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Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG

10.11.2023, 07:41 Uhr | Lesezeit: 15 min
Zulassungspflicht von Online-Live-Kursen nach dem FernUSG

Vielen Anbietern von Online-Kursen ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) völlig unbekannt, jedenfalls bis ein unzufriedener Kunde mit Verweis auf dieses Gesetz sein Geld zurück möchte oder ein Schreiben der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht eingeht, möglicherweise sogar ein Bußgeldbescheid. Denn Fernunterricht darf nicht ohne behördliche Zulassung angeboten werden. Das LG Hamburg hat nun mit einer aufsehenerregenden Entscheidung für Unruhe gesorgt. Wir erläutern die Hintergründe und die Auswirkungen für Anbieter von Online-Kursen.

I. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

1. Folgen von Verstößen gegen das FernUSG

Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG bedarf nach § 12 FernUSG der behördlichen Zulassung durch die hierfür zuständige staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU). Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber in den 70er Jahren die Qualität von Kursen, die im Fernunterricht stattfinden, sicherstellen und aus diesem Grund die Programme und Lerninhalte prüfen wollte.

Ohne die Zulassung geschlossene Verträge sind unwirksam (§ 7 FernUSG), so dass die Teilnehmer des Fernunterrichts auch noch lange nach Abschluss des Kurses ihr Geld vollständig vom Anbieter zurückverlangen können. Schlimmstenfalls kann dies selbst einen größeren Anbieter von Online-Kursen in die Insolvenz treiben.

Zugleich drohen in einem solchen Fall behördliche Maßnahmen durch die ZfU. Das vorsätzliche oder fahrlässige Anbieten eines zulassungspflichtigen Fernunterrichtskurses ohne die erforderliche behördliche Zulassung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 10.000 geahndet werden (§ 21 FernUSG).

Im Übrigen drohen auch Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, wie etwa Berufs- und Verbraucherschutzverbände, nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

2. Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht

  • die auf vertraglicher Grundlage erfolgende,
  • entgeltliche
  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten,
  • bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1)
  • und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).

Jeder kostenpflichtige Online-Kurs, der in irgendeiner Weise Personen im weitesten Sinne weiterbildet, erfüllt die ersten drei Tatbestandsvoraussetzungen. Entscheidender für die Abgrenzung, ob Fernunterricht in diesem Sinne vorliegt, sind die beiden anderen Kriterien:

  • Räumliche Trennung: Eine räumliche Trennung nehmen sowohl die ZfU als auch viele Gerichte jedenfalls dann an, wenn die Kurs-Teilnehmer nicht live an den Kursen teilnehmen, sondern etwa auf Basis von Karteikarten, Skripten oder etwa auch vorproduzierten Videos eigenständig lernen. Umgekehrt wird - zumindest bislang - in der Regel nicht nur bei Präsenzkursen, sondern auch bei Online-Kursen, die live gestreamt werden, und auch bei Hybridveranstaltungen von keiner räumlichen Trennung im Sinne des Gesetzes ausgegangen. Diese Konstellationen haben gemeinsam, dass die Kursteilnehmer jeweils nicht vollständig eigenständig für sich durcharbeiten müssen, sondern unter unmittelbarer Anleitung des jeweiligen Kursleiters bzw. Dozenten.
  • Erfolgskontrolle: Die räumliche Trennung zwischen Kursleiter (Dozent) und Kursteilnehmer alleine führt noch nicht zur Annahme eines Fernunterrichtsvertrages und Anwendung der Vorschriften des FernUSG, vielmehr muss der Lehrende den Lernerfolg der Kursteilnehmer in Form einer sog. Erfolgskontrolle auch überwachen. Eine solche Erfolgskontrolle liegt etwa dann vor, wenn die Kursteilnehmer eine Abschlussklausur oder eine sonstige Abschlussprüfung in Präsenz haben, die sie absolvieren müssen, um den Kurs erfolgreich abzuschließen. In der Rechtsprechung wird aber sogar dann von einer Erfolgskontrolle ausgegangen, wenn die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, in einem Präsenztermin oder einem Online-Live-Meeting dem Dozenten Fragen zu stellen, selbst wenn die Teilnahme an diesen Sessions nicht Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss des Kurses ist.

