Verkauf von Futtermittel
Die Aufmachung (auf der Verpackung bzw. auf den Etiketten) und die Kennzeichnung (Werbung) von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sind gerade im Hinblick auf krankheits‐ bzw. gesundheitsbezogene Angaben lauterkeitsrechtlich problematisch. Futtermittel sind gerade - und sollen es auch nicht sein - keine Arzneimittel und sollen daher auch nicht als solche deklariert oder beworben werden dürfen.
Der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei soll nun möglichst umfassen, aber dennoch klar und präzise darstellen, welche Art von Werbung für Futtermittel erlaubt und welche verboten ist, d.h. wo (Online‐)Händler mit Angaben zur Bewerbung ihrer Produkte besonders vorsichtig sein müssen.
Werbung für Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen im Internet
I. Einführung
Die Aufmachung (auf der Verpackung bzw. auf den Etiketten) und die Kennzeichnung (Werbung) von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sind gerade im Hinblick auf krankheits‐ bzw. gesundheitsbezogene Angaben lauterkeitsrechtlich problematisch. Futtermittel sind gerade – und sollen es auch nicht sein – keine Arzneimittel und sollen daher auch nicht als solche deklariert oder be‐worben werden dürfen.
Einschlägige Rechtsvorschriften befinden sich insbesondere in den §§ 19, 20 LFGB, einem deutschen Bundesgesetz, und Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vom 13. Juli 2009, einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung. Beide Vorschriften gelten unmittelbar und direkt. Sie sind sicherlich als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen, so dass das UWG Anwendung findet und die wettbewerbsrechtlichen Instrumente, wie die Abmahnung, den Anspruchsberechtigten bei Wettbewerbsverstößen zur Verfügung stehen.
Der vorliegende Beitrag soll nun möglichst umfassend, aber dennoch klar und präzise darstellen, welche Art von Werbung für Futtermittel erlaubt und welche verboten ist, d.h. wo (Online‐)Händler mit Angaben zur Bewerbung ihrer Produkte besonders vorsichtig sein müssen.
Einschlägige Rechtsprechung zu dieser rechtlichen Problematik hat es – soweit ersichtlich – noch nicht gegeben. Eine Juris‐Recherche hat hier jedenfalls keine Gerichtsentscheidungen ausfindig machen lassen.
II. Abgrenzung der Anwendungsbereiche von EG‐Verordnung Nr. 767/2009 und § 20 LFGB
Unmittelbar anwendbar sind sowohl die EG‐Verordnung als auch § 20 LFGB. Beide Rechtsvorschriften ergänzen sich. Während die EG‐Verordnung Nr. 767/2009 für sog. Einzel‐ und Mischfuttermittel gilt, ist § 20 LFGB auf sog. Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, anwendbar.
Begriffsbestimmungen:
Einzelfuttermittel
Nach Art. 3 (2) (g) der EG‐Verordnung sind Einzelfuttermittel Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen.
Mischfuttermittel
Nach Art. 3 (2) (h) der EG‐Verordnung sind Mischfuttermittel eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind.
Futtermittelzusatzstoffe
Futtermittelzusatzstoffe sind Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung.
Dies bedeutet, Futtermittelzusatzstoffe sind Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel‐Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen.
Vormischungen
Vormischungen sind Vormischungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Dies bedeutet, Vormischungen sind Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel‐Ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind.
III. Die Verbote des § 20 LFGB
Nach dem allgemein rechtlichen Grundsatz, erlaubt ist, was nicht verboten ist, ist auch die Werbung für Futtermittel grundsätzlich erlaubt, soweit kein (spezielles) Verbot einschlägig ist.
Verbote für die Bewerbung von Futtermitteln ergeben sich u.a. aus § 20 LFGB, vor allem, wenn es um die Bewerbung mit krankheitsbezogenen Angaben geht.
1. Was ist verboten?
Nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LFGB ist es verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich (Nr. 1) auf die Beseitigung, Linderung oder (Nr. 2) Verhütung von Krankheiten beziehen.
