Tierarzneimittel: Verpflichtendes Versandhandelsregister und neue Informationspflichten im Online-Handel seit 2022

Tierarzneimittel: Verpflichtendes Versandhandelsregister und neue Informationspflichten im Online-Handel seit 2022
27.05.2022 | Lesezeit: 4 min

Bereits seit 2015 sind Online-Anbieter von nicht verschreibungspflichtiger Humanarznei verpflichtet, ihre Aktivität behördlich anzuzeigen, sich in einem speziellen Versandhandelsregister erfassen zu lassen und ein spezielles EU-Logo auf ihrer Verkaufspräsenz einzubinden, das auf ihren Registereintrag verlinkt. Seit dem 28.01.2022 gelten diese Pflichten nun entsprechend auch für Tierarzneimittel ohne Verschreibungspflicht. Was Händler in diesem Zusammenhang zu beachten haben, zeigen wir in diesem Beitrag.

I. Was gilt als Tierarzneimittel?

Als Tierarzneimittel gelten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung 2019/6 alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • sie sind zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt
  • sie sind dazu bestimmt, im oder am tierischen Körper angewendet oder einem Tier verabreicht zu werden, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen
  • sie sind dazu bestimmt, bei Tieren zum Zweck einer medizinischen Diagnose verwendet zu werden
  • sie sind zur Euthanasie von Tieren bestimmt

Keine Tierarzneimittel dahingegen sind gemäß § 3 Abs. 2 des deutschen Tierarzneimittelgesetzes (TAMG)

  • Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung, zur Pflege, zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden, soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die als Wirkstoffe in apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln verwendet werden
  • Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen
  • Futtermittel, also Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind

Als Tierarzneimittel gelten mithin weder Pflege- noch kosmetische Tierreinigungsprodukte.

Ebenfalls keine Tierarznei sind Biozide, etwa Mittel zur Anwendung gegen Zecken oder Flöhe, wobei für diese wiederum eigene Kennzeichnungspflichten bestehen.

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II. Neue Registrierungs- und Informationspflichten im Online-Handel mit nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln

Während verschreibungspflichtige Tierarznei in Deutschland nicht zum Verkauf über das Internet angeboten werden darf, ist dies für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für Tiere grundsätzlich möglich.

Seit dem 28.01.2022 gelten hier aber neue Pflichten gemäß Art. 104 der EU-Verordnung 2019/6 über Tierarzneimittel.

Wie schon seit 2015 für Humanarznei, müssen Online-Anbieter von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln seitdem

  • in einem speziellen behördlichen Versandhandelsregister registriert werden, das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführt wird
  • auf ihren Verkaufspräsenzen, auf denen sie Tierarznei anbieten, ein spezielles EU-Sicherheitslogo einbinden
  • dieses Logo mit einem Hyperlink auf das Versandhandelsregister verbinden
  • auf ihren Verkaufspräsenzen, auf denen sie Tierarznei anbieten, die Kontaktangaben der zuständige Überwachungsbehörde anzugeben

Die Pflichten gelten sowohl im eigenen Online-Shop als auch auf Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon.

III. Umsetzung der neuen Registrierungs- und Informationspflichten für nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel

Wer über das Internet nicht verschreibungspflichtige Tierarznei anbietet, muss ab dem 28.01.2022 die Einhaltung der neuen Pflichten sicherstellen.

Wie diese umgesetzt werden müssen, wird im Folgenden gezeigt.

1.) Erfassung im Versandhandelsregister des BVL

Zunächst sind Online-Händler für Tierarznei verpflichtet, ihre Versandhandelstätigkeit beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzuzeigen und sich in das von dieser Behörde geführte neue Versandhandelsregister einzutragen.

Hierfür muss der Online-Händler die für ihn zuständige Überwachungsbehörde kontaktieren, welche die notwendigen Unterlagen sodann an das BVL weiterleitet.

Schließlich führt das BVL daraufhin die Eintragung in das Versandhandelsregister durch.

2.) Platzierung des EU-Sicherheitslogos

Nach Eintragung in das Versandhandelsregister muss auf dem Online-Auftritt folgendes EU-Sicherheitslogo platziert werden:

EU-Sicherheitslogo VET

Das Logo muss deutlich sichtbar an zentraler Stelle auf jeder Seite der Internetpräsenz so eingebunden werden, dass es jederzeit ersichtlich ist.

Im eigenen Online-Shop empfiehlt sich dafür eine zentrale Einbindung im stets einsehbaren Kopf- oder Fußbereich.

Auf Handelsplattformen dahingegen muss das Logo auf jeder Produktdetailseite für ein Tierarzneimittel erscheinen.

3.) Verlinkung mit Versandhandelsregister

Das EU-Sicherheitslogo muss im Zuge der Einbindung mit einem Hyperlink auf das Versandhandelsregister so versehen werden, dass bei Klick auf das Logo eine automatische Weiterleitung auf das Register erfolgt.

4.) Angabe der zuständigen Überwachungsbehörde

Zusätzlich sind auch die Kontaktangaben der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde anzugeben.

Dies erfolgt idealerweise im Impressum des Verkaufsauftritts.

Anzugeben sind

  • Name und Anschrift der Behörde sowie
  • Telefonnummer und Mailadresse der Behörde

IV.Konsequenzen bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung

Wer die neuen Registrierungs- und Informationspflichten nicht rechtzeitig und/oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, riskiert, mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bedacht zu werden.

Bei den maßgeblichen Registrierungs- und Informationspflichten handelt es sich eindeutig um Marktverhaltensnormen, deren Nichtbeachtung wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann.

Für die für Humanarzneimittel seit 2015 entsprechenden Vorgaben sind diverse Abmahnverfahren bekannt.

V. Fazit

Seit dem 28.01.2022 müssen Online-Händler, die Tierarzneimittel anbieten, neue Registrierungs- und Informationspflichten erfüllen.
Neben einer Eintragung in ein neues behördliches Versandhandelsregister muss auf Verkaufspräsenzen für Tierarznei an zentraler Stelle ein neues EU-Sicherheitslogo angeführt und mit dem neuen Versandhandelsregister verlinkt werden.
Zudem müssen im Impressum die Kontaktangaben der zuständigen Überwachungsbehörde genannt werden.

Verstöße gegen die neuen Pflichten können als Wettbewerbsverstöße mit Abmahnungen geahndet werden.

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