeitschriften zu werben. Vielmehr muss nach dieser Vorgabe bloß vermieden werden, dass die Werbung nicht als Werbung erkannt wird. Problematisch sind somit Texte, die den Anschein eines objektiven, journalistisch-redaktionellen Beitrags erwecken, tatsächlich aber einen Werbezweck verfolgen. Solche Texte müssten ggf. ausdrücklich als Werbetext bzw. als Werbeanzeige gekennzeichnet werden.

10. Ist Werbung mit dem Feedback von Dritten erlaubt?

Mit Erfolgsgeschichten lässt sich gut Werbung machen. Berichte und Danksagungen von Personen, die ein bestimmtes Verfahren oder eine Behandlung für Tiere (vermeintlich) erfolgreich eingesetzt haben, rücken die dahinterstehenden tiermedizinischen Verfahren und Behandlungen in ein gutes Licht.

Allerdings darf mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG außerhalb der Fachkreise nicht für Verfahren und Behandlungen für Tiere geworben werden, wenn diese Äußerungen in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen.

Dies bedeutet: Dank-, Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben oder ähnliche Äußerungen können auch in der Werbung für Verfahren und Behandlungen für Tiere verwendet werden. Allerdings müssen die darin enthaltenen Angaben wahrheitsgemäß sein bzw. dürfen die Werbeadressaten nicht in irgendeiner Form in die Irre führen.

11. Ist Werbung gegenüber Kindern erlaubt?

Mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahre richten, darf außerhalb der Fachkreise nach § 11 Abs. 1 Nr. 12 HWG für Verfahren und Behandlungen für Tiere nicht geworben werden.

Werbung, die gezielt auf Kinder ausgerichtet wird, indem sie z.B. in kindgerechter Sprache gehalten ist, oder die in einem Umfeld erfolgt, in dem sich vor allem oder weit überwiegend Kinder aufhalten, ist demnach verboten.

12. Ist Werbung für Verfahren und Behandlungen hinsichtlich sämtlicher Tiererkrankungen erlaubt?

Nein, für bestimmte Tierkrankheiten gibt es besondere gesetzliche Werbebeschränkungen. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 HWG darf sich die Werbung für Verfahren und Behandlungen für Tiere außerhalb der Fachkreise nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Tieren beziehen. Hierzu zählen:

  • Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
  • bösartige Neubildungen (=Tumore),
  • bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
  • Kolik bei Pferden und Rindern.

Beispielsweise für Testverfahren zur Erkennung einer dieser Krankheiten oder für spezielle Therapien zur Beseitigung oder Linderung dieser darf nicht außerhalb der Fachkreise, also etwa nicht direkt gegenüber betroffenen Haltern von Tieren geworben werden.

13. Dürfen ausländische Unternehmen in Deutschland für Verfahren und Behandlungen für Tiere werben?

Die Werbung für Unternehmen mit Sitz im Ausland ist nach den Vorgaben des § 13 HWG beschränkt.

Danach ist die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des HWG, also außerhalb Deutschlands, grundsätzlich unzulässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des HWG oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nach dem HWG unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die gesetzlichen Pflichten nach dem HWG zu übernehmen.

Werbung ausländischer Unternehmen in Deutschland ist also nicht grundsätzlich und immer verboten; erlaubt ist sie aber nur, wenn die gesetzlichen Pflichten nach dem Heilmittelwerbegesetz – z.B. durch eine ausdrückliche Vereinbarung – auf ein anderes Unternehmen oder auf eine andere Person abgewälzt wird.

III. Werbung für Tierarzneimittel

1. Welche Vorgaben gelten für die Werbung für Tierarzneimittel?

Die Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel (=EU-Tierarzneimittel-Verordnung) enthält eine ganze Reihe von Anforderungen, die Werbung für Tierarzneimittel erfüllen muss.

Aus Art. 119 EU-Tierarzneimittel-Verordnung ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Werbung für Tierarzneimittel:

  • Nur solche Tierarzneimittel, die in einem EU-Mitgliedstaat (offiziell) zugelassen oder registriert sind, können auch in diesem EU-Mitgliedstaat beworben werden. Ausnahmen gelten aber dann, wenn die jeweils zuständigen Behörden gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes beschlossen haben.
  • Sobald die Zulassung für ein Tierarzneimittel in einem EU-Mitgliedstaat ausgesetzt ist oder ruht, muss jede Werbetätigkeit für dieses Tierarzneimittel in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat für den Zeitraum der Aussetzung bzw. das Ruhen der Zulassung ebenso ausgesetzt werden.
  • In jeder Werbung für ein Tierarzneimittel muss deutlich gemacht werden, dass die Werbung darauf abzielt, die Abgabe, den Verkauf, die Verschreibung, den Vertrieb oder die Anwendung des beworbenen Tierarzneimittels zu fördern. Eine versteckte Werbung ist somit nicht zulässig.
  • Die Werbung darf keine Formulierungen enthalten, die so verstanden werden könnten, dass es sich bei dem Tierarzneimittel nicht um ein solches, sondern um ein Futtermittel oder ein Biozid handelt. Die Werbung muss somit klar herausstellen, dass das beworbene Produkt ein Tierarzneimittel ist.
  • Die Werbung für das Tierarzneimittel muss der Fachinformation des Tierarzneimittels entsprechen.
  • Die Werbung darf keine Angaben bzw. Hinweise enthalten, die irreführend sein könnten oder zu einer fehlerhaften Anwendung des Tierarzneimittels führen könnten.
  • Die Werbung für ein Tierarzneimittel darf keine übertriebenen Behauptungen über die Eigenschaften des Tierarzneimittels enthalten, sondern muss eine verantwortungsbewusste Anwendung des Tierarzneimittels fördern, insbesondere indem das Tierarzneimittel objektiv dargestellt wird.
  • Zu Werbezwecken dürfen Tierarzneimittel grundsätzlich nicht vertrieben werden. Ausgenommen hiervon sind aber Muster, die kleine Mengen des Tierarzneimittels enthalten. Solche Muster müssen dabei aber auch als Muster gekennzeichnet werden und dürfen nur direkt an Tierärzte oder andere Personen, die solche Tierarzneimittel bei Sponsorenveranstaltungen vertreiben dürfen, oder an Handelsvertreter, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit vertreiben dürfen, abgegeben werden. Allerdings dürfen antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel wiederum nicht als Muster oder in anderer Form zu Werbezwecken vertrieben werden.