Krankheitsbezogene Werbung ist somit per se verboten, es sei denn, es greift einer der nachfolgend dargestellten Erlaubnistatbestände.
2. Was ist erlaubt?
(a) Werbung in Bezug auf die Verhinderung von Mangelernährung
Ausdrücklich erlaubt ist nach § 20 Absatz 1 Nr. 2 LFGB beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder bei der Werbung für sie Aussagen zu verwenden, die sich auf Krankheiten beziehen, die Folge einer Mangelernährung sind.
Somit ist es erlaubt, in der Werbung bzw. generell im Zusammenhang mit dem Verkauf von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen Aussagen über entsprechende Eigenschaften dieser Produkte zu treffen, wenn es dabei um die Verhütung (im Vorfeld) und Beseitigung (im Nachhinein) von Folgen mangelhafter Ernährung geht bzw. die Aussagen sich hierauf beziehen.
Beispielsweise ist daher eine Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen bzw. die Bewerbung dieser wie „Verhindert Eisenmangel“ oder „Verhindert Kalium‐Mangel“ erlaubt.
Gesundheitsbezogene Werbung, soweit sie lediglich eine Umkehr der krankheitsbezogenen Werbung ist und somit nur die Perspektive des Ansatzpunktes der Werbung, nicht aber die Werbung selbst geändert wird, fällt nicht unter den Erlaubnistatbestand der „Werbung über die Verhinderung von Mangelernährung“ und ist daher verboten.
Beispiel: Wird damit geworben, dass ein Futtermittel(zusatzstoff) für Katzen positive Wirkungen auf das Fell, die Augen, die Lunge oder das Herz haben soll, so ist dies nicht erlaubt, da sich diese Werbung nicht mehr damit begnügt, eine Mangelernährung auszugleichen. Denn durch die Ankündigung der „positiven Wirkung“ wird indirekt und mittelbar auf die Möglichkeit der Verhinderung von Krankheiten der entsprechenden Körperteile oder genannten Organe hingewiesen, ohne dass diese Krankheiten unmittelbare Folge von Mangelernährungen wären. In diesem Fällen greift also der Erlaubnistatbestand nicht, weshalb es hier beim grundsätzlichen Verbot der krankheitsbezogenen Werbung bleibt.
(b) Werbung in Bezug auf kurzzeitige, normale Bedarfsanforderungen
Als erlaubt angesehen werden allgemein auch die Kennzeichnung und die Werbung für Futtermittelzusatzstoffe und entsprechende Vormischungen, die sich auf sog. kurzzeitige, „normale“ Bedarfsanpassungen beziehen. Dies bedeutet, dass solche Zusatzstoffe, die durch ihre Aufnahme in den Körper einen Bedarf bei den Tieren ausgleichen, den diese nicht immer, aber in besonderen Situationen oder Zeitabschnitten haben, der jedoch nicht als Krankheit anzusehen ist, hinsichtlich dieser Bedarfsdeckung beworben und entsprechend gekennzeichnet werden dürfen.
Hintergrund der Erlaubnis für die Werbung in diesem Bereich ist die Notwendigkeit in der Praxis, bestimmte Tiere und Tierarten zu halten und zu ernähren, die einen besonderen Bedarf an speziell konditionierten Futtermitteln haben, die wiederum den ganz besonderen Nährstoffbedarf der Tiere in bestimmten Stoffwechselsituationen oder bei körperlicher Belastung kurzzeitig besser befriedigen können. Daher ist es zum einen möglich, speziell für diese Tiere und ihren Zustand zuträgliche Futtermittel(zusatzstoffe) her‐ und zusammenzustellen und diese – als logische Folge hiervon – dann auch zu bewerben und entsprechend zu kennzeichnen.