Hinweis: Automatisiert ausgewertete Multiple-Choice-Tests, etwa am Ende einer Lerneinheit einer Lernapp, werden bislang im Allgemeinen noch nicht als Erfolgskontrolle i.S.d. FernUSG angesehen. Dies ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Nicht zuletzt KI-Testverfahren könnten hier zu einer grundsätzlich anderen Einschätzung der ZfU und der Gerichte führen, insbesondere wenn diese Verfahren bisher durch Menschen durchgeführte bzw. ausgewertete Prüfungen ersetzen.

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II. LG Hamburg: Bei Online-Live-Kursen besteht eine räumliche Trennung

1. Der Fall

In einem Fall des LG Hamburg (Urteil vom 19. Juli 2023 - Az. 304 O 277/22) bewarb ein Unternehmen auf seiner Website Lehrgänge, durch die für die Teilnehmenden horrende Gewinne im Bereich „print on demand“ zu erzielen seien. Hierfür bot das Unternehmen verschiedene Coachings an. Über eine Zulassung der ZfU nach dem FernUSG verfügte das Unternehmen nicht.

Ein Kursteilnehmer buchte ein sechsmonatiges Coaching zu einem Preis von etwas mehr als EUR 6.000, in dem durch „eins-zu eins“-Mentoring der Aufbau eines erfolgreichen Unternehmens, welches T-Shirts verkaufen sollte, gelernt werden sollte.

Wesentlicher Vertragsinhalt des Mentoring-Programms war der Zugang zu einem Videokursbereich mit 235 Schulungsvideos mit insgesamt etwa 40 Stunden Videomaterial. Zudem gab es das Angebot von drei wöchentlichen Zoom-Meetings von jeweils zwei Stunden, zu denen es in diesem Fall aber nicht kam.

Nachdem der Kursteilnehmer die Kursgebühr letztlich nicht zahlen wollte, kam es zu einem Gerichtsprozess.

2. Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht nahm in diesem Fall an, es handele sich um einen Vertrag über Fernunterricht, der mangels Zulassung durch die ZfU unwirksam war, da hier

  • sowohl eine räumliche Trennung
  • als auch eine Erfolgskontrolle

vorgesehen sei. Der Anbieter des Kurses musste die Kursgebühr erstatten bzw. der Kursteilnehmer musste die Gebühr für den Kurs nicht entrichten.

Eine räumliche Trennung sei aus Sicht des Gerichts gegeben, da das gesamte „Kurskonzept“ vorsah, dass der Lehrende und er Lernende räumlich getrennt sind, denn das Coaching sollte ausschließlich Online – mittels Video-Coaching und Lernvideos – stattfinden.

Zwar würden Literatur und Rechtsprechung die Teilnahme mittels Videokonferenz nicht als Fall einer räumlichen Trennung ansehen, da es auf den direkten Kontakt zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Wissensvermittlung ankomme. Hiergegen spreche jedoch bereits der Wortlaut des § 1 FernUSG, welcher einzig und allein auf eine räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden abstellt.

Auch der Gesetzesbegründung sei keine derartig weite Auslegung des Wortlauts und damit einhergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG zu entnehmen. Ein Fall der räumlichen Trennung sei auch etwa eine Tonübertragung in einen anderen Unterrichtsraum bzw. ein anderes Gebäude. Dabei sei zwar zu sehen, dass Techniken der Videokonferenz zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu erahnen waren. Gleichzeitig würde aber auch deutlich, dass die Gesetzesbegründung auf eine räumliche Trennung im Wortsinne abstelle, ungeachtet technischer Möglichkeiten der Teilnahme am Unterricht – wenn auch nur durch Audioübertragung – aus Nebenräumen.

Das Gericht ging bei dem Lehrgang im Fall zudem auch von einer Lernerfolgskontrolle i.S.d. FernUSG aus.

  • Dies sei ein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zu reinen Selbstlernmaterialien. An den unbestimmten Rechtsbegriff der Erfolgskontrolle seien nur geringe Anforderungen zu stellen.
  • Es reiche hierfür die Möglichkeit aus, dass Teilnehmende im Rahmen der von dem Anbieter z.B. organisierten Informationsveranstaltungen oder begleitenden Unterrichtsveranstaltungen Fragen stellen und anhand der Antworten ihren Lernfortschritt feststellen können, um eine Lernerfolgskontrolle zu bejahen. Für die Annahme einer Lernerfolgskontrolle im Fall waren dabei die Zoom-Calls mit dem Vorstand der Klägerin persönlich vorgesehen.
  • Nicht notwendig sei, dass innerhalb solcher Zoom-Calls bzw. Gespräche eine gezielte Wissensabfrage durch den Lehrenden vorgesehen sei, beispielsweise durch vorbereitete Kontrollfragen. Es genüge bereits, wenn ein persönlicher Austausch zwischen Lernendem und Lehrendem vorgesehen ist, in dessen Rahmen die Möglichkeit der Lernenden zu Rückfragen im Kontext der Lerninhalte gegenüber dem Lehrenden besteht.

