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Achtung beim Verkauf von Elektrogeräten, Batterien und Verpackungen in Spanien

24.01.2023, 11:35 Uhr | Lesezeit: 3 min
Achtung beim Verkauf von Elektrogeräten, Batterien und Verpackungen in Spanien

Nicht nur in Deutschland sollten beim Verkauf EPR-Gesetze (EPR = Extended Producer Responsibility) beachtet werden. So müssen seit dem 16.01.2023 Importeure vor der Einfuhr ihrer Elektrogeräte und Batterien aus Drittstaaten nach Spanien die Registrierungsnummern aus den Herstellerverzeichnissen für Elektrogeräte und Batterien in das gemeinsame System von Zoll und SOIVRE eintragen. Zudem wurde am 28.12.2022 die neue Verpackungsverordnung im Staatsblatt von Spanien veröffentlicht.

I. Kontrollmaßnahmen für die Einfuhr von Elektrogeräten und Batterien

Wie unser Kooperationspartner, die take-e-way GmbH, berichtet, ist am 16.01.2023 der Erlass zur Verabschiedung von Kontrollmaßnahmen für die Einfuhr von elektrischen und elektronischen Geräten, Batterien und Akkumulatoren aus Drittländern in Spanien in Kraft getreten. Dieser stärkt die Kompetenz des Kontrollorgans SOIVRE maßgeblich und führt zudem ein System ein, welches die Überprüfung von Dokumenten und Registrierungsnummern automatisiert.

Seit dem 16.01.2023 müssen Importeure vor der Einfuhr ihrer Elektrogeräte und Batterien aus Drittstaaten nach Spanien die Registrierungsnummern aus den Herstellerverzeichnissen für Elektrogeräte und Batterien in das gemeinsame System von Zoll und SOIVRE eintragen. Damit ist eine automatische Überprüfung gewährleistet, die das Fehlen einer Registrierung in jedem Fall erkennt.

Außerdem muss die Konformität mit RoHS durch produktbegleitende Unterlagen nachgewiesen sein. Erst nach Bestätigung der Konformität durch SOIVRE darf der Zoll die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vornehmen. Der Antrag an SOIVRE durch Eintragen der Registrierungsnummer und der relevanten Dokumente sollte also mit hinreichend Zeit vor der Zollabfertigung eingereicht werden. Auch Produkte mit fehlender oder falscher Kennzeichnung werden von SOIVRE nicht freigegeben.

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II. Neue Registrierungspflicht für Verpackungen in Spanien

Am 28.12.2022 wurde zudem die neue Verpackungsverordnung im Staatsblatt von Spanien veröffentlicht. Hier konnte zwar die Vorschrift einer detaillierten Anleitung zur Sortierung des Verpackungsabfalls nach Vorgaben der Rücknahmesysteme auf der Verpackung sowie das explizite Verbot zur Nutzung des Grünen Punktes abgewendet werden, auf Haushaltsverpackungen ist allerdings die Abfallfraktion oder der vorgesehene Sammelcontainer anzugeben. Mit der Definition des Produktherstellers wird der Kreis der Verpflichteten erweitert. Hierunter fallen auch Verpacker, Importeure, Markeninhaber, Vertreiber, Paketdienste und Betreiber von Plattformen. Für Haushaltsverpackungen sowie für gewerbliche und Industrieverpackungen sind sie verpflichtet, sich im öffentlichen Herstellerverzeichnis zu registrieren und die getrennte Sammlung des Verpackungsabfalls über ein Rücknahmesystem zu gewährleisten.

Diese Pflicht können Hersteller zum Beispiel durch den Anschluss an ein kollektives Rücknahmesystem erfüllen. Die Registrierungsnummer ist in der gesamten Lieferkette in offiziellen Dokumenten zu führen und wird von Behörden kontrolliert. Ausländische Hersteller müssen einen Bevollmächtigten benennen. In Absprache zwischen Handelspartnern kann die Finanzierung der Entsorgung durch einen Käufer oder Verkäufer mit Sitz in Spanien übernommen werden. Der an ein Rücknahmesystem bezahlte Beitrag für die Entsorgung muss in Rechnungen an den Kunden ausgewiesen werden.

Noch Fragen zur Registrierung in Spanien für WEEE, Batterien oder Verpackungen?

Unser Kooperationspartner take-e-way GmbH bietet alles Erforderliche rund um das oben genannte Thema. Sollten Sie eine Registrierung in Spanien für WEEE, Batterien oder Verpackungen wünschen, melden Sie sich gerne bei take-e-way via beratung@take-e-way.de oder 040/750687-0. Für Lösungen zum Thema RoHS und weitere Informationen zur Kennzeichnungspflicht steht Ihnen die take-e-way Schwester trade-e-bility GmbH via beratung@trade-e-bility.de oder 040/750687-300 gerne zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

H
Heidi Tuchholdt 07.03.2023, 11:23 Uhr
Frage von Herrn Heiser
Werden hier auch Fragen beantwortet? Die Frage von Herrn Heiser ist interessant, grade für kleine Händler die vielleicht 5-10 Teile im Jahr nach Spanien verkaufen. Wir können uns diese Anmeldungen nicht leisten dann zahlen wir drauf. Gibt es keine Regelungen für uns kleine Händler? Das wäre wieder typisch.
M
Manfred Heiser 06.03.2023, 14:13 Uhr
Welche Strafen bei Verstoss gegen WEEE
Es findet sich immer wieder der Hinweis zu Strafen bis zu 100.000 Euro. Gibt es aktuelle Zahlen zu Fällen? In welchem Rahmen bewegen sich diese Strafen wirklich.

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