Beispiele für diese Bedarfszustände bei Tieren ist etwa ein geburtsnaher Zeitpunkt bei einer Schwangerschaft eines Tieres, in der sog. Trockenstehperiode, in der sog. Hochleistungsphase oder in einem ähnlichen, normalen, aber eben nicht krankhaften/pathologischen physiologischen Zustand von Tieren mit besonderen Nährstoffanforderungen.
IV. Die Verbote aus Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Die Verbote aus der EG‐Verordnung Nr. 767/2009 beziehen sich, wie bereits geschildert, auf Einzel‐ und Mischfuttermittel und nicht Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen.
1. Verbote
(a) Verbot der Irreführung nach Art. 11 (1) (b) VO 767/2009
Nach Art. 11 (1) (b) der VO 767/2009 iVm § 19 LFGB dürfen die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln (Einzel‐ und Mischfuttermitteln) den Verwender nicht irreführen, insbesondere durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigen‐schaften besitzt, obwohl alle vergleichbare Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen, es sich folglich gar nicht um eine Besonderheit dieses einen Futtermittels handelt.
Dies stellt somit ein Irreführungsverbot dar, das unabhängig davon gilt, in welchem inhaltlichen Bereich sich die Irreführung abspielt. Das Irreführungsverbot ist demnach auch dann einschlägig, wenn es nicht um solche Werbung geht, die mit gesundheitsbezogenen oder krankheitsbezogenen Aspekten wirbt.
Aber diese Vorschrift ist natürlich zumindest auch dann betroffen, wenn – etwa in der Werbung für ein Futtermittel – behauptet wird, es stärke das Immunsystem, obwohl dies gar nicht der Fall ist.
(b) Fernabsatzhandel nach Art. 11 (3) VO 767/2009
Nach Art. 11 (3) der VO 767/2009 gilt: Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik gemäß Artikel 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( 1 ) zum Verkauf angeboten, müssen die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben mit Ausnahme der in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben auf dem Material, auf das sich das Versandgeschäft stützt, erscheinen, oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden. Die in Artikel 15 Buchstaben b, d und e, in Artikel 16 Ab‐satz 2 Buchstabe c und in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d genannten Angaben werden spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt.
Wie so oft auf europäischer Ebene gibt es besondere Aufklärungs‐ und Informationspflichten, die die Fernabsatzhändler – hier in diesem Fall Fernabsatzhändler für Futtermittel – zu erfüllen haben. Da dieser Aspekt nicht explizit damit zu tun hat, ob es sich um gesundheits‐ oder krankheitsbezogene Werbung für Futtermittel handelt, sei auf diese Vorschrift des Art. 11 (3) der VO Nr. 767/2009 an dieser Stelle lediglich informatorisch hingewiesen.
© Konkretes Verbot krankheitsbezogener Werbung nach Art. 13 (3) (a) der VO 767/2009
Im Wortlaut der Vorschrift des Artikels 13 Absatz 3 lit. a und lit. b der VO 767/2009 heißt es:
"Durch die Kennzeichnung oder Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln darf nicht behauptet werden, dass sie
‐ eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen, mit Ausnahme von aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
‐ einem anderen besonderen Ernährungszweck dienen oder andere Merkmale besitzen als den/die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 9 aufgeführten, es sei denn, sie erfüllen die darin festgelegten Bedingungen."
Die Grundregelung lautet somit, dass weder bei der Kennzeichnung – also auch nicht in der Werbung, etwa im Internet – noch bei der Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln behauptet werden darf, dass diese eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen können. Krankheitsbezogene Werbung für Futtermittel ist daher aufgrund dieser EG‐Verordnung Nr. 767/2009 unmittelbar verboten.
Dasselbe gilt – wie im Zusammenhang mit dem LFGB bereits ausgeführt – sicherlich auch für indirekte krankheitsbezogene Werbung, also in den Fällen, in denen beispielsweise mit einer positiven Wirkung des Futtermittels im Hinblick auf bestimmte gesund‐heitliche Aspekte (etwa: „Gut für die Nieren“) geworben wird. Insoweit wäre dann das Tatbestandsmerkmal des „Verhinderns“ im Sinne der Vorschrift erfüllt.