2. Welche Vorgaben gelten zusätzlich für die Werbung für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel?

Die EU-Tierarzneimittel-Verordnung enthält für die Werbung für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel noch einmal strengere Vorgaben als für die Werbung für nicht-verschreibungspflichtige Tierarzneimittel.

Die Werbung für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel ist nach Art. 120 Abs. 1 der EU-Tierarzneimittel-Verordnung nur gestattet, wenn sie ausschließlich an Tierärzte oder Personen gerichtet ist, die gemäß dem nationalen Recht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten Tierarzneimittel abgeben dürfen.

Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen demnach nicht gegenüber z.B. Haltern von Tieren beworben werden.

IV. Berufsrechtliche Vorgaben für die Werbung für tiermedizinische Produkte

Welche berufsrechtlichen Werbebeschränkungen gibt es für Werbung im Umfeld von Tierärzten?

Am Beispiel des § 24 der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern (im Folgenden „Berufsordnung“) lassen sich die allgemeinen Werbebeschränkungen für Tierärzte veranschaulichen ("§ 24 – Erlaubte Information und berufswidrige Werbung“).

Nach § 24 Abs. 2 der Berufsordnung ist dem Tierarzt berufswidrige Werbung für sich oder für andere Tierärzte untersagt. Dabei ist nach § 24 Abs. 3 S. 1 der Berufsordnung insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, marktschreierische, irreführende, wahrheitswidrige, vergleichende oder Preis-Leistungs-Werbung berufswidrig. Demnach wäre es auch aus berufsrechtlicher Sicht zumindest problematisch, irreführend und wahrheitswidrig für Verfahren und Behandlungen für Tiere zu werben.

Nach § 24 Abs. 3 S. 2 der Berufsordnung ist ferner berufswidrig,

"a) zu gestatten, dass die Person des Tierarztes oder seine Tätigkeit in Ankündigungen von Kliniken, Instituten, Vereinen oder anderen Unternehmen anpreisend herausgestellt wird,"

"b) öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen außerhalb der Fachkreise zu veranlassen,"

"c) unentgeltliche Behandlungen oder Behandlungen zu unterhalb der Mindestgebührensätze der Gebührenordnung liegenden Preisen anzubieten,"

"d) unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten,"

"e) Patientenbesitzer in unlauterer Weise von anderen Kollegen abzuwerben,"

"f) zum Zwecke der Werbung Krankengeschichten in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften oder in Vorträgen vor Nichtfachkreisen bekannt zu geben."

Bei diesen Tatbeständen von Berufswidrigkeiten geht es im Wesentlichen um solche Werbung, die zu Gunsten des werbenden bzw. beworbenen Tierarztes erfolgt, und nicht um Werbung für Verfahren und Behandlungen für Tiere. Werben Tierärzte für bestimmte tiermedizinische Produkte, muss jedenfalls einer der angeführten Tatbestände erfüllt sein, damit es sich um berufswidrige Werbung handelt und dies Konsequenzen für den betreffenden Tierarzt haben kann.

V. Sanktionen für verbotene Werbung für tiermedizinische Produkte

1. Welche Konsequenzen können Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz haben?

Wer gegen das Verbot der irreführenden Werbung nach § 3 HWG verstößt, macht sich gemäß § 14 HWG strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Im Übrigen sind vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorgaben aus dem HWG für die Werbung für Verfahren und Behandlungen für Tiere nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 HWG in der Regel Ordnungswidrigkeiten, die nach § 15 Abs. 3 HWG mit Geldbußen von bis zu EUR 50.000 geahndet werden können.

Zudem drohen ggf. auch kostspielige Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, die Werbung für tiermedizinische Produkte regelmäßig im Blick behalten.

2. Welche Konsequenzen können Verstöße gegen die EU-Tierarzneimittel-Verordnung haben?

Auch vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Werbebeschränkungen aus Art. 119 und 120 der EU-Tierarzneimittel-Verordnung sind nach § 89 Abs. 3 Nr. 22 ff. des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) Ordnungswidrigkeiten, die nach § 89 Abs. 6 mit Geldbußen von bis zu EUR 30.000 geahndet werden können.

Zudem drohen ggf. auch in diesem Fall kostspielige Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, die Werbung für tiermedizinische Produkte regelmäßig im Blick behalten.

VI. Fazit

Werbung für Verfahren und Behandlungen für Tiere und für Tierarzneimittel unterliegt - wie auch die Werbung für Heilmittel für Menschen - vergleichsweise strengen rechtlichen Vorgaben.

Händler sollten daher prüfen, ob es sich bei den von ihnen angebotenen und beworbenen Produkten beispielsweise um Verfahren und Behandlungen zur Erkennung oder Heilung von Tieren im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes oder um Tierarzneimittel im Sinne der EU-Tierarzneimittel-Verordnung handelt, die von den besonderen gesetzlichen Werbebeschränkungen betroffen sind, und die dort geregelten Vorgaben beachten, wenn sie sich nicht strafbar machen, ordnungswidrig handeln oder sich der Gefahr von Abmahnungen aussetzen wollen.

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