Hinweis: Keine Rolle für die Annahme eines Fernunterrichtsvertrags i.S.d. FernUSG und für dessen Schutzwirkungen zu Gunsten der Kursteilnehmer spielt, ob es sich um B2C- oder B2B-Verträge bzw. -Kurse handelt. Die Vorschriften des FernUSG finden nach gängiger Rechtsprechung auch zu Gunsten von Unternehmern Anwendung, die an einem solchen Kurs teilnehmen. Das FernUSG soll nicht etwa dem klassischen Verbraucherschutz dienen, sondern allgemeiner dem Schutz von Kursteilnehmern vor - letztlich - Abzocke und Nepp mittels unseriöser Kurse.

III. Erhebliche Folgen für Online-Live-Kurse

1. Neue Interpretation des FernUSG

Das LG Hamburg interpretiert in seiner Entscheidung das FernUSG und den mit seinen Regelungen vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck im Widerspruch zu anderen Gerichten, die hierzu bereits Entscheidungen getroffen haben.

Zwar gilt dieses Urteil nur zwischen den Parteien, so dass auch nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits entschieden ist, dass der Vertrag zwischen dem Anbieter des Kurses und dem Teilnehmer über den Online-Kurs unwirksam ist und der Teilnehmer deshalb keine Kursgebühr zahlen muss bzw. die bereits bezahlte Kursgebühr zurückerstattet bekommt. Der Anbieter ist deshalb auch nicht automatisch dazu verpflichtet, die Kursgebühr auch den anderen Teilnehmern des Kurses zu erstatten.

Allerdings könnte der Entscheidung Indizwirkung zukommen, d.h. andere Gerichte könnten der Argumentation ggf. folgen. Anzeichen gibt es hierfür keine. Vielmehr lasen sich die wenigen bisherigen Entscheidungen eher so, als würden Live-Online-Meetings, die synchron z.B. via Zoom oder Microsoft Teams stattfinden, nicht als „räumlich getrennt“ i.S.d. FernUSG angesehen.

Dies sieht im Ergebnis auch die für die Prüfung und Zulassung von Fernunterricht zuständige staatliche Zentralstelle für Fernunterricht so, die auf ihrer Website schreibt:

"Bei einem „virtuellen Klassenzimmer / online-Seminar“ ist jederzeit ein Kontakt wie in Präsenzveranstaltungen möglich, so dass eine „räumliche Trennung“ i. S. des Gesetzes nicht gegeben ist, obwohl Lernende und Lehrende sich an unterschiedlichen Orten aufhalten."

2. Kurios: Kein Fernunterricht laut zuständiger Behörde

Kurios an dem Fall: Die für die Prüfung und Zulassung von Fernunterricht zuständige staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) hatte den Kurs des Anbieters zuvor sogar noch auf dessen Anfrage hin ausdrücklich nicht als Fernunterricht angesehen. Ein Mitarbeiter der Behörde hatte dies dem Kursanbieter mitgeteilt.

Auf den ersten Blick scheint überraschend, dass ein Gericht demnach anders entscheiden kann als die zuständige Behörde. Allerdings sind die Behörde und die Gerichte unterschiedliche Instanzen, die das Recht jeweils für sich und unabhängig voneinander auslegen und anwenden.

Zwickmühle für Anbieter: So kann es theoretisch passieren, dass

  • die Behörde in einzelnen Fällen feststellt, bei einem bestimmten Kurs handele es sich nicht um Fernunterricht i.S.d. FernUSG und die Behörde deshalb auch - mangels Zulassungsbedürftigkeit des Kurses - dessen Zulassung ablehnt und zugleich aber
  • ein Gericht später anderer Meinung ist, von einer Zulassungsbedürftigkeit ausgeht und den Vertrag über den Online-Kurs wegen der fehlenden Zulassung als unwirksam ansieht.