Grundsätzlich verboten ist es ebenso, damit zu werben, dass das Futtermittel einem besonderen Ernährungszweck dient, also ein diätetisches Futtermittel ist. Ein besonderer Ernährungszweck ist ein Ernährungszweck, der der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dient, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel.
2. Erlaubnistatbestände
Neben dem grundsätzlichen Verbot krankheitsbezogener Werbung enthält Art. 13 (3) der VO Nr. 767/2009 eine Reihe von Ausnahmetatbeständen. Liegen die dort angeführten Ausnahmen vor, so handelt es sich im Ergebnis nicht um eine verbotene krankheitsbezogene Werbung.
Im Folgenden ein Überblick über den Inhalt und die Bedeutung der einzelnen Ausnahmetatbestände.
(a) Werbung im Hinblick auf die Verhinderung / Behandlung / Heilung von zugelassenen Kokzidiostatika und Histomonostatika nach Art. 13 (3) (a) der VO Nr. 767/2009
Nach Art. 13 (3) (a) der VO Nr. 767/2009 ist die Werbung im Hinblick auf die Verhinderung, Behandlung und Heilung von (von der zuständigen Zulassungsbehörde) zugelassenen sog. Kokzidiostatika und sog. Histomonostatika zulässig, also nicht verboten.
Kokzidiostatika und Histomonostatika sind Mittel gegen besondere Erkrankungen, bei den Kokzidiostatika beispielsweise gegen Kokzidiose. Als Kokzidiose bezeichnet man Erkrankungen durch Einzeller, die sogenannten Kokzidien (Klasse Sporozoen), die zu den Protozoeninfektionen gehören. Dabei befallen die Kokzidien vor allem den Darm, bei einigen Tieren auch Leber und Niere. Kokzidiosen spielen bei verschiedenen Haustieren eine größere Rolle als Jungtiererkrankung (vgl. Wikipedia‐Artikel zur „Kokzidiose“).
In diesen speziellen Fällen erlaubt der Gesetzgeber ausnahmsweise die Werbung für solche Futtermittel, die entsprechende wirksame Mittel gegen diese beiden Krankheiten enthält, damit betroffene Tierzüchter wissen bzw. darüber informiert werden dürfen, dass diese Futtermittel in diesen Fällen besonders gut für ihre Tier geeignet sind.
(b) Werbung für sog. Ernährungsimbalanzen nach Art. 13 (3) (a) letzter Hs. der VO Nr. 767/2009
Nach Art. 13 (3) (a) letzter Halbsatz der VO Nr. 767/2009 gilt das Verbot krankheitsbezogener Werbung auch dann nicht, wenn es sich dabei um Angaben betreffend sog. Ernährungsimbalanzen handelt. Die Werbung ist allerdings dann wiederum verboten, wenn durch die Angaben bzw. Werbung ein pathologisches – also krankhaftes Symptom – beim Werbeadressat assoziiert wird, also damit in Verbindung gebracht wird.
Bei einer Ernährungsimbalanz (oder auch Ernährungsimbalance) handelt es sich um eine Störung der Ernährungsbalance, indem ein oder mehrere Nährstoffe in unphysiologisch hoher oder zu geringer Menge verzehrt bzw. resorbiert werden. Sie kann, über längere Zeit fortgesetzt, zu Stoffwechselstörungen mit klinischen Symptomen führen (Mangel an einzelnen essentiellen Nahrungsstoffen). Somit stellt eine Ernnährungsimbalanz eine Folge von Mangelernährung dar. Wie schon nach § 20 LFGB erlaubt auch Art. 13 (3) (a) der VO Nr. 767/2009 die Werbung in den Fällen, in denen im Rahmen der Werbung lediglich ausgedrückt wird, dass eine Mangelernährung ausgeglichen oder bestimmten Bedarfsanpassungen entsprochen wird.
Beispiel: Die Werbung für ein Futtermittel mit der Formulierung „Verhindert Eisenmangel“ ist nach Art. 13 (3) (a) der VO zulässig.
© Besonderer Ernährungszweck im Rahmen des Verzeichnisses nach Art. 9, 10 der VO Nr. 767/2009
Wie beschrieben, ist es grundsätzlich verboten, damit zu werben, dass ein Futtermittel einem besonderen Ernährungszweck dient.
Erlaubt ist eine solche Kennzeichnung (Werbung) oder Aufmachung jedoch dann, wenn zum einen der Ernährungsweck oder das entsprechende Merkmal in einem Verzeichnis, das nach Art. 9 iVm Art. 10 der VO Nr. 767/2009 erstellt wird, enthalten ist, also dort aufgenommen worden ist, und zum anderen die darin festgelegten Bedingungen erfüllt werden.
Das Verzeichnis nach Art. 9 und 10 der VO Nr. 767/2009 ist hier als Anlage der EG‐Richtlinie 2008/38/EG abrufbar. Das Verzeichnis ist damals der Richtlinie beigefügt und – soweit ersichtlich – nicht wieder nach dem Verfahren nach Art. 10 der VO Nr. 767/2009 geändert oder ergänzt worden, so dass es noch aktuell ist.
(d) Werbung für das (Nicht‐)Vorhandensein von bestimmten Stoffen nach Art. 13 (1) und (2) der VO Nr. 767/2009
Eine recht umfangreiche Regelung enthält Art. 13 (1) und (2) der VO Nr. 767/2009. Diese Vorschrift bezieht sich nicht unmittelbar auf krankheitsbezogene Werbung für Futtermittel, kann im Einzelfall jedoch damit in Verbindung stehen.
Daher wird die Vorschrift im Folgenden zu Informationszwecken dargestellt:
"(1) Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf Vorhandensein oder Nichtvor‐handensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Angabe ist objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich, und
b) die für die Kennzeichnung verantwortliche Person legt auf Anfrage der zu‐ständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, ent‐weder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käufer haben das Recht, der zuständigen Behörde ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitzuteilen. Kommt diese zu dem Schluss, dass die Angabe nicht ausreichend begründet ist, gilt die betreffende Angabe in der Kennzeichnung als irreführend im Sinne von Artikel 11. Hat die zuständige Behörde Zweifel bezüglich der wissenschaftlichen Begründung der betreffenden Angabe, kann sie diese Frage der Kommission unterbreiten. Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfah‐ren eine Entscheidung treffen, gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme der Behörde.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse zu‐lässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten."
V. Fazit
Krankheitsbezogene Werbung für Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen für Futter‐mittelzusatzstoffe ist im Grundsatz nach der VO Nr. 767/2009 und § 20 LFGB verboten.
Dies bedeutet, dass weder durch die Gestaltung der Verpackung, also durch ihre Aufmachung, noch durch die Kennzeichnung (also im Rahmen der Werbung) behauptet werden darf, eine Krankheit könne durch die Aufnahme der Futtermittel verhindert, behandelt oder geheilt werden. Hintergrund ist, dass Futtermittel keine (Tier‐)Arzneimittel sind und daher auch nicht als solche beworben werden sollen.
Von dem Verbot hat der Gesetzgeber jedoch Ausnahmen zugelassen. So darf in der Hinsicht geworben werden, dass durch die Verabreichung des Futtermittels (oder Futtermittelzusatzstoffes) einer bestimmten Mangelernährung vorgebeugt oder einer bestimmten Bedarfsanforderung des Tieres, etwa wenn es schwanger ist, gerecht wird. Diese Werbeangaben müssen dann natürlich auch stimmen, also inhaltlich richtig sein. Ansonsten wäre dies als ein Verstoß gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot anzusehen, was entsprechende wettbewerbsrechtliche Folgen hätte.