In solchen Fällen erscheint es unfair, dass die Anbieter von Kursen zwischen die Stühle fallen können. Lehnt die zuständige Behörde - nicht etwa mangels Qualität des Kurses, sondern wegen fehlender Zulassungsbedürftigkeit nach den Vorschriften des FernUSG - die Zulassung eines Kurses ab, so droht jederzeit, dass ein Gericht dies später einmal anders sieht und entscheidet, dass es sich doch um Fernunterricht i.S.d. FernUSG handelt und die Verträge mit den Kursteilnehmern daher mangels Zulassung als unwirksam anzusehen sind, der Anbieter die Kursgebühr also zurückerstatten muss.

IV. Online-Live-Kurse sind kein Fernunterricht

1. Wortlaut: Virtueller Raum = Raum

Mit der wohl noch immer vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur Auslegung des Begriffs der „räumlichen Trennung“ ist mit guten Argumenten auch weiterhin nicht davon auszugehen, dass Menschen, die sich in einem Online-Meeting live bzw. synchron treffen, räumlich getrennt sind.

Bei einem engen Verständnis des Begriffs könnte unter „Raum“ bloß ein physischer Raum gemeint sein, so dass „räumliche Trennung“ alle Konstellationen betrifft, in denen sich die Personen nicht in einem physischen Raum, also am gleichen Ort befinden.

Allerdings spricht man heute auch bei den Videokonferenztools begrifflich von „Meeting Rooms“ und hat die Möglichkeit, sich gegenüber zu sitzen, gegenseitig zu sehen und zu besprechen, selbst wenn dies nur via Chats geht.

  • Mit „Raum“ und „räumlicher Trennung“ kann daher auch problemlos ein virtueller Raum gemeint sein, so dass eine räumliche Trennung in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn sich die Personen weder in einem physischen noch in einem virtuellen Raum begegnen.
  • Wenn das Gesetz von „räumlich getrennt“ spricht, meint es damit, dass die räumlich getrennten Personen nicht in einem Raum sind, um sich gegenseitig wahrzunehmen, d.h. zu sehen, zu hören und miteinander zu sprechen. All dies ist in einem virtuellen Raum genauso möglich wie in einem physischen Raum. In der Sache gibt es keinen Unterschied.
  • Es ginge spätestens seit der Versetzung ins Homeoffice während der Corona-Pandemie an der Lebenswirklichkeit vieler Menschen vorbei, wenn man Teilnahme an Videokonferenzen als räumliche Trennung begreifen würde.

2. Zweck des FernUSG: Schutz vor Abzocke

Wie das LG Hamburg in seiner Entscheidung ausführt, wollte der Gesetzgeber wegen eines gestiegenen Interesses an Fernlehrgängen durch die Einführung des FernUSG den Verbraucherschutz stärken. Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen in der Gestalt festgestellt worden, dass Kurse von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet waren, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen. Demnach ging es dem Gesetzgeber vorrangig um die Sicherung einer gewissen Qualität.

Zwar mag bei vielen Online-Kursen die Qualität und der Nutzen der dort vermittelten Inhalte ebenso fragwürdig sein, was für eine Kontrolle der Qualität durch eine hierzu geeignete Instanz sprechen könnte. Ebenso ist ein einfacher Online-Kurs nicht zuletzt durch kostenlos verfügbare Tools, wie z.B. Zoom, vergleichbar schnell und kostengünstig aufgesetzt, wie früher vielleicht ein Skript oder ein paar Karteikarten - Aufwand und Kosten für die Buchung von physischen Konferenzräumen sind ungleich größer.

Allerdings ist kaum nachvollziehbar, weshalb z.B. ein als Präsenzkurs konzipierter und durchgeführter Kurs, der grundsätzlich keiner Zulassung bedarf, plötzlich nur deshalb zulassungsbedürftig sein sollte, wenn der Kursleiter dieselben Inhalte in einem Online-Live-Seminar vermittelt. Die Qualität der Inhalte und des Vortrags ändert sich dadurch nicht. Besonders absurd würde es bei Hybrid-Veranstaltungen. Denn sobald bei einem Präsenzseminar eine Person via Zoom teilnehmen würde, müsste der Kurs andere Voraussetzungen erfüllen: Da hinsichtlich dieses Kurses der Lehrende und der Lernende ausschließlich räumlich getrennt wären, wäre der Kurs hinsichtlich dieser Person zulassungsbedürftig, hinsichtlich der anderen Personen in Präsenz hingegen nicht (jeweils vorausgesetzt, es würde auch eine Erfolgskontrolle i.S.d. FernUSG stattfinden).

3. Historie: Zoom war dem Gesetzgeber noch nicht bekannt

In der Zeit der Entstehung des FernUSG gab es neben dem Treffen in einen Raum letztlich nur die Möglichkeit, zu telefonieren, wenn man direkt, d.h. synchron, und interaktiv miteinander kommunizieren wollte. Videokonferenztools wie Zoom, Microsoft Teams & Co existierten noch lange nicht. Vor diesem Hintergrund muss auch die Gesetzesbegründung eingeordnet werden, die hinsichtlich des Erfordernisses der überwiegenden Trennung von Lernenden und Lehrenden ausführt (s. BT-Drs. 7/4245, S. 14), dieses Merkmal grenze

"den Fernunterricht einerseits gegenüber dem herkömmlichen Unterricht ab, der sich nur ausnahmsweise eines Mediums bedient, um eine ebenfalls nur in Ausnahmefällen vorhandene, unerhebliche räumliche Trennung von Lehrer und Schüler zu überbrücken (z. B. Tonübertragung in einen anderen Unterrichtsraum oder ein anderes Gebäude), und der jedenfalls weniger als die Hälfte des gesamten Lehrstoffs einer Unterrichtseinheit ohne die genannte räumliche Trennung anbietet."

Wenn der Gesetzgeber bei einer - gemeint ist wohl nur in eine Richtung erfolgenden - Tonübertragung in einen anderen Raum von einer räumlichen Trennung i.S.d. FernUSG ausgeht, sagt dies nichts darüber aus, wie der Gesetzgeber dies bei Online-Kursen gesehen hätte, bei denen Bild und Ton in beide Richtungen übertragen werden.

V. Empfehlungen für Anbieter von Online-Kursen

Aufgrund des weiten Interpretationsspielraums, den das Fernunterrichtsschutzgesetz bietet, besteht bei diversen Arten von Online-Kursen die Gefahr, dass

  • ein Wettbewerber,
  • ein Kunde,
  • in der Folge ein angerufenes Gericht und / oder
  • die zuständige staatliche Stelle für Fernunterricht (ZfU)

im Einzelfall das Vorliegen eines Fernunterrichts i.S.d. FernUSG behauptet, selbst wenn dies bislang noch weitgehend anders gesehen wurde. Während die ZfU um eine einheitliche Rechtsanwendung bemüht ist, sind es gemäß unseren Erfahrungen aus der Praxis nicht selten einzelne unzufriedene oder undankbare Kunden, die das FernUSG als Hebel nutzen möchten, die Kursgebühr zurückerstattet zu bekommen oder gar nicht erst bezahlen zu müssen.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Anbietern von Online-Kurse Folgendes:

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VI. Das Wichtigste in Kürze

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte u.a. auch zur rechtlichen Absicherung von

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  • Viele Anbieter von Online-Kursen haben noch nie vom Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gehört und wissen daher häufig nicht, dass ihre Kurse bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen müssen und für ihre Kurse eventuell eine Zulassung bei der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht beantragt werden muss.
  • Die betrifft grundsätzlich sowohl Anbieter von Online-Live-Kursen als auch von vorproduzierten digitalen Kursen, die den Kunden in einem Portal bereitgestellt werden.
  • Online-Kurse, bei denen der Anbieter den Lernerfolg der Teilnehmer nicht in irgendeiner Weise überwacht, fallen nicht unter das FernUSG. Allerdings wird der Begriff der Lernerfolgskontrolle weit verstanden und erfordert nicht unbedingt eine formelle Abschlussprüfung; vielmehr kann hierfür auch die Möglichkeit genügen, mit dem Dozenten gelegentlich Rücksprache zu halten.
  • Bestehen Online-Kurse allerdings teils aus vorproduzierten Inhalten (Videos, PDF, Workbooks, Podcasts, etc.) zum Selbststudium der Teilnehmer und besteht für die Teilnehmer die Möglichkeit, während der Kursdauer an Präsenz- oder Online-Live-Meetings (z.B. via Zoom) teilzunehmen, besteht das Risiko, dass die hierfür zustände Behörde ZfU und Gerichte diesen Online-Kurs als zulassungsbedürftig einstufen Könnten.
  • Online-Kurse ohne die erforderliche Zulassung dürfen nicht angeboten werden. Geschieht dies dennoch, drohen nicht nur Geldbußen, sondern die Kursteilnehmer haben dann auch Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühren.

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